Vorfahrt als linksabbieger genommen - was droht als strafe?

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Hallo Shaquida,

für den Verstoß sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog folgenden Bußgeldbescheid vor:

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Tatbestandsnummer: 109600

Tatvorwurf: Sie bogen ab, ohne ein entgegenkommendes/in gleicher Richtung fahrendes *) Fahrzeug durchfahren zu lassen, und gefährdeten +)dadurch Andere.

Ordnungswidrigkeit gem. § 9 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 39.1 BKat; § 19 OWiG

Bußgeld: 70,00 Euro plus 28,50 Euro an Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

Fahrverbot: Nein

A - Verstoß

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Mit Unfall würde der Bußgeldbescheid so aussehen:

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Tatbestandsnummer: 109601

Tatvorwurf: Sie bogen ab, ohne ein entgegenkommendes/in gleicher Richtung fahrendes *) Fahrzeug durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall.

Ordnungswidrigkeit gem. § 9 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 39.1 BKat; § 19 OWiG

Bußgeld: 85,00 Euro plus 28,50 Euro an Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

Fahrverbot: Nein

A - Verstoß

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Für einen Fahranfänger in der Probezeit, hätte der A-Verstoß zur Folge, dass sich

  • die Probezeit um zwei Jahre verlängert und
  • ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet wird

Schöne Grüße
TheGrow

kam es zu einem Unfall? Wenn nein, was soll dir deiner Meinung nach passieren? Wenn doch, hast du Unfallflucht begangen.

Erstmal brauch er dafür Zeugen. Hat er die nicht, bist du raus.

Zweitens mal ist beiden nichts passiert. Der Mann wird ein geregeltes Berufsleben und einen Haushalt haben, deswegen ist es ihm das garnicht wert zur Polizei zu gehen und da Stunden zu verbringen, dann biste raus.

Ansonsten, wenn das wirklich alles egal ist (was ich nicht denke) 1 Punkt und 100€ Bußgeld.

-Noctis

TheGrow  24.03.2016, 08:42

Erstmal brauch er dafür Zeugen

Es gibt einen Zeugen, nämlich den Verkehrsteilnehmer der den Verstoß angezeigt hat.

Der wird im Bußgeldbescheid auch als Zeuge angeführt

Noctisrules  24.03.2016, 08:47
@TheGrow

Super cool. Ist das rechtlich so? Dann hat er aber auch sich selbst als Zeugen, dass das nicht möglich ist. 1 gegen 1, im Zweifel für den Angeklagten. Klatsch.

Crack  24.03.2016, 09:42
@Noctisrules

Super cool. Ist das rechtlich so?

Ja das ist so.

Dann hat er aber auch sich selbst als Zeugen, dass das nicht möglich ist.

Nein, er ist nicht sein eigener Zeuge - er ist Betroffener in einem OWi-Verfahren.

1 gegen 1

Zeuge gegen Betroffenen - nicht Aussage gegen Aussage, kann man googlen.

TheGrow  24.03.2016, 09:51
@Noctisrules

Ja, genauso sieht das rechtlich aus.

Im übrigen gibt es im Bußgeldverfahren keinen Angeklagten, sondern nur:

  • den Betroffen im Bußgeldverfahren und
  • den Zeugen im Bußgeldverfahren

Bei Bußgeldbescheid wird auch nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen überprüft, sondern der Bußgeldbescheid wird anhand der Aussagen des Zeugen und ggfls. der Einlassung des Betroffenen erlassen.

Gegen diesen Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen und die Angelegenheit landet in der Regel vor Gericht.

Aber wer wie Du meint, es steht hier eine gleichwertige Aussage gegen Aussage irrt gewaltig.

Auf der einen Seite steht vor dem Richter der Betroffene im Bußgeldverfahren der sowohl ein Motiv hat die Unwahrheit zu sagen und der sich mit einer Falschaussage nicht strafbar machen würde.

Auf der anderen Seite steht der Zeuge vor dem Richter. Der Zeuge begeht mit einer Falschaussage vor dem Richter gleich mehrere Straftaten.

Zudem hat in der Regel der Zeuge kein Motiv zu lügen, denn er hat keine Vorteile, wenn die Tat geahndet wird.

Deshalb haben die Richter in der Regel keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugen, so dass der Betroffene in der Regel verurteilt wird.

Noctisrules  24.03.2016, 10:01
@TheGrow

Wenn das so wäre, such ich mir gleich mal den unsymphatischsten Kollegen auf der Arbeit raus und werde diesen im Auto so lange verfolgen, bis wir an einer Kreuzung allein sind. Meiner Meinung nach hätte dieser dann keinerlei Möglichkeit sein Bußgeld nicht zu zahlen. Ich mache nicht unbedingt euch/dir einen Vorwurf. Vielleicht ist das auch nur wieder das deutsche Rechtssystem.

Crack  24.03.2016, 10:09
@Noctisrules

An Deinem konstruiertem Fall gibt es aber ein Problem.

Du bist dann der Zeuge der eine Aussage macht die wahrheitsgemäß sein muss.
Da diese auf einer Lüge basiert machst Du Dich strafbar.

Noctisrules  24.03.2016, 10:11
@Crack

Was mir aber niemals jemand vorwerfen würde. Was wäre denn mein Motiv?

TheGrow  24.03.2016, 10:14
@Noctisrules

Du darfst nur nicht vergessen, Du würdest ihn in dem Fall wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigen, für die er nur mit einem Bußgeldbescheid belegt werden kann.

Stellt sich aus welchen Gründen auch immer heraus, dass Du hier eine Falschaussage begangen hast, wird gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage eingeleitet:

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§ 164 StGB  -  Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Die Gerichte verstehen hier auch wenig Spaß. Nicht selten, werden selbst bei Ersttäter Geldstrafen verhängt, die einen Monatslohn locker übersteigen können.

Im übrigen könnten im Fall Deiner Schilderung sehr wohl Zweifel an Deiner Glaubwürdigkeit aufkommen, denn Dein Arbeitskollege wird zurecht beanstanden, dass Du ihm gegenüber nicht unvoreingenommen bist, da er Dich von der Arbeit her kennt und eine Antisympathie besteht und es schon ein merkwürdiger Zufall ist, dass Du ihn "zufällig" bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt und diese auch noch anzeigst 

Noctisrules  24.03.2016, 10:20
@TheGrow

Was auf der anderen Seite wohl unfaire Vorraussetzungen für den Kläger wären, wenn der Vorfall tatsächlich so stattgefunden hätte...

TheGrow  24.03.2016, 10:27
@Noctisrules

Wenn der Vorfall so stattgefunden hat, wird man dem Zeugen auch keine Falsche Verdächtigung nachweisen können, was eine Verurteilung ausschließt.

Wegen falscher Verdächtigung kann man ja nur verurteilt werden einem Nachgewiesen wird, dass man wider besseren Wissens Jemanden falsch verdächtigt hat. 

Noctisrules  24.03.2016, 10:33
@TheGrow

Und kann man dem Kläger das nicht nachweisen ist der Beklagte dran? Ein Risiko, das man eingehen könnte...

TheGrow  24.03.2016, 10:45
@Noctisrules

Im Strafverfahren gibt es keinen Kläger und keinen Beklagten, sondern den

  • Ankläger, sprich den Staatsanwalt,
  • Angeklagten
  • Zeugen

Ob man Risiko eingehen könnte, verurteilt zu werden muss im Endeffekt jeder selber für sich entscheiden.

Ich persönlich würde das Risiko jedenfalls nicht eingehen, zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt zu werden und zudem noch vorbestraft zu sein, nur damit Jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit  zu unrecht belangt wird.

Hallo,

ich würde mal sagen: Schwein gehabt.

Paß das nächste Mal besser auf und freu Dich, daß nichts passiert ist.

Da kein Schaden entstanden ist, gibt's auch keine Anzeige.

Alles Gute, 

Willy

Crack  24.03.2016, 09:47

Da kein Schaden entstanden ist, gibt's auch keine Anzeige.

In der Regel wird das so sein - muss aber nicht.

Willy1729  24.03.2016, 09:49
@Crack

Passiert trotzdem nichts. 

TheGrow  24.03.2016, 09:55
@Willy1729

Ein Bußgeldbescheid von 70,00Euro plus 28,50 Euro an Verwaltungsgebühren, 1 Punkt in Flensburg und einen Eintrag als A - Verstoß, würde ich nicht unbedingt als NICHTS empfinden

Willy1729  24.03.2016, 10:10
@TheGrow

Ach was. Muß erst mal bewiesen werden. Ich habe mal einen Linienbußfahrer angezeigt, weil der meinen Sohn auf dem Fahrrad so abgedrängt hat, daß er gestürzt ist. Die Anzeige wurde einfach fallengelassen, hat keine Sau interessiert. 

Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist damals sogar ein Kind gefährdet worden.

Willy

Gar nichts. Es ist ja kein Unfall passiert. Mach dir keine Sorgen und pass in Zukunft noch besser auf, wenn du abbiegst.