Wenn man erstmal beim Zoll ist, muss man dort bleiben?
Mein Traum ist es zur Bundeswehr zu gehen, allerdings möchte ich vorher eine Ausbildung machen, um auf das Berufsleben nach der Bundeswehr vorbereitet zu sein und es nicht garantiert ist, dass ich eine Stelle bei der Bundeswehr inklusive Ziviler Aus- und Weiterbildung bekomme. Mein größtes Interesse außer der Bundeswehr, richtet sich dem Zoll zu. Hier interessiere ich mich für den mittleren Zolldienst. (Habe Fachabitur, möchte aber momentan noch nicht studieren) Wenn ich nun diese 2 jährige Ausbildung beim Zoll mache, ist dann möglich zur Bundeswehr zu gehen oder muss ich beim Zoll bleiben? Bei der Bundeswehr verpflichtet man sich ja immer bestimmte Jahre (4,8,12..). Und wenn ich direkt nach der Zollausbildung zur Bundeswehr gehe, habe ich dann überhaupt noch die Chance nach vielleicht 8 oder 12 Jahren Bundeswehr wieder zurück zum Zoll zu gehen?
3 Antworten
Hallo Melona9297,
anders als bei der Bundeswehr gibt es für die Vollzugsbeamten des Zolls, wie auch der Polizei und der Bundespolizei keine Mindestlaufzeit.
Du kannst also direkt nach der Ausbildung/dem Studiums kündigen.
Allerdings ist die Ausbildung/das Studium für den Steuerzahler sehr kostenintensiv. Alleine das Gehalt beträgt für die Anwärter über 1000 Euro, so dass in den 2 Jahren über 24.000 Euro anfallen. Dazu kommen die Kosten für die Ausbildung selbst. Dadurch kommen auf den Steuerzahler für die mehrjährige Ausbildung schnell 50.000 und mehr Euro zusammen.
Dem Steuerzahler sind diese Kosten aber nicht zuzumuten, wenn der frisch gebackene Vollzugsbeamter unmittelbar nach der Ausbildung/dem Studium kündigt. Deshalb wird Vollzugsbeamten die unmittelbar nach der Ausbildung/dem Studium kündigen, ein erheblicher Teil, der Ausbildungskosten in Rechnung gestellt. Das heißt, auf dem Vollzugsbeamten kommt eine Forderung zu, die sich im fünfstelligen Bereich bewegt.
Hinzu kommt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Dich nach 8 oder 12 Jahren Bundeswehrzeit wieder einzustellen. Dann hast Du eine Ausbildung zum Vollzugsbeamten mit der Du im Grunde genommen nichts anfangen kannst.
Dementsprechend kann ich von dem Vorhaben vor der Bundeswehr eine behördliche Ausbildung/Studium zu machen nur abraten.
Schöne Grüße
TheGrow
Eine Rückforderung von Kosten gibt es nicht. Das ist Quatsch
Das ist kein Quatsch.
Der Rückzahlungsanspruch beruht auf folgender Rechtsgrundlage:
*************************************************************************
§ 59 Bundesbesoldungsgesetz - Anwärterbezüge
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
*************************************************************************
Das BUNDESVERWALTUNGSGERICHT hat mit BESCHLUSS vom Oktober 2008 Zeichen BVerwG 2 B 13.09 folgende Feststellung getroffen:
Daher ermächtigt § 59 Abs. 5 BBesG den Dienstherrn, die Zahlung der Anwärterbezüge daran zu koppeln, dass der Anwärter nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre als Beamter Dienst leistet. Ein derartiger Zeitraum ist auch in Anbetracht des Grundrechts der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar. Scheidet der Beamte vor Ablauf der festgelegten Mindestdienstzeit von bis zu fünf Jahren auf eigenen Antrag aus, so können die Anwärterbezüge als „zuviel gezahlt“ nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden (Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7; vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 und vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11).
@Grubenschmalz,
bei jeder Behörde hat man die Möglichkeit Ausbildungskosten von den Beamten die gleich nach der bestandenen Prüfung ausscheiden zurück zu verlangen.
So steht es zumindest im jeweiligen Beamtengesetz.
z.B. auch hier:
§ 44 Wirkungen der Entlassung
(1) Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die dem Dienstherrn über die Anwärterbezüge hinaus entstandenen Kosten der Ausbildung zurückgefordert werden, wenn der Beamte im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer landeseigenen Fachhochschule abgeschlossen hat und das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe endet.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückforderung von Ausbildungskosten zu regeln sowie die Art und Höhe der für eine Rückforderung in Betracht kommenden Ausbildungskosten festzulegen.
Quelle: Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz § 44
oh okey das ist krass aber völlig verständlich. Darüber hatte ich gar nciht nachgedacht. Tja dann muss ich mir wohl was anderes überlegen .. :(
Werde dir doch erstmal klar darüber was du möchtest. Runde Vierecke gibt es nicht. Willst du eine zivil anerkannte Ausbildung, die bekommst du auch beim Bund. Willst du zum Zoll, dann geh zum Zoll.
Überspitzt gesagt: Ich will Bundeswehrsoldat beim Zoll werden, geht nicht.
Ich möchte zur Bundeswehr, aber vorher eine Ausbildung machen, die mir Spaß macht und das wäre nunmal der Zoll. Mit der zivilen Ausbildung wollte ich nur sagen, dass ich ja nicht weiß ob ich eine Stelle beim Bund krieg bei der man sowas machen darf, deswegen würde ich das gern vorher auf eigene Faust machen um nicht von der Bundeswehr komplett abhängig zu sein in Sachen Zukunft
dass ich eine Stelle bei der Bundeswehr inklusive Ziviler Aus- und Weiterbildung bekomme.
Verstehe ich dich richtig, du willst kein Zeitsoldat werden, sondern dich zum zivilen Dienst der Bundeswehr bewerben!
richtet sich dem Zoll zu. Hier interessiere ich mich für den mittleren Zolldienst.
Dies würde keinen Sinn machen, denn du würdest am Ende deiner Ausbildung deinen Beamtenstatus aufgeben um danach bei der Bundeswehr eine zivile Ausbildung zu machen.
Bei der Bundeswehr verpflichtet man sich ja immer bestimmte Jahre (4,8,12..).
Nein - denn dies würde nur zutreffen, wenn du als Zeitsoldat bei der Bundeswehr beginnen würdest.
Aber scheinbar geht bei deinen Informationen etwas durch einander.
Denke noch mal darüber nach, was du tatsächlich willst.
wenig hilfreich
Als Zeitsoldat kann man eine zivile Ausbildung machen. Nennt sich saz im Fachdienst
Zuerst macht man mal die Grundausbildung und dann kommt es auch auf den Vorgesetzten an, welche Ausbildung man später mal machen darf, bzw. für welchen Bereich man eingesetzt wird.
stimmt ja noch nicht mal. Bevor man die Grundausbildung macht hat man komplett alles fest.
Na .... wenn du alles besser weißt, warum stellst du hier überhaupt Fragen.
Eine Rückforderung von Kosten gibt es nicht. Das ist Quatsch.