Wir haben ein Logo von einer Freundin (Grafikerin) machen lassen und nutzen es. Es gab keinen Vertrag. Könnte Sie uns das Nutzungsrecht wieder entziehen?
4 Antworten
Ein Anwalt sagt mir mal zu so einer Fragestellung: Es gibt immer einen Vertrag! Es kommt nur vor, dass sich die Parteien darüber gar nicht klar sind.
Verträge können nämlich auch mündlich und sogar "stillschweigend" geschlossen werden.
Hier wäre also zu klären ob Ihr die Grafikerin beauftragt habt ein Logo zu entwerfen... Das kann auch in der Form: "Machst Du uns mal...?" passiert sein.
Oder habt Ihr das Logo irgendwo bei ihr gesehen und es ohne zu fragen einfach benutzt?
Oder hat die Grafikerin das von sich aus gemacht und Euch gesagt: Hier, könnt Ihr nutzen?
Weiß die Grafikerin davon dass Ihr das Logo nutzt und wofür Ihr es nutzt? Und wie lange dauert diese Nutzung schon?
Ist Geld geflossen oder eine andere Gegenleistung erbracht worden?
Wir haben sie gefragt. Sie hat sich viel Mühe gemacht und für uns ein Logo kreiert. Somit ist ein mündlicher Vertrag in jedem Fall zustandegekommen. Einen schriftlichen Vertrag über Verwendung, Nutzung, etc. gibt es leider nicht. Sie hat es 2011 entworfen und uns dann zur Verfügung gestellt. Wir haben als Gegenleistung div. Dinge für sie gekauft und eine zeitlang regelmäßig Geld überwiesen. Bisher dürfen wir es auch anstandslos nutzen. Aber das Verhältnis kühlt sich derzeit deutlich ab... und von unserer Seite aus besteht die Sorge, dass sie es uns (aus reiner Bosheit) plötzlich verweigert. Das Logo ist mittlerweile etabliert. das kommt davon, wenn man sich auf Freundschaften verlässt :-(
Nehmen wir mal an, die fragliche Gebrauchsgrafik ist tatsächlich ein geschütztes Werk im Sinne von UrhG § 2. (Siehe dazu Wikipedia - Schöpfungshöhe.) Dann greift hier UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, und ohne genauen Vertrag greift Absatz 5:
"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."
Diese Vertragszweck-Theorie ist laut Rechtsprechung eng im Sinne des Urhebers auszulegen. Im vorliegenden Fall aber scheint klar: Der Vertragszweck war klar ausgesprochen: Ein Firmen-Emblem. Und für welche Dauer war die Firma angelegt? Tendenziell eher unbegrenzt (oder nur bis Weihnachten?)!
Bis zum Ende dieser Dauer hat der Urheber eines Werkes nur eine Möglichkeit, ein ständig ausgeübtes Nutzungsrecht vorzeitig zu entziehen: UrhG § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung.
Das greift aber nur, wenn sich die Lebenseinstellung des Urhebers erheblich gewandelt hat!
Nicht, wenn sich lediglich die Freundschaft zum Vertragspartner abgekühlt hat ;-).
Gruß aus Berlin, Gerd
Ohne Vertrag, klar! Sie hat es entworfen und somit auch die Rechte daran. Sie könnte egal aus welchen Gründen verlangen, dass ihr ein anderes nimnt. Bei einem Rechtsstreit könnte es nur schwierig für sie werden, denn sie muss beweisen können, dass sie das Logo entworfen hat.
Logisch. Da sollte man sich lieber vorher absichern ;-)