Wie werden Rettungsgassenstrafen geahndet, und ab wann genau ist es eine Strafe?
Kurze Backstory : Ich stand im Berufsverkehr im Stau. Es war eine Dreispurige Straße. Die Mittlere Spur war "geblockt" wegen einem Auffahrunfall, schon mit Polizei etc vor Ort. Ich stand hinter 4 Autos an der Ampel, als ich ein Martinshorn von einem Krankenwagen gehört habe. Das Problem ist allerdings, man hatte keine Ausweichmöglichkeit. Die Polizei befahl uns über rot zu fahren, aber der Gegenverkehr (remember : Berufsverkehr) hatte Grün und sind weiter gefahren(Ordnungswidrig?). Bis alle Autos am Ende sicher über Rot gefahren sind, verging bestimmt gut eine volle Minute.
Jetzt ist meine Frage : Ab wann zählt die Strafe einer Nichtbildung einer Rettungsgasse? Ab paar Sekunden wo der Krankenwagen anhalten muss bis alle Fahrer sicher eine Rettungsgasse gebildet haben?
Wie wird das überhaupt Strafrechtlich verfolgt, schreiben die sich das Kennzeichen auf und melden es der Polizei weiter?
Würde das bezogen auf meinem Fall oben überhaupt strafrechtlich gelten oder gilt da eine Ausnahmeregelung?
Habe um ehrlich zu sein bisschen Bammel über eine Strafe, und ich kenne mich jetzt nicht gut genug aus mit solchen Situationen. Die Fragen könnten eventuell etwas dumm vorkommen, aber falls ihr mehr dazu weißt, dann wäre ich über jeden Kommentar froh.
4 Antworten
Einmal kommt ein Verstoß gegen die Rettungsgassen-Vorschrift gar nicht infrage, da im Stau vor einer Ampel keine Rettungsgasse gebildet werden muss. Wenn, dann geht's um einen Verstoß gegen die Vorschrift, angesichts Blaulicht & Sirene sofort freie Bahn zu schaffen.
Zweitens: Wenn du keinen Platz machen kannst, kannst du keinen Platz machen. Du darfst ja z.B. weder dich noch andere Verkehrsteilnehmer deshalb gefährden. Andere Autos "schubsen" erst recht nicht. Niemand erwartet von dir, dass du dein Auto mal eben in Luft auflöst.
Und drittens hat man als Rettungsdienstler wirklich andere Dinge zu tun, als sich die Kennzeichen von Leuten aufzuschreiben, die vielleicht ein Bisschen spät reagiert haben. Da wäre man jeden Tag gleich nochmal ein paar Stunden damit beschäftigt, Anzeigen zu schreiben. Nein, das tut man definitiv nur im Ausnahmefall, wenn die Fahrt sichtbar mit Absicht blockiert wurde (z.B. in einer engen Gasse einfach anhalten und dem Rettungswagen den Mittelfinger zeigen).
Ab wann zählt die Strafe einer Nichtbildung einer Rettungsgasse?
Tja, gemäß dem § 11 Abs. 2 StVO:
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Ist die Bildung der Rettungsgasse vollkommen unabhängig davon, ob ein Auto mit Blaulicht & Sirene kommt. Theoretisch könnte die Polizei jeden Morgen in den Pendlerstau gehen und jedem Autofahrer 200 € Ornungsgeld abknöpfen sowie 2 Punkte in Flensburg gutschreiben, der nicht zur Seite gefahren ist.
Wow, danke für deinen Kommentar! <3
Man sollte immer so viel Abstand zum Vordermann halten, dass man in so einem Fall noch ein Stück zur Seite fahren kann.
Du bist ja nicht direkt Schuld. Im Grunde musste ja nur der erste über die rote Ampel fahren und nicht ihr alle. Das galt ja nur zum Platz machen.
Wenn der erste nicht fährt, könnt ihr ja nicht folgen. Denke somit wird nichts kommen. Ihr habt ja nicht direkt blockiert, sondern versucht frei zu machen.
Ja, es wird schon geahndet. Nur - was nicht geht, geht nicht. Wenn kein Platz ist oder eben Gegenverkehr, dann kann man nicht (weg)fahren. Also keine Panik, da passiert nichts.
Wo nicht genügend Abstand? Und an was ist man Schuld?
Wenn kein Platz ist oder eben Gegenverkehr, dann kann man nicht (weg)fahren
Wenn kein Platz ist, dann hat man sich selbst so hingestellt, dass kein Platz ist.
Richtig. Wenn keine Autos auf der Straße sind, ist viel mehr Platz. Und Salat hält länger, wenn man ihn nicht isst.
Wenn DU keinen Platz zum Vordermann lässt, dann bist DU dafür verantwortlich, wenn DU keine Rettungsgasse bilden kannst. Nicht der vor dir, nicht der nach dir, nicht der Zufall, sondern DU selber.
Dein unsinniger Salatvergleich ändert daran auch nichts.
Ok, Du hast nicht so viel Ahnung vom Autofahren, sehe ich . Nur mal so: Die Straße wird nicht breiter, wenn ich zwei Meter Abstand zum Vordermann habe. Was also nutzt es, wenn die dann zufahren, wenn von hinten Tatütata kommt.
Es geht ums rechts bzw. links ranfahren. Wir reden hier nicht von der zugeparkten Seitenstraße in der 30er Zone sondern von einer Rettungsgasse an einer Kreuzung.
Du redest vom rechts oder links ranfahren, der Op nicht. Der redet davon, dass er nicht über einer Kreuzung fahren kann, weil sie nicht frei ist.
Ampelkreuzungen haben normalerweise mehrere Spuren, d. h. es IST genug Platz um rechts und links ran zu fahren. Die Straßenbreite ist genormt. Es sei denn natürlich man ist dem Vordermann bis auf 20cm ran gefahren, da hat man natürlich keinen Platz mehr um irgendwie zur Seite zu rangieren.
Blöd nur, dass schon im 1. Paragraphen der StVO steht: "(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."
Und Gerichte haben entschieden, dass "ständige Vorsicht" heißt, an einer roten Ampel so viel Platz zum Vordermann zu lassen, dass man zur Not noch zur Seite fahren kann und zwar so, dass auch das Hinterrad mit am Fahrbahnrand ankommt.
Wer den Abstand nicht gelassen hat und deshalb "keinen Platz" hat, hat die erforderliche Vorsicht nicht walten lassen und trägt damit eine Schuld.
Es hat also rein garnichts damit zu tun ob da Gegenverkehr ist oder ob man über die Kreuzung fahren kann oder nicht. Wer selber nicht genug Platz lässt, kann sich hinterher nicht darauf berufen, dass er keinen Platz hatte. Da gibts auch nichts dran zu diskutieren, es sei denn du kennst eine andere StVO aus dem Hut zaubern.
Da du außer Ausreden also nichts mehr beizutragen hast, ist die Diskussion an diesem Punkt beendet.
Ja, ich sehe, dass Du zwar hier rumböpelst, aber die Frage immer noch nicht gelesen oder, was wahrscheinlicher ist, verstanden hast. Auch noch einen schönen Tag.
Ich habe die Frage nicht verstanden, weil dir die Argumente ausgehen? Ist klar...
Die Frage dreht sich klar und deutlich um die Rettungsgasse an einer Kreuzung. Wenn du was anderes liest, dann hast du offensichtlich in der Hinsicht ein Defizit.
Komisch, dass andere auf ähnliche Weise antworten. (siehe Antwort RedPanther) Aber die haben die Frage sicherlich auch alle falsch verstanden...
Mach dich mit deiner Ignoranz nur weiter lächerlich, ist mir doch egal ob du eine Strafe zahlen musst, weil du die StVO nicht kennst.
Ganz exklusiv für Dich, extra langsam aus der Originalfrage kopiert, damit es einfach zu verstehen.
schon mit Polizei etc vor Ort.
keine Ausweichmöglichkeit.
Die Polizei befahl uns über rot zu fahren,
aber der Gegenverkehr hatte Grün und sind weiter gefahren
Als Bonus, weil das Thema dermaßen problematisch zu sein scheint für Dich, die wichtigsten Punkte der Antwort von #RedPanther
Einmal kommt ein Verstoß gegen die Rettungsgassen-Vorschrift gar nicht infrage, da im Stau vor einer Ampel keine Rettungsgasse gebildet werden muss.
Wenn du keinen Platz machen kannst, kannst du keinen Platz machen. Du darfst ja z.B. weder dich noch andere Verkehrsteilnehmer deshalb gefährden
Schönen Abend noch.
Noooochmaaaal gaaanz laaaangsaaam füüür diiich:
Jetzt ist meine Frage : Ab wann zählt die Strafe einer Nichtbildung einer Rettungsgasse? Ab paar Sekunden wo der Krankenwagen anhalten muss bis alle Fahrer sicher eine Rettungsgasse gebildet haben?
RedPanther sagt, dass keine Rettungsgasse gebildet werden muss allein weil es zum Stau an einer roten Ampel kommt. Er bezieht sich dabei darauf, dass der Fragesteller nicht gegen § 11 StVO verstoßen haben kann, schon beim Stauanzeichen keine Rettungsgasse gebildet zu haben, weil dies nur außerorts und auf Autobahnen gilt. Das heißt aber nicht, dass innerorts gar keine Rettungsgasse gebildet werden muss, sondern dass diese erst zu bilden ist, wenn man Martinshorn hört bzw. Blaulicht sieht. § 38 StVO: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen" -> Sie haben bei mehreren Spuren (was an einer Kreuzung mit Abbiegespuren üblich ist) eine Rettungsgasse zu bilden.
Quelle
Auch wenn sich der Verkehr an einer roten Ampel staut, muss den Rettungskräften sofort freie Bahn geschaffen werden."
In Verbindung mit § 1 StVO "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." bedeutet das, dass man als Richtwert 2m Abstand zum Vordermann halten soll. "Soll" heißt, niemand wird einfach nur dafür bestraft, dass man es nicht tut. Aber wenn man der Meinung ist, dass 20cm ausreichen und dann den Rettungswagen doch behindert hat man eben nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen und damit gegen die StVO verstoßen.
Dass die Polizei im Notfall, wie beim Fragesteller, lieber alle über Rot fahren lässt damit der Rettungswagen durchkommt anstatt erstmal alle Fahrzeugdaten aufzunehmen kommt daher, dass es sich um eine Notsituation handelt und NICHT daher, dass ansonsten kein Verstoß vorliegt.
Aber ich gebe dir zumindest soweit Recht, dass wenn man tatsächlich an einer einspurigen Kreuzungszufahrt steht, bei der man aus baulichen Gründen (oder wegen Falschparkern) nicht auf einen Grünstreifen oder den Fußweg ausweichen könnte, also auch mit 2m Abstand aboslut keine Chance hätte den Weg zu räumen, dann kann man auch nicht dafür bestraft werden keinen Platz gemacht zu haben.
Dir auch noch einen schönen Abend.
Aber ich gebe dir zumindest soweit Recht ...
Hey, Du hast doch noch jemand gefunden, der Dir die Frage erklärt hat. Toll.
Ich habe dir in einem kleinen Teilgebiet recht gegeben, mehr nicht.
In der Frage steht nirgendwo, dass es sich um eine solche Konstellation gehandelt hat. Nur weil einer subjektiv schreibt "Das Problem ist allerdings, man hatte keine Ausweichmöglichkeit." heißt dass noch lange nicht, dass das juristisch auch so sein muss. Und allein die Frage nach der Möglichkeit der Bestrafung macht ganz klar relevant, was die juristische Perspektive ist.
Hast du noch irgendwas sachliches zu bieten was meine Ausführungen widerlegt?
Quellen? Gesetzestexte? Nein? Dachte ich mir...
Ok, anscheinend hast Du zwar jemand gefunden, der die Frage erklärt hat. Leider hast Du sie immer noch nicht verstanden. Wie wäre es, wenn Du dem Fahrer noch Trunkenheit reininterpretierst? Macht die Sache noch spannender. Und tschüß.
Du hast die 10 auf der Skala der dummen Vergleiche noch nicht ganz erreicht. Noch ein Versuch oder wars das jetzt?
Ansonsten:
Hast du noch irgendwas sachliches zu bieten was meine Ausführungen widerlegt? Quellen? Gesetzestexte? Nein? Dachte ich mir...
Innerorts muss man erst Platz machen, wenn man das Martinshorn hört. Geht nicht gibts dabei nicht.
Staut sich der Verkehr an einer roten Ampel, dann müssen die vordersten Fahrzeuge langsam nach vorne und seitlich weg auf die Kreuzung fahren, die hintersten Fahrzeuge tun das gleiche nach hinten. Alle anderen können dann entsprechend ebenfalls nach vorne oder hinten seitlich weg und so die Rettungsgasse bilden.
Am Ende haftet aber jeder für sich, weil die StVO sagt dass jeder Fahrer "vorrausschauend" zu fahren hat und daher gilt als Richtwert 2m Abstand zum Vordermann auch an der Ampel. Klar, hält sich so gut wie niemand dran, aber dann ist man auch selber verantwortlich, wenn man im Fall der Fälle nicht sofort die Rettungsgasse bilden kann.
Ich denke aber, dass in deinem Fall nicht viel passieren wird.
Dann hat man nicht genug Abstand gehalten und ist daher trotzdem Schuld...