Wie lange kann man Lohn nachfördern, mit manteltarifvertrag baden-württemberg hotel- und gaststättengewerbe?
Normal 3 Jahre!
Aber genau interessiert mich gibt es eine Tarifvertragliche Einschränkung.
2 Antworten
Aber genau interessiert mich gibt es eine Tarifvertragliche Einschränkung.
Ja (leider)!
Von der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" darf arbeits- oder tarifvertraglich durch kürzere Ausschlussfristen abgewichen werden. Arbeitsvertraglich muss die Ausschlussfrist mindestens 3 Monate betragen, tarifvertraglich mindestens 1 Monat.
Und das - tarifvertragliche Abweichung von der gesetzlichen Verjährungsfrist - ist beim Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe (nicht nur für Baden-Württemberg) der Fall.
Im Internet ist nur ein älterer Tarifvertrag zu finden (aktuelle Tarifverträge sind hier in der Regel nur für Verbandsmitglieder abrufbar), aber in diesem Vertrag von 2002 heißt es in § 23 "Ausschlussfristen" Buchstabe c für allgemeine Lohnforderungen:
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis sind nach Ablauf einer Abschlussfrist von 2 Monaten, gerechnet vom Tage des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb, verwirkt, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich und spätestens innerhalb des dritten Monats nach dem Ausscheiden gerichtlich geltend gemacht sind.
Für bestimmte Fälle (z.B. Entgeltung von Mehrarbeit, Saisonarbeit) gelten abweichende Bestimmungen.
Du findest diesen älteren Tarifvertrag (von dem ich nicht weiß, in wieweit er mit diesen Bestimmungen noch aktuell ist - wovon ich aber ausgehe) auf dieser Seite: http://www.steuerberater-opitz.eu/downloads/gaststaetten-mantel-tv-bw.pdf (eine PDF-Datei wird heruntergeladen).
Bei Anwendung eines Tarifvertrags ist dieser Bestandteil des Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber muss den Tarifvertrag dann nach dem Tarifvertragsgesetz TVG § 8 "Bekanntgabe des Tarifvertrags" an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme bereithalten.
Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers aus Januar 2014 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
Die gesetzliche Verjährungsfrist ist hier nicht relevant.
Tarifvertraglich sind mit absoluter Sicherheit kurze Ausschlussfristen vereinbart.