Wohn-Riester gefördertes Kapital zur Auszahlung von Geschwistern bei Haus-Schenkung?!
Hallo,
Ich stehe gerade vor der Entscheidung, ob sich ein Bausparvertrag (BSV) für mich lohnt. Ich soll in ein paar Jahren ein Haus meiner Eltern überschrieben bekommen. Das Haus gehört meinen Eltern, wird aber nicht von ihnen bewohnt (insbesondere soll es später keine Wohnrechtsvereinbarungen o.ä. geben). Auf dem Haus ist aktuell keine Hypothek.
Meinen Bruder muss ich dann aber entsprechend ausbezahlen (Vorgabe meiner Eltern), weil es ja sozusagen ein vorgezogenes Erbe ist. Und hier wird es interessant. So ein BSV lohnt sich meiner Meinung nach nur, wenn ich die staatliche Riesterförderung ("Wohn-Riester") in Anspruch nehmen kann. Sonst kann ich angesichts der aktuellen Zinslage lieber eine andere Sparform wählen und später einen Kredit zu höheren Zinsen als beim BSV aufnehmen - macht unterm Strich ein gleiches bis besseres Ergebnis. Diese Förderung ist aber Zweckgebunden für den Erwerb oder die Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum. Das Haus soll jedoch nicht gekauft werden (sondern geschenkt/überschrieben) und es ist auch aktuell nicht verschuldet. Meine Frage ist jetzt, ob die Kosten für die Auszahlung meines Bruders als Entschuldung im Sinne der Riester-Förderung zählen. Kann ich mit Guthaben+Darlehen aus einem gefördertem Bausparvertrag meinen Bruder bei Überschreibung des Hauses auszahlen? Falls das so nicht geht, lässt sich das ggfs. konstruieren, wenn ich für die Auszahlung eine Hypothek aufnehme auf dem Haus und die mit dem BSV ablöse? (Ob sich das dann überhaupt noch rechnet habe ich mir noch nicht überlegt!).
Ich möchte gar nicht viel über Sinn/Unsinn von BSVs diskutieren, ich weiß sehr wohl was für ein mieses Geschäft man damit in der Regel macht. Mich interessiert nur, ob es sich bei meinem Fall um eine schädliche Verwendung der Riester-Förderung handelt oder nicht.
Viele Grüße, Jan
2 Antworten
Es gibt da noch etwas was sie bedenken sollten. Wenn es, sollte ich es richtig verstanden haben, sich um eine Schenkung handelt. Sollten sie bedenken das diese noch bis zu 10 Jahre nach stattfinden Rückgängig gemacht werden kann, auch von den erben. Mann könnte sagen, es gehört ihnen dann zwar auf dem Papier, aber wer weiß wie lange.
Eine Auszahlung ihres Bruders sollte auch erst nach dem Tod der Eltern erfolgen, bzw. nach Ablauf der 10 Jahre stattfinden. Denn im schlimmsten fall haben sie ihn dann Ausbezahlt und verlieren wegen Anfechtung der Schenkung das Haus. Sicher hätten sie dann wohl auch das recht das gezahlte Geld wieder zu bekommen, doch das ist oft leichter gesagt als getan.
Das was sie wissen wollen ist wohl eher eine Interpretation frage und würde ich direkt an einen Bausparvertrags Anbieter Richten.
Zudem würde ich mit ihrem Bruder eine unabhängige Vereinbarung treffen die auch vom willen der Eltern abweichen kann. Der Wille der Eltern muss nicht mit den Wünschen des Bruders übereinstimmen.
Bei der Auszahlung später sollte der wert angenommen werden welchen das Haus zum Übergabe Zeitpunkt hatte und nicht der nachdem sie dessen wert durch Baumaßnahmen erhöht haben.
Habe an anderer Stelle den folgenden Hinweis zugespielt bekommen. Meine Frage scheint daher mit Ja zu beantworten zu sein:
Kann man im Falle des Erbausgleichs und der Ausbezahlung von Geschwistern Riester nutzen?
Übernimmt ein Erbe eine Immobilie bzw. einen Immobilienanteil von Miterben, stellen Ausgleichszahlungen Anschaffungskosten für den Übernehmer dar, die über Wohn-Riester gefördert werden können. Entscheidend für die Wohn-Riester-Förderung sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Kunde geleistet haben muss. Erfolgt die Abfindungszahlung im Zuge einer Erbteilung, dann stellen diese Zahlungen Anschaffungskosten dar. Bei Erbengemeinschaften gilt: „Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Nachlass real geteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für diesen zusätzlichen Anteil an seine Miterben eine Abfindung, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vor. In Höhe der Abfindungszahlung entstehen Anschaffungskosten, die über Wohn-Riester gefördert werden können“.
Quelle http://www.mein-bauspar-vergleich.de/informieren-bausparen/faq-wohnriester/