Wie wird Dummheit - einen Sachverhalt also nicht begreifen zu können, StGB § 17 - vor Gericht, im Falle einer Anklage, berücksichtigt?
Wie viel Dummheit ist erlaubt?
13 Stimmen
4 Antworten
'Dummheit' als solche ist hiermit nicht gemeint, sondern schlicht das Fehlen der erforderlichen Einsicht. Das ist meist aufgrund von geringem Alter oder Behinderung der Fall und letztere Fälle müssen in jedem Falle von einem Arzt untersucht werden.
Doch dabei handelt es sich nicht pauschal um 'Dummheit', denn die Dummheit bzw. 'Nicht-Informiertheit' schützt bekanntlich vor Strafe nicht. Und das ist auch richtig so.
Elementar hier ist: Es kommt drauf an ob die Person geistig dazu in der Lage gewesen wäre das Unrecht in ihrem Handeln zu erkennen und zu begreifen. Nicht ob sie es tatsächlich tut oder getan hat.
Danke! Doch darum doch auch: "also nicht begreifen zu können"?
In den meisten Fällen ist es Dummheit, die in diese Situationen führt. Strafmilderung geschieht, wenn gewisse psychische Einschränkungen nachgewiesen werden können, wenn ich recht informiert bin.
Unkenntnis schützt nicht vor Strafe, Dummheit oder fehlende Einsicht auch nicht. Es ist höchstens möglich als nicht zurechnungsfähig, zum Tatzeitpunkt diagnostiziert zu werden.
Deine Frage lautet, was tatsächlich passiert, Deine Antwortmöglichkeiten hingegen den Eindruck, als würdest Du danach fragen, was richtigerweise passieren sollte (unabhängig von der Rechtslage). Völlig unklar.
Na ja, der Paragraph besagt das, was bei etwas Nachdenken auch das einzig Richtige ist: Wer keine Chance (!) hat zu erkennen, was richtig ist, der kann für einen Fehler nicht verantwortlich gemacht werden.
Allerdings gilt die Regel: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wenn Du also nur zu faul gewesen bist, Dich über die Rechtslage sachkundig zu machen, von Deinen geistigen Möglichkeiten her aber sehr wohl in der Lage wärst, sie zu verstehen, dann kann man Dich schuldig sprechen.
Dafür ist auch "Sonstiges:..." vorgesehen, ich weiß ja nicht, was Sache ist. Drum frage ich.