Wie stelle ich einen Garantieanspruch bei Bodenbelägen?
Hallo
Für unseren Vinyl-Boden in der Küche müssten wir einen Garantieanspruch stellen.Die Nutzschicht löst sich bei mehreren Dielen des nicht verklebten Bodens an den Kanten ab.Der Boden wurde vor ca.1 Jahr von einem Handwerker in der Küche verlegt.Dieser lehnt aber jeden Garantieanspruch ab und verweist auf den Hersteller.
Es handelt sich um Markenvinyl mit angeblich Lebenslanger Garantie.
Nun müssen wir selber schauen und bitten euch um Hilfe.
Wer hat Erfahrung zu dem Thema ?
Wohin könnten wir uns wenden in einem solchen Fall ?
Wir kommen aus dem Raum Kulmbach
Gruß
Dietrings
3 Antworten
Für Materialfehler ist der Hersteller zuständig und wenn der eine lebenslange Garantie auf seinen Bodenbelag gibt dann müsst Ihr Eure Ansprüche dem Hersteller gegenüber geltend machen.Habt Ihr den Bodenbelag auch vom Verleger gekauft oder selber gekauft und nur verlegen lassen?
Der Hersteller ist nicht Vertragspartner des Auftraggebers!
Der Werkvertrag ist zwischen Auftragnehmer und Handwerker zustande gekommen.
Solange die Sachmängelhaftung des Handwerkers gilt, sind etwaiger Ansprüche auch an den Handwerker zu stellen.
Beim Ankauf des Vinyl-Bodens ist ein Kaufvertrag zwischen dem Hersteller/Großhändler und dem Handwerker zustande gekommen.
In sog. B2B-Verträge (Business to Business) finden die Verbraucherrechte überhaupt keine Anwendung. Hier geht es um Verträge zwischen Unternehmern.
Garantien sind freiwillige Zusatzleistungen des Anbieters. Hier wäre zunächst zu prüfen welche Leistungen durch die Lebenslange Garantie erbracht werden müssen. Das kann der Garantie-Geber nämlich selbst entscheiden.
Dann ist der Verleger in dem Fall auch der Händler für den Belag und für Gewährleistungsansprüche zuständig,der muss sich an den Hersteller wenden und da die Ansprüche auf Nacherfüllung durchsetzen.
Allgemeine Informationen zum Sachverhalt:
Zwischen dir und dem Handwerksunternehmen ist ein sog. Werkvertrag zustande gekommen.
Das heißt: Zunächst einmal ist der Handwerker dein Vertrag- und Ansprechpartner bei Sachmängeln.
Der Unterschied zwischen Garantie und Sachmängelhaftung:
Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung, ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Auftragnehmers/Händlers/Herstellers.
Die Leistung einer Garantie kann durch den Anbieter bestimmt werden. So kann sich die Garantie beim Kauf eines Kühlschranks auf den Ersatz des Steckers beschränken. Der Stecker wird aber wohl das Letzte sein, dass bei einem Kühlschrank kaputt geht.
Auf was der Hersteller seine Garantie bezieht, steht im Kleingedruckten.
Die gesetzliche Sachmängelhaftung beträgt im Handwerk jedoch 5 Jahre.
Gut zu wissen: Du musst deine Gewährleitungsanspruche aus dem Werkvertrag gegenüber dem Handwerker geltend machen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nacherfüllung des Vertrags zu gewähren.
Erst wenn diese Frist zur Nacherfüllung erfolglos verläuft kannst du vom Vertrag zurücktreten den Preis zurück verlangen und ggf. Schadenersatz fordern.
Nach der erfolglosen Frist zur Nacherfüllung hast du auch das Recht einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und die Kosten als, sog. Verzugskosten, dem Handwerker in Rechnung stellen.
Der Handwerker wiederum muss seine Ansprüche an den Hersteller richten, bzw. an den Großhändler oder jedem anderen Verkäufer, bei dem er das Material gekauft hat.
Gesetzlich geregelt ist auch, dass sämtliche Kosten zur Nacherfüllung der Handwerker zu tragen hat. Das heißt, du möchtest ja sicher nicht nur neues Vinyl geliefert sondern auch die Entfernung des alten, sowie Verlegung des neuen Bodens bezahlt bekommen - oder?
Herauszufinden, ob es sich um einen Material- oder Verlegefehler handelt, kann nicht auf den Verbraucher abgeschoben werden. Genau aus diesem Grund, weil dem Laien, Fachwissen zum Produkt und dessen Verarbeitung fehlt, beauftragt er ja einen "Fachmann" zur Werks-Ausführung.
Mein Tipp: Ruhe bewahren, gesetzliche Bestimmungen beachten und besinnliches Handeln führen zum Erfolg.
Da der Handwerker die gesetzliche Sachmängelhaftung auf den Hersteller abschieben will, würde ich dir folgende Vorgehensweise empfehlen:
Wende dich an den Hersteller:
Allerdings solltest du hier keine Forderungen geltend machen, sondern dich einfach nur auf die Aussagen des Handwerkers berufen und dich informieren, wer in diesem Schadensfall dein verbindlicher Ansprechpartner bei der Schadensregulierung ist.
Der Vorteil: Nachdem der Hersteller sich schriftlich zur Haftungsfrage geäußert hat (ich gehe davon aus, dass auf den Handwerker-Vertrag verwiesen wird), kannst du den Handwerker mit Fakten konfrontieren. Neben der Stellungnahme des Herstellers, solltest du dem Handwerker nun auch eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Hierbei ist wichtig, dass diese Frist exakt und nicht etwa pauschal bestimmt wird.
Nacherfüllungsfirst bis 15. Mai, 2018 ist wesentlich besser als eine Nacherfüllungsfrist bis Mitte nächsten Monats.
Du kannst und solltest den Handwerker darüber informieren, dass du bei erfolgloser Frist zur Nacherfüllung einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung deiner Interessen beauftragen und die Kosten dem Handwerker in Rechnung stellen kannst.
Handwerker-Rechnungen sind in der Regel auch kein billiges Vergnügen. Allein vor diesem Hintergrund halte ich die Kosten einer ersten, anwaltlichen Rechtsberatung von etwa 35,- - 50,- EUR für durchaus angemessen. Bei der Erstberatung sind Anwälte an eine Gebührenordnung gebunden.
Gut zu wissen: Vor einiger Zeit wurde das Rechtsberatungsgesetz aufgehoben und die gesetzlichen Bestimmungen gelockert.
Was in erster Linie für Sachverständige und Verbrauchereinrichtungen ein Vorteil sein sollte, wird leider immer öfter auch von "Scharzen Schafen" zum Geldverdienen genutzt.
So erfahren Kunden häufig erst nach einer Informationsberatung, dass die Rechtsberatung weiter den Anwälten vorbehalten ist. Nur diese dürfen auch Mandate annehmen und für den Geschädigten streiten.
Tipp: Handelt es sich nicht um eine Kanzlei, solltest du unbedingt klären ob es sich um eine Rechtsberatung durch einen Juristen oder um Allgemeine Verbraucherinformationen handelt.
Bevor die eigene Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen wird, solltest du dich erkundigen, ob es in diesem Fall Bedingungen gibt. So behalten sich einige Versichrungen das Recht vor, den Vertrag nach Übernahme eines Mandats außerordentlich kündigen zu dürfen oder die Beitragsbeträge zu erhöhen.
Du kannst dich aber auch an die Verbraucherzentrale wenden, die dich ebenfalls und gegen eine Gebühr rechtlich beraten. Solltest du eine Rechtsschutzversicherung haben, nimm die Unterlagen doch einfach mit. Anhand der Vertragsbedingungen können dir Anwalt oder Verbraucherzentrale bestimmt sagen, ob sich die Nutzung lohnt oder eher nicht.
Abzuraten ist auch von telefonischen Beratungen, die nur Geld kosten, aber kaum Hilfe bieten.
Allgemeine Informationen zum Werkvertrag findest du hier:
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&find=Werkvertrag&pp=4
Bei weiteren Fragen - einfach Fragen!
Viel Erfolg!!
Von der Rolle , Laminat , Gegossen ? Untergrung, Teil o. Vollverklebt , wie sind die verbindungen zur Wand ? Abdeckleiste , Sille ect. ? Ohne foto keine ahnung !
Schwimmend verlegte Vinylplanken auf Trittschaldämmung.Zur Wand ca.4mm Distanz.
Hersteller oder Verkäufer
Der Belag wurde vom Verleger extra bestellt und einige Tage vor Verlegung bei uns eingelagert (wg. Temperatur Unterschied )