Wie teuer und schwierig ist die Anzeige einer Nutzungsänderung für ein Behandlungszimmer im Privathaus für eine Psychologische Privatpraxis in NRW?
Ich bin Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut und möchte in meinem Privathaus nebenberuflich Patienten behandeln. Pro Woche werden es nicht mehr als drei, vier Patienten, bzw. Termine sein, also nur geringes 'Kundenaufkommen'. Das Zimmer hat 16,5 qm und wird ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt. Es ist über den zentralen Flur des Hauses erreichbar und liegt fast direkt neben der Eingangstür im Erdgeschoß, d.h. Patienten müssen nicht durch das ganze Haus, sondern nur ein, zwei Meter durch den Hausflur. Vom Hausflur aus geht es auch zu einer Toilette, die allerdings auch privat genutzt wird. Zwei Einstellplätze sind auf dem Privatgelände vorhanden. Es handelt sich um eine Anliegerstrasse.
So weit ich weiß, muss ich dafür eine Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt nur anzeigen. Was mir aber unklar ist:
-Wie zeige ich eine Nutzungsänderung an? Geht das formlos? Teile ich das lediglich in einem Schreiben mit? Wie ist das Verfahren?
-Aus welchen Gründen könnte mir die Nutzungsänderung verweigert werden?
-Kann es sein, dass ich Auflagen bekomme? (Brandschutz etc.)
-Wie hoch sind die Gebühren für die Nutzungsänderung?
-Wie lange dauert so ein Verfahren?
-Hat so eine Nutzungsänderung steuerliche Konsequenzen? (Grundsteuer etc.)
-Welche Konsequenzen hat es, wenn man für seinen Praxisraum keine Nutzungsänderung beantragt? Was passiert im Zweifelsfalle?
3 Antworten
Es ist wahrscheinlich, dass du dafür keine Nutzungsänderung brauchst.
Denn in vielen Wohngebieten ist eine solche untergeordnete Nutzung von vorne herein möglich, sofern baulich die Voraussetzungen stimmen (Deckenhöhe, etc.) In den Bebauungsplänen ist das geregelt. Z.B. Ist im Mischgebiet so etwas völlig unproblematisch, selbst im allgemeinen Wohngebiet. Denn diese Art der Nutzung ist "nicht störend", selbst in einem Wohngebiet.
Wenn man keine Nutzungsänderung beantragt, obwohl das im Einzelfall notwendig wäre, kann man die nachholen, wenn das ganze auffliegt. Aber man muss mit einer Geldbuße von einigen Hundert Euro rechnen. In der Zwischenzeit können die einem die Nutzung untersagen.
Auflagen sind möglich. Das hängt vom Haus ab. Wichtig ist auch, dass die Kundschaft einen Parkplatz hat.
Praktischer Rat: Ich würde einfach bei der Baubehörde anrufen und fragen, ob die angedachte Nutzung formlos möglich ist. Das ist kostenlos.
Ansonsten können die dir alle Fragen ganz konkret beantworten. Ich vermute, dass das alles formfrei und ohne Nutzungsänderung möglich ist.
Es gibt hier mehrere Punkte.
Zunächst mal ist es unerheblich, wie viele Patienten behandelt werden und ob dies als Nebentätigkeit definiert wird oder nicht. Auch wenn nur ein Patient pro Monat behandelt wird, gelten die gleichen Vorgaben für Praxisräume, wie bei einer Vollzeit-Praxengemeinschaft.
Die Nutzungsänderung bezieht sich nur auf die gewerbliche Nutzung. Dies hängt von viele baurechtlichen Faktoren ab. Hier sollte man mit der Behörde sprechen, ggf. mit einem Fachanwalt.
Darüberhinaus muss geprüft werden, ob eine konkrete Nutzung nach Änderung als psychotherapeutische Praxis rechtlich möglich ist. Auch hier sollte man mit den zuständigen Behörden sprechen, welche Vorschriften in der Kommune gelten (z.B. Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Barrierefreiheit, Mindestgröße, Patiententoilette und Hygienevorschriften, Wartebereich, Brandschutz, Schallschutz, Vertraulichkeit, Aktenaufbewahrung(!) - hier auch Schweige- und Dokumentations- wie Aufbewahrungspflichten, z.B. DIN Normen etc., PKW Stellplätze usw.).
Außerdem sind die Vorgaben der Kammer / Berufsordnung wie auch ggf. des Heilberufegesetzes zu beachten. Hier sollte man die Kammer kontaktieren.
Sofern eine Kassenzulassung vorliegt, muss das auch noch durch den Zulassungsausschuss, wobei den das meist nicht interessiert, allenfalls stichprobenartig prüfen lässt (der verlässt sich auf die zuständigen Behörden).
Das fällt unter das Landesrecht NRW. Hier ist in jedem Fall die Hinzuziehung eines eingabeberechtigten Planverfassers notwendig, da - unabhängig von der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit - die Nutzungsänderung in der Tat bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig ist. Und im Zuge des Antrags werden seitens der Genehmigungsbehörde auch von Amts wegen die weiteren Fragen wie Stellplätze, Brandschutz (Fluchtwege), Hygiene etc. begutachtet. Daher bitte einen örtlichen Architekten / Bauingenieur hinzuziehen.
Welche Konsequenzen hat es, wenn man für seinen Praxisraum keine Nutzungsänderung beantragt? Was passiert im Zweifelsfalle?
Bußgeldbewehrte Aufforderung zur Beantragung der Nutzugsänderung, bei Widerhandlung Nutzungsuntersagung.