Wird die Haftstrafe in der Regel gekürzt wenn man gute Führung hatte?
3 Antworten
Ja. Das regelt § 57 StGB
"Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1.die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind."
2/3 sind normal, die Hälfte eher die Ausnahme.
1/3 ist der "Rabatt", der bei guter Führung normal ist, 1/2 ist seltener der Fall (dazu braucht man gute und teure Anwälte - sh. Ulli Hoeness)
1/3 ist der "Rabatt", der bei guter Führung normal ist
Da ist nichts normal, eine gute Führung allein reicht bei Weitem nicht aus.
1/2 ist seltener der Fall (dazu braucht man gute und teure Anwälte - sh. Ulli Hoeness)
Die bekommt man auch mit guten Anwälten nicht. Was den Fall Hoeness angeht, so grenzt Dieser schon an Rechtsbeugung. Ich habe den Verdacht das hier ein "Deal" vorliegt der bereits vor der damaligen Urteilsverkündung geschlossen wurde und Hoenes dafür auf die Revision verzichtet hat. Man wollte wohl endlich aus den Schlagzeilen heraus und gleichzeitig demonstrieren das auch ein Prominenter nicht bevorzugt wird.
Versuche bitte nicht einen ehemaligen Justizbeamten, der über 30 Jahre für eine Strafvollstreckungskammer tätig war, gerade in solchen Fragen aufzuklären.
Gute Führung ist natürlich zwingende Voraussetzung für einen Strafnachlass und Aussetzung des letzten Drittels zur Bewährung, jedoch nicht das einzige Kriterium.
Die Strafvollstreckungskammer entscheidet jeden infrage kommenden Fall individuell.
Kann, nicht muss.
Das "Ja", ist nicht ganz korrekt, "das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug" ist nur ein Kriterium für eine mögliche Entlassung nach § 57 StGB. Zudem ist "2/3" auch nicht normal, von Erstinhaftierten mal abgesehen.