Welche rechtlichen folgen kann eine Flucht vor der Polizei haben mit dem Motorrad?

5 Antworten

Hallo PeterUnbekannt,

mit Sanktionen kann nur derjenige belegt werden, dem die Tat nachgewiesen werden kann. Wenn man natürlich von der Polizei nicht angehalten werden konnte, ist der Nachweis wer gefahren ist nur anhand des Kennzeichens schwer und man könnte in der Tat Glück haben, dass man nicht belangt wird.

Aber Polizei und Bußgeldstelle werden schon versuchen zu ermitteln wer gefahren ist. Zu der Ermittlungsarbeit gehört auch die Befragung von Familienangehörigen und Nachbarn, in der Fragestellung, wer außer dem Halter das Fahrzeug noch nutzt und wer von den Benutzern des Fahrzeuges die Bekleidung / Helm benutzt, die der Fahrer am Tattag anhatte.

Konnte der Fahrer ermittelt werden kommt mindestens einer der beiden folgenden Bußgeldbescheide auf ihn zu:

[Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog]

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Tatbestandsnummer: 136600

Tatvorwurf: Sie befolgten nicht das Zeichen des Polizeibeamten.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 129 BKat

Bußgeld: 70,00 Euro plus 28,50 an Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

B - Verstoß

Fahrverbot: Nein

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Tatbestandsnummer: 136606

Tatvorwurf: Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizeibeamten.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 129 BKat

Bußgeld: 70,00 Euro plus 28,50 an Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

A - Verstoß

Fahrverbot: Nein

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Einer der beiden eben angeführten Bußgeldbescheide wäre dann die günstige Variante.

Aber oftmals werden bei so einer Flucht weitere Ordnungswidrigkeiten begangen, die dann richtig teuer werden.

Kommt es bei der Flucht durch eine grobe und rücksichtlose Fahrweise zur einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder von Sachen von bedeutendem Wert  ist man meist schon im Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB und es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Zudem ist gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und gem. § 69a StGB eine Sperre von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu verhängen, in dem Fahrer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Schöne Grüße
TheGrow

Kommt drauf an wann und wo das war. Normalerweise passiert außer einer Verwarnung oder Bußgeld nichts. 

Aber in einem Fall hat der BGH einen Beamten freigesprochen, als dieser auf jemanden geschossen und verletzt hat, der sich der Kontrolle durch Flucht entziehen wollte. War zwar schon 1988, ist aber immer noch aktuell. 

Die Flucht alleine stellt noch keine strafbare Handlung dar. Allerdings nur die Flucht.

Wenn du Gewalt anwendest um dich einer Maßnahme zu entziehen, machst du dich strafbar im Sinne des §113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Des weiteren könnten weitere Straftaten oder Ordnungswiedrigkeiten dazu kommen, je nach dem wie du fliehst. (verstoß gegen die STVO, eventuell Körperverletzung)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html
PillePalleAbisZ  01.02.2016, 12:22

Flucht aus einem Gefängnis ist nicht strafbar ! Flucht vor einer Kontrolle schon ! Wiederstand gegen Staatsgewalt, gefährdung des Straßenverkehrs, Missachtung von Haltesignalen und vielen mehr...

Artus01  01.02.2016, 12:37
@PillePalleAbisZ

Nein, auch die Flucht vor der Polizei ist nicht strafbar. Bei dem in der Frage dargelgten Sachverhalt liegt lediglich eine Mißachtung des Haltesignals des Polizeibeamten vor.

Was die Flucht aus dem Gefängnis angeht, so ist auch hier die Flucht alleine nicht strafbar. Sollten aber dabei Straftaten begangen werden, so sind diese selbstverständlich ebenfalls strafbar.

Entscheiden tut dies nicht die Polizei, sondern schlussendlich der Richter.

Was Dir alles passieren kann: Wenn Du nach Hause kommst, dann wartet die Polizei auf Dich. Denn die Adresse haben sie ja. Wenn Du nun noch die selben Klamotten / den selben Helm auf hast, dann ist das schon mal ein gutes Indiz. 

Auch sonst könnte es (je nach Vergehen) passieren, dass man Deine Wohnung durchsucht, um ggf. die Kleidung zu suchen, die der Flüchtige trug.

Wenn man Dir nichts nachweisen kann und Du als Halter nichts sagst, dann kann es auch zu einer Fahrtenbuchauflage kommen. Dann darfst Du in Zukunft über jede Fahrt mit dem Motorrad genau Buchführen.

Auch hier gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Soll heißen: Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft.

Problematisch wird es mit der Glaubwürdigkeit, denn in Deutschland gilt die freie Beweiswürdigung des Gerichtes. Wenn der Halter des Motorrades gleichzeitig der regelmäßige Fahrer ist, der angeblich nicht mehr weiss, wem er sein Motorrad ausgeliehen hat und Helm, sowie Motorrad-Kombi, die der Beamte einwandfrei wiedererkannt hat, beim Halter des Motorrades im Schrank gefunden wird, kommt die Unschuldsvermutung ins Wanken.

In diesem Fall wäre das Indizienmaterial so erdrückend, dass der Motorradfahrer wohl vor Gericht nur geringe Chancen hätte. 

Die Flucht an sich ist nicht strafbar. Aber meist werden während einer Flucht Verkehrsverstöße begangen, die in Summe dann richtig unangenehm werden können. Hier geht es dann auch nicht mehr um einen fahrlässigen Verkehrsverstoß. Hier musst du mit dem Vorwurf des Vorsatzes rechnen, was de Sache zusätzlich verschlimmert.