Wieso findet eine Hausdurchsuchung immer frühmorgens bzw. nachts statt? Verdacht auf Cannabis?

14 Antworten

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Weil, dann ist man noch zu Hause, und ist gewissermaßen überrumbelt.

Hallo

das ist so üblich, dabei ist anzunehmen das der gesuchte/der zudurchsuchende zu Hause ist!

Ob die Durchsuchung auch ohne deine Anwesenheit durchgeführt hätte werden dürfen kann ich nicht sagen. Sie wollten aber wohl das du Anwesend bist.

Wenn nichts gefunden wurde und auf deinem Rechner ebenfalls nichts zu finden ist bekommst du die Sachen anstandslos zurück.

Ein Verdacht bestand aber wohl...

Gruß

Da wirst du selbst wenig machen können. Die Polizei ist einem Verdacht nachgegangen und hat ihre Arbeit getan, um mögliche Beweise zu sichern. Insoweit wird dir auch ein Anwalt wenig helfen können - aber ich hätte ihn kontaktiert, um mich zumindest genau zu informieren.

Dass Hausdurchsuchungen immer nur nachts bzw. frühmorgens stattfinden, ist ein Irrglaube. Der Zeitpunkt für Hausdurchsuchungen ist abhängig von vielen Faktoren: Art der Straftat, Verdacht auf Beseitigung von Beweismitteln und Anderes mehr. Generell können Hausdurchsuchungen zu jeder Uhrzeit durchgeführt werden.

TheGrow  16.05.2014, 08:49
Generell können Hausdurchsuchungen zu jeder Uhrzeit durchgeführt werden.>

Genau das Gegenteil ist der Fall.

Gem. § 104 StPO dürfen generell Hausdurchsuchung zu dieser Jahreszeit nur in der Zeit von 04.00 - 21.00 Uhr durchgeführt werden.

In der restlichen Zeit darf nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

Sorry manche aussagen hier bringt mich ein wenig zum schmunzeln.Fazit ist das Ohne Richtigen Tatbeschluss sowie richterliche Verfügung keine Etwaige Hausbesuche in dem Sinne sogar Haus friedensbruch ohne richtigen Tatbestand gemacht werden darf.Das mit größere wahrscheinlich kein jemand in dieser Uhrzeit anzutreffen ist zwar hoch den noch gibt es auch schichtler somit verletzt man nicht nur Hausfriedensbruch somit auch direkt (bei nahe liegenden Nachbar )Ruhe stöhrung.Dazu kommt auch noch das Entwendung des Eigentums auch eine Straftat ist.Den noch zu meiner wiederum was hat Cannabis mit Rechner etc. Zu tun ? Bitte genauer schildern .Dazu möchte ich erwähnen ,wenn sie nichts gefunden haben kann man AIF Schadenersatz verlangen soweit kein richterlichen Beschluss vorhanden ist.

Shakuhachi 
Beitragsersteller
 16.05.2014, 05:01

Kasmar, trinke erst einmal einen Kaffee.

abenhard13  16.05.2014, 05:51

Bevor man eine solch lange sinnlose & unverständliche Antwort abtippt, sollte man sich erstmal die grammatikalischen Grundkenntnisse der deutschen Sprache aneignen.

Kasmar  23.05.2014, 11:39
@abenhard13

Hallo nun bin ich erst mal richtig wach :)...Den noch hat dies hier mit meiner grammatischen Fehler weniger zu tun sondern rein tatbestandige antworten...

FirstPickler  16.05.2014, 04:56

Uh, vielleicht solltest Du aufwachen, bevor Du etwas kommentierst. Das ist ja trostlos!

Hallo Shakuhachi,

zur Hausdurchsuchung

bei der wurde Dir mit Sicherheit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorleget. Damit war die Hausdurchsuchung schon einmal rechtmäßig.

Die rechtliche Grundlage für die Hausdurchsuchung ist folgende:


§ 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.


Es gibt auch eine gesetzliche Regelung, in welcher Zeit keine Hausdurchsuchungen durchgeführt werden dürfen.


§ 104 StPO (Nächtliche Haussuchung)

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit für jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glückspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel�? und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.


Das bedeutet, da wir jetzt Mai haben, hätten die sogar schon um 04.00 Uhr bei Dir aufschlagen dürfen.

Zur Beschlagnahme

Die Beschlagnahme der von Dir genannten Gegenstände richtet sich nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 94 StPO - (Beweisgegenstände)

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.


Wenn Du schreibst, die Gegenstände wurden nicht sichergestellt, sondern beschlagnahmt, bedeutet das, dass Du die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben hast. Dann muss die Beschlagnahme nach folgenden Paragraphen richterlich angeordnet worden sein:


§ 98 StPO (Anordnung der Beschlagnahme)

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.


Über die Beschlagnahme muss Dir auch ein Beschlagnahmeprotokoll mit Nennung der eben von mir genannten Rechtsgrundlagen ausgehändigt worden sein.

Auf diesem Beschlagnahmeprotokoll steht auch drin, dass Du gegen die Beschlagnahme Rechtsmittel einlegen kannst


Muss zweiten Thread schreiben

TheGrow  16.05.2014, 08:39

Hast Du vor Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme einzulegen, würde ich Dir raten dies mit Hilfe eines Rechtsanwaltes zu tun, denn der muss schon genaue Gründe die auch rechtssicher sind anführen, warum die Beschlagnahme nicht rechtmäßig ist. Aber große Chancen würde ich mir da nicht ausrechnen.

Der Richter und letztendlich auch die Polizei haben ja nicht aus reiner Willkür Deine Wohnung durchsucht, sondern weil zumindest der Verdacht besteht, dass Du eine Straftat nach dem BTMG begangen hast.

Sobald der anfängliche Verdacht vom Tisch ist, wirst Du die beschlagnahmten Sachen sowieso wieder bekommen.

Du musst Dir also überlegen, ob es Dir Wert ist gegen die Beschlagnahme Rechtsmittel einzulegen und dafür evtl. noch Geld für einen Rechtsanwalt auszugeben.

Ich weiß zwar dass der lange Thread von mir eine für Dich verständlicherweise ungenügende Antwort da stellt, aber so sieht hat die Rechtslage aus.

Schöne Grüße
TheGrow