Weihnachtsgeschenk Wertgutschein nach Kündigung gesperrt - rechtens?
Hallo liebe Mitglieder,
letztes Weihnachten wurde mir als Teil des Weihnachtsgeschenk ein Reise-Gutschein im Wert von 500,- Euro übergeben. Der Gutschein war einzulösen über die Homepage des Reiseunternehmens, bei dem ich zu diesem Zeitpunkt noch arbeitete und hat eine Laufzeit bis 31.12.2012.
Nun wollten wir ihn einlösen - und der Code wird als nicht gültig /nicht einlösbar zurückgewiesen.
Im März letzten Jahres wurde unser Arbeitsverhältnis nicht gerade harmonisch beendet und seither hatten wir keinen Kontakt mehr. Meine Mail-Anfrage nach Aufklärung des oben geschilderten Vorgangs wurde nicht beantwortet.
Meinem Rechtsverständnis nach dürfte doch ein geschenkter Wertgutschein nicht nachträglich gesperrt werden, auch wenn sich die Arbeitsbeziehung geändert hat?
Danke herzlich für fachlichen Rat ...
4 Antworten
es könnte natürlich auch passieren, dass du diesen WERTgutschein nachträglich als geldwerten Vorteil versteuern musst, wenn es nicht als "privates" Geschenk beurteilt wird, sondern als Belohnung für besondere Dienste http://www.dr-schulte.de/2007-pressemitteilungen/der-geldwerte-vorteil-kritisch-beleuchtet.html
Arbeitgeber schenkt Arbeitnehmer zum Geburtstag eine einen Gutschein für ein Fußballspiel der Bundesliga. Hierbei liegt ein privater Bezug vor, so dass es sich um keine Einnahme handelt. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die hervorragende Arbeit belohnen will. Hierbei ist die Zuwendung des Gutscheins durch das Arbeitsverhältnis direkt veranlasst und stellt eine Einnahme dar.
aber ansonsten sag ich mal, lass dir den Gutschein bar auszahlen, mit Verweis auf den aufgedruckten Text, und kauf die Reise woanders. Wollen die nicht zahlen, schicke ihnen eine angemessener Fristsetzung zur Auszahlung und drohe andernfalls einen Manbescheid auf die Summe an.
Danke für den Stern, ich wünsche dir, dass du auf die ein oder andere Weise Erfolg hast!
Es kommt darauf an... wenn als Voraussetzung für die Einlösung des Gutscheins ausgemacht wurde, dass der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch im Unternehmen beschäftigt ist, dann hat der Arbeitgeber wohl rechtens gehandelt.
Sollte der Gutschein aber ein Geschenk oder eine Prämie für eine geleistete Arbeit oder die Treue des Mitarbeiters bis zu diesem Zeitpunkt gewesen sein, dann solltest du rechtmäßig Anspruch auf diesen Reisegutschein haben.
Geschenke und Prämien kann man nicht einfach wegen Kündigung zurücknehmen, es sei denn aus dem Grunde "grober Undank", wenn die Kündigung fristlos beispielsweise wegen tätlichem Angriff auf den Chef oder Betruges gegen das eigene Unternehmen vorgenommen wurde.
Ich bin kein Experte, aber ich habe in Rechtkunde immer aufmerksam zugehört ^^ und so ist mein rechtsverständnis in diesem Fall. Ich kann mich aber auch irren.
Zur Not einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen.
Herzlichen Dank! Es war weder etwas präzisiert noch ist etwas Unrechtes Anlass der Kündigung gewesen (unternehmensbedingt, weil das Start-Up-Unternehmen sich in Mitarbeiterzahl übernommen hatte und den zuletzt Eingestelltne kündigen musste). Danke nochmals!
Ein fachlicher Rat ist das nicht. Dazu müsstest du möglicherweise den Verbraucherschutz oder einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Normalerweise gilt für Gutscheine: "Soweit keine Regelung zum Verfall des Gutscheins getroffen ist, ist von der gesetzlichen regelmäßigen 3-jährigen Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein auszugehen." Da auf deinem Gutschein der 31.12.2012 steht müsste der Gutschein gültig sein. Du hast in bekommen als "Bezahlung" deiner Leistung im Jahr 2011. Aber vielleicht hilft dir das noch weiter (soll aber keinen fachlichen Rat ersetzen): http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/rueckzah.htm Viel Glück
Vielen Dank! Ich merk schon, da hab ich noch viel dazuzulernen - ich bin kein Paragraphenmensch und nicht gut darin, mein Recht zu erkämpfen. Das beeindruckt mich schon, wenn (für meine Nicht-Juristinnen-Ohren) juristisch so klare Aussagen kommen ... danke!
Habe die Tage in einer Zeitung gelesen, daß ein Wertgutschein 3 Jahre gültig ist. Den einzulösen ist Dein gutes Recht.
Das gilt für erworbene Genschenkgutscheine.... nicht für Firmen-Aufwendungen.
Vielen Dank für die Zeit und die hilfreiche Antwort! Die Frage ist für mich, ob ich mich dem Stress mit der Auseinandersetzung aussetze - und z.B. eine Barauszahlung einfordere. Beim Überreichen wurde es schon als "Auszeichnung" wegen damals als sehr gut eingeschätzter Arbeit begründet - danke aber für den Tipp, ich frag vorsichtshalber mal wegen dem Steuerlichen nach ...
Und ansonsten: Danke für die Antwort!