Wer legt die Geschwindigkeit für Straßen innerhalb einer Ortschaft fest (keine Ortsdurchfahrt)?
Es geht um eine Innerortsstraße, welche jeweils in einer 30er-Zone endet. Es handelt sich laut Straßenbauamt nicht um eine Kreis- oder Ortsverbindungsstraße. Die Straße hat über eine Zufahrt sicherlich ein Anbindung an eine Bundesstraße, mündet aber wie schon beschrieben immer in einem 30er-Bereich! Der Bürgermeister verweist auf den Landrat als Entscheidungsträger. Allerdings habe ich gehört, dass die Entscheidungshoheit bei der Gemeinde liegen soll. Wir hätten, da es sich um den Schulweg vieler Kinder handelt, an dieser Straße auch gern Tempo 30!
Danke für hoffentlich ergiebige Antworten!
3 Antworten
Im Grunde hat der Bürgermeister Recht, in nicht kreisfreien Städten entscheidet der Landrat. Allerdings kann der Bürgermeister sich dort durchaus für euer Anliegen einsetzen. Sein wort hat dort mehr Gewicht als das eines einfachen Bürgers. Bei den nächsten Wahlen solltest Du an seine Auskunft denken.
Dazu aus der StVO:
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(...)
1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Die Anordnung von Tempo-30-Zonen obliegt also der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der Gemeinde treffen soll.
Auch das ordnen die Straßenverkehrsbehörden an, die ohnehin grundsätzlich für die Durchführung der StVO zuständig sind. Zu entnehmen ist das ebenfalls dem § 45 StVO und zwar dem Absatz 3:
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (...)
Es wäre einfacher zu beantworten, wenn Du das Bundesland und die Ortsgröße angegeben hättest. Danach richtet sich die Zuständigkeit. In Hessen z. B. ist der Bürgermeister Straßenverkehrsbehörde, sofern der Ort mindestens 7500 Einwohner hat und es sich nicht um Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen handelt:
(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde 1. für die Autobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, 2. für sonstige Straßen a) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, b) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht aa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen und wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, bb) für die Anordnung nach § 45 der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und von Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern - und cc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen der Landrat als Kreisordnungsbehörde.
Hallo JotEs,
erst einmal Danke für deine Antwort. Diese bezieht sich auf die Einrichtung einer 30 - Zone (Zeichen 274.1). Wie verhält es sich, wenn nur mit dem Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschindigkeit) gearbeitet werden würde?
Gruß Rutger