Wohnungs Übernahme bei Todesfall?
Hallo meine lieben,
leider ist mein Vater verstorben :(( und jetzt stell ich mir die Frage ob es möglich ist das ich in seine Wohnung einziehe bzw. sie übernehme?
Ich wohne schon länger in meiner eigenen Wohnung, doch wäre es mir ganz lieb dort hin zu ziehen, wir tragen den gleichen Nachnamen und damals habe ich auch schonmal dort gelebt (falls das vielleicht irgendwie hilft) ....
Die Wohnung ist ganz normal von einer Wohnungsgesellschaft, der SAGA.. Ziemlich bekannt eigentlich!
Danke für eure Hilfe schon im Voraus
Ophilia:)
8 Antworten
Möglich ist das, als Erbe erbst Du bzw. die Erbengemeinschaft grundsätzlich auch den Mietvertrag und hast ein Sonderkündigungsrecht was Du aber nicht ausüben musst. Abweichendes ergibt sich wenn Deine Mutter oder eine Lebenspartnerin dort mit dem Vater geklebt haben, dann sind die eintrittsberechtigt. Lies mal die §§ 563, 563a und § 564 sowie § 580 BGB.
Das wird möglich sein, du müsstest aber schon Erbe sein dazu gehört auch Wohnung.Du solltest auch mit der SAGA Rücksprache halten, dort ist das letzte Wort; der Mietvertrag müsste auf dich abgeschlossen werden.
Sofern dein Vater alleiniger Mieter war und auch allein in der Wohnung gelebt hat, wird das Mietverhaeltnis gem. BGB 564 mit dem bzw. den Erben fortgesetzt.
Beide Parteien sind dann aber berechtigt, das Mietverhaeltnis innerhalb eines Monats ausserordentlich mit der gesetzlichen Kuendigungsfrist zu kuendigen.
Mein aufrichtiges Beileid.
Mit deinem Wunsch wirst du dich an die Wohnungsgesellschaft wenden müssen..so ohne weiteres wird das nicht gehen..sie werden mit dir einen Mietvertrag, auf dich ausgestellt, abschließen.
Drück dir die Daumen, daß es klappt!!
Nein..wird es nicht ohne Absprache mit dem Vermieter..darauf zielte meine Antwort hin!
BGB § 564: "Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind."
Von einer Zustimmungserfordernis des Vermieters kann ich da nichts lesen.
Ist es eine Eigentumswohnung, die Du eventuell vererbt bekommst oder ist es eine Mietwohnung? In letzterem Fall muss mit dem Vermieter ein neuer Mietvertrag gemacht werden - falls er die Wohnung weitervermieten möchte.
Doch, wird es. Die einschlaegigen gesetzlichen Regelungen finden sich in den Paragrafen 563 bis 564 des BGB.
Allerdings hat der Vermieter das Recht, innerhalb eines Monats an Kenntniserhalt mit der gesetzlichen Kuendigungsfrist zu kuendigen.