Wie hoch ist die Strafe, wenn man einen Falschen Namen genannt hat?

4 Antworten

Hallo Jazzi123,

Deinen Freund als Fahrer anzugeben war nicht unbedingt das klügste.

Bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung warst Du im Ordnungswidrigkeitenbereich.

Jetzt befindest Du Dich zusätzlich im Straftatbereich. Das heißt, die Polizei wird gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einleiten:

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§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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Im Falle einer Verurteilung wirst mit einer Geldstrafe von ca. 20 ~ 40 Tagessätzen, kurz TS rechnen müssen.

Ein TS beträgt 1/30 Deines monatlichen Nettoeinkommens. Wirst Du zu 30 TS verurteilt, beträgt die Geldstrafe ein Nettomonatsgehalt.

Schöne Grüße
TheGrow

19Michael69  02.09.2016, 15:17

Wie verhält sich das denn, wenn man den falschen Namen mit Wissen und Zustimmung des anderen angibt?

Oder wenn der Halter sich selbst freiwillig anstatt des Fahrers angibt?

Dann ist das ja keine falsche Verdächtigung.

Ein Freund von mir hat das auch mal versucht und mit Zustimmung seines Vaters dessen Namen angegeben. Er bekam dann Besuch von der Polizei, da auf dem Foto eben kein 65jähriger zu sehen war.

Ihn haben die Polizisten dann darüber aufgeklärt, dass man ihn wegen "versuchten Betrugs" belangen könnte.

Da er aber kooperativ war und auch gleich zugegeben hat, dass er es auf dem Foto ist, hatte es für ihn gar keine Folgen.

Gruß Michael

TheGrow  02.09.2016, 16:58
@19Michael69

Wie verhält sich das denn, wenn man den falschen Namen mit Wissen und Zustimmung des anderen angibt?

Ob die Zustimmung vorliegt oder nicht, spielt keine bzw. wenn überhaupt nur bei der Strafzubemessung eine Rolle

Oder wenn der Halter sich selbst freiwillig anstatt des Fahrers angibt?

Dann ist das ja keine falsche Verdächtigung

Diese Möglichkeit ist völlig legal.

Der Halter macht sich nicht strafbar wenn er sich selber der Ordnungswidrigkeit bezichtigt oder nur angibt, er wäre nicht gefahren, aber keine Angaben zum Halter macht.

Ihn haben die Polizisten dann darüber aufgeklärt, dass man ihn wegen "versuchten Betrugs" belangen könnte

Betrug beinhaltet immer, dass man dass sich einen Vermögensvorteil verschafft indem man das Vermögen eines Anderen schädigt. Das ist doch aber gar nicht der Fall, nur weil man einen anderen Fahrer angibt.

19Michael69  25.09.2016, 17:38
@TheGrow

Wenn auch etwas verspätet, vielen Dank für die Info.

Da sieht man wieder, dass auch Polizisten sich nicht in allen rechtlichen Belangen auskennen ;-)

Gruß Michael

Nimm dir ganz dringend einen Anwalt für verkehrsrecht 

TheGrow  02.09.2016, 09:16

Wenn würde ich vor allem einen Anwalt nehmen, der ihn in strafrechtlicher Hinsicht vertritt. Der Geschwindigkeitsverstoß ist sein kleinstes Problem.

Die Polizei wird gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung einleiten. Darüber würde ich mir viel mehr Gedanken machen als über die Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsübertretung

mit Kulanz würde ich nicht rechnen. 

" die polizei ist dahinter gekommen." oh shit 

Falschangabe des Namens, §111 OWiG, bis zu 1000 Euro alleine dafür. So viel wird es nicht werden, aber da kann schon was bei rumkommen bei.

TheGrow  02.09.2016, 09:10

Der Fragesteller hat aber gar nicht gegen den § 111 OWiG verstoßen.

Hast Du Dir den von Dir angeführten Paragraphen mal durchgelesen?

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§ 111 OWiG - Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr ÜBER SEINEN Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden

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Er hat aber keine falsche Angaben ÜBER SEINEN Namen gemacht, sondern er hat einen Anderen der Tat bezichtigt.

Damit hat er zwar keine Ordnungswidrigkeit begangen, aber was viel gravierender ist, er hat eine Straftat wegen falscher Verdächtigung begangen und muss mit einer Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe) im Falle seiner Verurteilung rechnen. 

feinerle  02.09.2016, 15:11
@TheGrow

Also nochmal zum mitschreiben.

1.) Alleine die Nichtangabe oder unrichtige Angabe der eigenen Personalien genügen, um die Vorwerfbarkeit aus §111 OWiG zu erfüllen.

Es völlig schnurz, warum. Alleine das ist bereits eine Ordnungswidrigkeit.

Man kann die Angabe verweigern oder andere Personalien nennen, egal ob erfunden oder die von einem Kumpel. Schnurzpiepegal, das ist bereits komplett erfüllt.

2.) Falsche Verdächtigung, ich bitte dahingehend Deinerseits, Dich nochmal schlau zu machen.

Hierzu ist wichtig, nicht nur den reinen Gesetzestext sondern natürlich auch die entsprechenden Abhandlungen hierbei zu beachten.

Bei der falschen Verdächtigung muss jemand anderes einer rechtswidrigen Tat bezichtigt werden, was zutrifft, ob Straftat oder OWi ist hierbei mal egal. Richtig erkannt.

Aber der Vorsatz ist es, der hierbei ebenfalls zu berücksichtigen ist,  denn dies geschah nicht mit der Absicht, den anzuschwärzen sondern in der Absicht der Irreführung. Die reine Irreführung einer Behörde ist, wenn auch immer wieder anders behauptet wird, nicht strafbar.

Das Problem ist, wenn man kontrolliert wird und man was falsches angeben will, woher so schnell andere Personalien nehmen, die auch einer Überprüfung standhalten. Max Meier aus 12345 Buxtehude, Feinstaubbelastungsstraße 14 - eine kleine Prüfung genügt und es kommt raus, Geschwätzgebabbel.

Durch die Kontrolle kommt man nur, wenn die Daten, die man angibt, auch im Datensystem dort vorhanden sind.

Also muss es den da auch geben. Man kann seinen ärgsten Fein angeben, dann könnte man hinterher den Vorsatz begründen, dem eine reinzupfeifen, man kann seinen Kumpel angeben, dann eben nicht.

Hinterher kommt dann nämlich gesichert raus, dass es der gar nicht war, der hält aber fein die Klappe, weil Kumpel und schon wäre man frei raus ( wenn das so einfach wäre.....)

Die Absicht ist also eine ganz andere, man will nicht, das der verknackt wird, man will, das man selbst sich um die Folgen herumlaviert.

Also deswegen keine Falsche Verdächtigung, so richtig Du begonnen hast, so unrichtig wars am Schluß, tut mi leid.

TheGrow  02.09.2016, 16:44
@feinerle

Ich denke wir gehen hier aus der Fragestellung von zwei unterschiedlichen Konstellationen aus:

Der Fragesteller hat geschrieben:

Hallo, ich wurde vor ein paar monaten vom Blitzer getroffen und habe den namen meines freundes angegeben, statt meinen

Du gehst davon aus, dass der Fragesteller direkt vor Ort kontrolliert worden ist und den Polizeibeamten nicht den Führerschein vorgelegt hat, sondern nur mündliche Angaben zu seiner Person gemacht hat und sich dabei als sein Freund ausgegeben hat.

Diese Möglichkeit habe ich ehrlich gesagt garnicht auf dem plan gehabt, könnte aber durchaus zutreffend sein.

Liegst Du richtig, hast Du mit der Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG natürlich recht.

Ungeachtet der Tatsache hat er auch im Fall Deiner Annahme den Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt. Treffen Straftat und Ordnungswidrigkeit zusammen, wird nur die Straftat geahndet.

Ich ging und gehe davon aus, dass der Fragesteller der Fragesteller geblitzt worden ist, einen Anhörungsbogen erhalten hat, richtige Angaben zu seiner Person gemacht hat, den Tatvorwurf  bestritten und seinen Freund als Fahrer angegeben hat.

Dann gilt vollumfänglich das was ich angeführt habe.

Vielleicht klärt uns der Fragesteller ja noch mal auf, welche der beiden Konstellationen zutreffend ist.

Zu dem was Du zu Punkt 2 angeführt hast.

Deine Anführungen sind nicht korrekt.

Lies Dir mal genau zu dieser Fragestellung den Inhalt des folgenden Links durch:

http://www.focus.de/auto/experten/winter/fahrerfeststellung-im-bussgeldverfahren-geblitzt-jetzt-einfach-einen-anderen-fahrer-angeben-ein-trick-mit-hohem-risiko\_id\_4571809.html

Der Rechtsanwalt Michael Winter führt dazu folgendes aus:

Welche Folgen hat eine Falschangabe?

Wenden wir uns zuerst einmal dem Strafrecht zu:

Eine vorsätzlich falsche Fahrerbenennung wird als falsche Verdächtigung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Dies kommt auf den, der falsche Angaben macht, definitiv zu, solange gegenüber dem Angegebenen die Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt ist, also innerhalb der ersten 3 Monate.
 

 Dabei kommt es auch entgegen Deiner Ausführung nicht darauf an, ob die vorsätzliche falsche Fahrerbenennung dazu diente den Freund anzuschwärzen oder die Behörden in die irre zu führen. Es stellt generell den Straftatbestand der Falschen Verdächtigung dar, wenn man weiß man ist selber gefahren, gibt aber einen anderen Fahrer an

FrankieHH  02.09.2016, 18:25
@feinerle

@feinerle, hier noch einmal die Ausführungen eines Rechtsanwaltes, der die Richtigkeit von Grows Behauptungen bestätigen.

Zunächst stellt es tatsächlich eine falsche Verdächtigung dar, wider besseren Wissens (§ 164 Absatz 1 StGB) eine andere Person gegenüber einer Behörde der Begehung einer Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen. Denn die Behauptung, die Mutter Ihres Freundes sei gefahren, ist im Sinne des § 164 Absatz 2 StGB geeignet, gegen diese ein "behördliches Verfahren", nämlich ein solches nach dem Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz herbeizuführen.

Denn aus Ihrem Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen (§ 136 Absatz 1 StPO) oder die Fahrereigenschaft zu leugnen, folgt nicht auch das Recht, eine andere Person durch aktive Falschbezichtigung der Gefahr der Verfolgung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auszusetzen.

Quelle: Jeromin, Rechtsanwalt

http://www.frag-einen-anwalt.de/Falsche-Verdaechtigung-VOWi--f188838.html 

TheGrow  02.09.2016, 21:56
@feinerle

Hier wieder eine Ergänzung von mir

Die reine Irreführung einer Behörde ist, wenn auch immer wieder anders behauptet wird, nicht strafbar.

Hier ein Urteil des OLG Stuttgart, der genau das Gegenteil belegt.

http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3147.htm

Der Angeklagte wurde wegen Irreführung der Behörden zu einer Geldstrafe (weil er eine Andere Person als Fahrer angegeben hat) von 60 TS zu 150 Euro, sprich zu 9.000 Euro Geldstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichtes legte der Angeklagte Revision ein. Das OLG (siehe eben angeführten Link) hat die Revision verworfen.

Im Klartext: Selbstverständlich ist es strafbar die Behörden durch falsche Verdächtigung in die Irre zu führen.

Wie hast Du so schön geschrieben?

Hierzu ist wichtig, nicht nur den reinen Gesetzestext sondern natürlich auch die entsprechenden Abhandlungen hierbei zu beachten

Dann beachte bitte auch die entsprechenden Abhandlungen und wiege den Fragesteller nicht mit unzutreffenden Anführungen in trügerischer Sicherheit