Werden in Deutschland einem die Rechte vorgelesen wenn man verhaftet wird wie in Amerika?
ihr wisst schon , dieses "sie haben das Recht zu schweigen. alles was sie sagen , kann , und wird gegen Sie verwendet werden. sie haben das Recht auf einen Anwalt , wenn sie sich keinen leisten können wird ihn einer zur Verfügung gestellt" . oder hat man diese Rechte in Deutschland nicht ?
5 Antworten
Nein, das wird nicht gemacht. Aber er sollte - werden an den wegen einer Straftat festgenommenen Fragen gestellt - vorher über seine Rechte belehrt werden. Das kann zunächst auch mündlich gemacht werden. Hat eigentlich jeder Polizist drauf.
"Ich weise Sie darauf hin, dass Ihnen vorgeworfen wird (Straftat einfügen). Sie haben das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sie haben jederzeit, auch vor dieser Vernehmung, das Recht einen Verteidiger ihrer Wahl zu befragen, weiterhin können Sie einzelner Beweiserhebungen beantragen".
Diese Belehrung wird vor der schriftlichen Vernehmung aktenkundig gemacht, d.h. der Beschuldigte unterschreibt.
Werden an den Beschuldigte, auch den auf frischer Tat betroffenen, gezielte Fragen gestellt, ist die Belehrung zwingend erforderlich. Evtl. Aussagen ohne diese Belehrung sind dann nicht oder kaum verwertbar.
Das, auf das du dich beziehst, stammt i.d.R. aus US-Krimis. Die USA haben ein sehr formalisiertes Strafrecht. Ein Fehler in der Beweiskette kann das ganze Verfahren zu Fall bringen. Dort macht, bildlich gesprochen, ein fauler Apfel die ganze Ernte unbrauchbar.
Evtl. Aussagen ohne diese Belehrung sind dann nicht oder kaum verwertbar.
Wie sieht denn dieses Aussage Verwertungsverbot in der Praxis aus?
Das Beweisverwertungsverbot ist ja eher theoretischer Natur und kommt eher selten zum Einsatz, da das staatliche Interesse der Strafverfolgung idR über das Fehlverhalten eines Polizisten gestellt wird.
Wie das Verwertungsverbot aussieht?
Die Belehrung hat doch den Zweck, die Fairness im Strafverfahren einigermaßen zu sichern. Wenn ein Mensch was sagt, dann sollte er zumindest wissen, warum er das sagt.
Sollte ein vermutlicher Täter unmittelbar nach seiner Festnahme ohne vorherige Belehrung gefragt werden, ob er es war und er sagt "ja, ich war es", dürfte dieses Geständnis nicht benutzt werden.
Allerdings ist nicht jede Aussage unverwertbar.
Man dürfte zwar nicht die Aussage zu Lasten des Täters benutzen, aber die Früchte aus dieser Aussage. Der mutmaßliche Mörder X wird ohne vorherige Belehrung gefragt, ob er den Y erschlagen hat und wo die Leiche ist. X antwortet wahrheitsgemäß, dass er ihn erschlagen hat und dass die Leiche des Y im Keller seines Hauses liegt.
Die Aussage zu seiner Tat dürfte nicht verwandt werden, aber die aufgrund seiner Aussage gefundene Leiche kann wieder gegen ihn verwandt werden.
Angenommen, jemand wird festgenommen und gesteht freimütig und aus freien Stücken noch vor der Belehrung: 'ja, ich war's, ich habe ihm die Fr*sse eingeschlagen, das hat er auch verdient...", dann ist das verwertbar. Fängt der Beamte aber an nach dieser Äußerung gezielt Fragen zu stellen, dann muss der Beschuldigte vorher belehrt werden. Also:Spontanäußerungen können verwertet werden, Antworten auf gezielte Fragen nicht.
Mich amüsiert in den Fernsehkrimis immer wieder, dass mutmaßliche Zeugen oder Beschuldigte vernommen werden und auf die Gegenfrage: um was es denn eigentlich geht, antwortet der Beamte, sie sollen antworten und nicht fragen. Absoluter Blödsinn.
Alles ist ziemlich komplex, da sind schon Bücher drüber geschrieben worden.
Übrigens ist das Beweisverwertungsverbot nicht nur theoretisch. In einer TKÜ gewonnene Erkenntnisse zu Nichtkatalogstraftaten unterliegen regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot, genauso wie Zufallsfunde bei einer Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!!
Übrigens ist das Beweisverwertungsverbot nicht nur theoretisch. In einer TKÜ gewonnene Erkenntnisse zu Nichtkatalogstraftaten unterliegen regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot, genauso wie Zufallsfunde bei einer Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Das war mir nicht bekannt, insbesondere bei Durchsuchung nach § 103. Allerdings werden Zufallsfunde bei "regulären" Hausdurchsuchungen, oder Durchsuchungen ohne Entsprechende Richterliche Anordnung,auf Basis "Gefahr im Verzug" durchaus verwertet. Hier finde ich den US-Amerikanischen "Fruit of the poisonous tree" Ansatz wesentlich fairer, zumindest bei Delikten die nicht gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet sind, insbesondere BtMG.
Aber gut, nichts ist perfekt.
Bei den Zufallsfunden kann man sich als Faustregel merken: wird die originäre Maßnahme aufgrund einer Katalogstraftat durchgeführt, so ist der Zufallsfund nur dann verwendbar, wenn er in den Katalog der originären Maßnahme passt.
Dazu aber eine nette kleine Rechtsaufgabe:
Wir gehen bei unserer Diskussion über Beweisverwertungsverbote ja davon aus, dass der Zufallsfund als Beweis gegen jemand in einem anderen Strafverfahren verwandt werden kann. Wie sähe es denn aus, wenn der Zufallsfund nicht verwandt werden darf, aber wenn er verwandt würde, zur Entlastung eines Unschuldigen dienen würde. Müsste also ein Unschuldiger verurteilt werden, auch wenn entlastende Beweise vorhanden wären, diese aber nicht verwandt werden dürfen?
Bei jeder Verhaftung, wird ein Polizist diesen üblichen Spruch runterleiern. Das muss er sogar, egal ob in Deutschland oder in den USA. lg Lilo
Nö!
In Amerika nennt sich dieser Spruch "Miranda"-Rechte und je nach Behörde ist der Wortlaut etwas anderes.
In Deutschland gibt es so einen fertigen Spruch nicht, jedoch muss ein Beschuldigter über seine Rechte aufgeklärt werden, so wie es furbo genannat hat.
Nicht in dieser pauschalisierten Form, aber über Rechte wird aufgeklärt.
Ja natürlich, wie kommst du drauf? War es bei dir nicht so?
im Assi TV sagen die keine aif :D
würde ja nicht verhaftet . den deutschen könnte man aber zutrauen Jemanden einfach mit zu nehmen :D
Klar, weil Deutschland ja auch kein Rechtsstaat ist. ^^
Noch ein Zusatz:
Mein Hinweise beziehen sich für den Fall einer Straftat, mit oder ohne Freiheitsentziehung.
Sollte tatsächlich eine Verhaftung stattfinden, ist die Belehrung meist nicht erforderlich, da die Haft einen Haftbefehl voraussetzt und eine sofortige Vernehmung nicht erforderlich ist. Ein HB kann viele Gründe haben, ein laufendes Strafverfahren ist nur einer davon. Dem Verhafteten wird aber der Grund der Festnahme mitgeteilt.