Wohnungsübergabeprotokoll, ggf. Urkundenfälschung?
Der Vermieter hat uns ein Wohnungsübergabeprotokoll mit einem Mängel unterschreiben lassen, aber nicht sofort ausgehändigt. Nach der Wohnungsübergabe mit den Nachmietern hat er einen weiteren Mängel hinzugefügt und uns dann das Protokoll ausgehändigt. Ist dies so rechtens?
9 Antworten
Derartige Protokolle werden in zweifacher Ausfertigung am Ort des Geschehens ausgefertigt, unterschrieben und ausgehändigt. Der Vermieter ist zuständig für das Protokoll der Wohnungsübergabe, der Mieter für das Protokoll der Wohnungsrückgabe.
Nimmt eine Partei beide Exemplare des jeweiligen Protokolls in Besitz und händigt es nicht an die andere Partei sofort aus, ist der Wert des Protokolls fraglich, denn damit wird nachträglichen Änderungen Vorschub geleistet, vermutlich ist es hier so geschehen.
Gebt eine Erklärung wegen arglistiger Täuschung und Urkundenfälschung ab mit der Folge Androhung einer Feststellungsklage und widersprecht dem Protokoll sofort. Behaltet euch die Anzeige der Urkundenfälschung vor.
Ein eigenes Gedächnisprotokoll des gesamten Vorganes könnte hilfreich sein, noch besser wären Bilder/Fotos ode direkte Zeugen der Übergabe.
Schriftverkehr mit dem kriminellen Vermieter nur durch Einwurfeinschreiben !! Kein Telefon, keine e-mail!
Eine einmal unterzeichnete Urkunde (Übergabeprotokoll) farf nicht veerändert werden
jede Änderung (Hinzufügen oder Wegstreichen) ist eine Urkundenfälschung - weil die abgegebene Erklärung, die von der Unterschrift gedeckt ist verändert wird
Du musst natürlich beweisen können, dass da vorher nur ein Posten stand, als Du unterschrieben hast (z.B. durch Zeugen, Handyfoto etc.)
War denn der Mangel von Euch? Vielleicht verdeckt und nicht gleich zu sehen?
Wenn nein, dann lehnt das Protokoll ab. Wenn ja, dann haltet die Füße still.
Denn dann kann er durchaus Euch noch dafür in Haftung nehmen. Dazu hätte er zwar das Protokoll anfechten müssen und nicht einfach den Mangel nachtragen. Das aber würde einen größeren (juristischen) Aufwand bedeuten, und damit mehr Kosten.
Der Vermieter kann auch in Nachinhein den Mieter für Mängel haftbar machen, wenn er beweisen kann, dass der Mieter die Mängel arglistig verschwiegen hat.
Dazu muss der Vermieter das Übergabeprotokoll vor Gericht anfechten.
Einfach so einen Mangel einem bereits von beiden Seiten unterschriebenen Protokoll hinzuzufügen ist nicht rechtens und sollte zur Anzeige gebracht werden.
Den nachträglich eingefügten Mangel als solchen kenntlich machen und mit Datum und Unterschrift versehen, könnte noch legitim sein.
Ansonsten darf so ein Protokoll natürlich nicht einseitig verändert werden.