Wer zahlt den Schaden? Haftpflicht oder Schule?
Der Sohn (7) meiner Lebensgefährtin und ein Klassenkamerad von ihm haben angestachelt von anderen Klassenkameraden steine vom Grundstück der Schule auf einen parkenden PKW geworfen. Dabei gingen sowohl die hintere seitenscheibe kaputt als auch Lackschäden. Muss für den Schaden die Schule aufkommen da meines Erachtens die Aufsichtspflicht vernachlässigt wurde (wobei zu klären wäre was eine Vernachlässigung wäre) oder muss ich bzw.meine Lebensgefährtin für den Schaden aufkommen?
Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.
13 Antworten
Eine Haftung der Schule kommt nur in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Ob das hier der Fall war, lässt sich aufgrund der Beschreibung nicht sagen. Nur so viel' Die Lehrer können ihre Augen nicht überall haben.
Eine Haftung der Eltern halte ich in diesem Fall für ausgeschlossen, da sie während der Schulzeit keine Aufsichtspflicht trifft.
Es könnten zudem die Kinder selbst haften, wenn man ihnen die nötige Einsichtsfähigkeit zubilligt. Ich vermute, dass wird, wenn er von einer Gruppe angestachelt wurde, bei dem Sohndeiner Fr nicht der Fall sein, mogmöglicherweise aber bei einigen anderen Kindern.
Warum die Eltern? Die sind hier doch völlig aus dem Spiel. Du meinst sicher die Schule.
Nein,. ich meine die Eltern in dem Sinne, dass sie für ihre Kinder vermutlich einspringen, wenn andernfalls ein Haftungsurteil mit Titulierung droht. Die Schule ist hier außen vor; eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen, wenn 4 Lehrkräfte augenscheinlich Aufsicht geführt haben, aber die Kinder sich heinlich an einer uneinsehbaren Stelle platziert hatten, ist m.E. realitätsfern.
Wenn die Eltern zahlen, dann tun sie das freiwillig, aber nicht, weil die Versicherung sie in Regress nehmen kann.
Das ist korrekt (habe ich ja auch schon an anderer Stelle bestätigt).
Da er mit 7 Jahren schon deliktfähig ist, es kein Unfall sondern Absicht war, würde ich mal bei der Haftpflicht nachfragen.
Ich weiß nicht wie weit die Aufsichtspflicht in einer Grundschule geht...Aber auch ein Lehrer hat seine Augen nicht überall.
Wobei man von einem 7 Jährigen doch schon soviel Grips erwarten kann, das er nicht mit Steinen auf Autos wirft.....
Viel Glück.
Wie gesagt der junge bzw die Jungs wurden von anderen angestichelt und leider ist er sehr beeinflussungsfähig :-( und es waren wohl 4 Aufsichtspersonen anwesend wobei wenn man sich unterhält und zusammen steht kann man nicht alles Blick haben das ist richtig aber leider auch falsch weil der Hof sehr groß ist
Die Eltern haften für einen Schaden, den ihr Kind angerichtet hat, nur unter den Voraussetzungen der „Haftung des Aufsic htspflichtigen“ nach § 832 BGB. (Während die Eltern für die aufsicht verpflichtet sind) Das heißt wenn es während der Schulzeit war sind die eltern nicht verpflichtet.
Die Frage der Aufsichtspflicht ist hier insofern irrelevant, als die Eltern selbige ohnehin nicht ausüben konnten. Sehr wohl relevant ist aber die Frage, ob die Kinder nicht selbst haftbar gemacht werden - und die ist hier (zumindest nach dem Geschriebenen) wohl zu bejahen. Mit 7 Jahren sind Kinder dem Grundsatz nach deliktfähig. Bei Schäden an einem fremden Fahrzeug ist daher davon auszugehen, dass der Geschädigte respektive seine Kaskoversicherung (sofern vorhanden) diese Schäden bei den Verursachern rückfordert - notfalls auf dem Klageweg. Nachdem ein rechtskräftiger Titel 30 Jahre gültig bleibt, kann das zwar dauern, aber irgendwann wird diese Forderung vollstreckt werden.
Genau das lese ich auch so nur wie soll man denen das Nachweisen die werden sich ja nicht selbst ins Knie schießen als beamte :-/ ich denke ich werde mal zum Anwalt gehen. Versicherungsschutz oder Strafrecht was meinst du?
So ein Gang zum Anwalt ist natürlich auch einfacher und angenehmer als die gute, alte Selbstreflexion. Mit Verlaub, wenn ein sieben Jahre alter Bub Steine auf Autos schmeißt, läuft irgendetwas vollkommen schief.
Also ich bin jetzt nicht wirklich vertraut auf diesem Gebiet, aber ich persönlich denke dass die Schule dafür aufkommen muss WENN sie auf dem Schulgelände waren als sie das geamacht haben, wenn sie außerhalb des Schulgeländes waren sind sie meines Wissen nicht mehr über die Schule versichert und du bzw. du und deine Frau müsst für den Schaden aufkommen....
Die sache ist das die aufischt ja für zu sorgen hat die kinder das gelände NICHT verlassen wärend der schulzeit... Schule muss aufkommen ( wenn er pesch hat muss der Fahrzeughalter selbst aufkommen)
Sie waren auf dem schulgrundstück als sie es machten. Die Frage ist nur wie weißt man es der Schule nach das sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben?
Bei sowas müssen sie halt erstmal persönlich mit dem Schulleiter reden und ihm die Situation schildern, sollte das keine Reaktion hervorrufen dann müssen sie schlimmstenfalls einen Anwalt herholen der ihnen ihre Rechtslage erklärt ...
@tolga50 Das stimmt zwar aber vorallem Kinder sind unberechenbar, einmal sind sie an einem Platz und im anderen Moment rennen sie auf die mit ihren Freunden auf eine Straße weil z.B ein Fußball wegrollt .... Und der Fahrzeughalter muss in garkeinem Fall dafür aufkommen, hier ist ledeglich die Frage ob Das Kind jetzt innerhalb oder Außerhalb des Schulegändes war und das entscheidet wer bezahlen muss soweit ich weiß...
Die Frage ist nur wie weißt man es der Schule nach das sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben?
Gar nicht. Sehr einfach.
Du Schule kommt für dieses vorsätzliche Verhalten NICHT auf, mit 7 Jahren sollte Dein Sohn soviel Verstand besitzen und wissen das werfen von Steinen auf Fahrzeuge Schäden verursachen kann.
Das hat nichts mit Verletzung der Aufsichtspflicht der Schule zu tun.
Korrektur nicht mein Sohn ;-)
Korrekt. Und mit 7 Jahren sind Kinder dem Grundsatz nach deliktfähig, weil man nach allgemeinem Reifegrad davon ausgehen kann, dass mit diesem Alter ein Kind sehr wohl in der Lage ist, zu verstehen, dass man fremdes Eigentum nicht mutwillig beschädigt.
Hier wird der Geschädigte respektive dessen Teilkasko die Eltern in Regress nehmen, weil die PHV für Schäden aus vorsätzlicher Handlung grundsätzlich keine Deckung gewährt.