Weihnachtsgeld bei Betriebsübergang?

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Hier musst du beide Dinge vergleichen. Bis 01.04 war der AVR zuständig. Weihnachtsgeld erhält wer am 01.12 in einem Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des AVR steht. Daher steht dir vom alten AG kein Weihnachtsgeld mehr zu.

Ich vermute es gibt auch einen Überleitungstarifvertrag. Hier sollte eigentlich stehen, wie der neue AG den Anspruch übernimmt. Da der neue AG nicht mehr unter die Tarifbindung fällt, müsste sich nun der Anspruch und die künftige Berechnnung des Weihnachtsgeld aus deinem Arbeitsvertrag oder aus einem Haustarifvertrag des neuen AG ergeben.

Da sich auch dein Gehalt geändert hat, wirst du wohl auch die Richtigkeit der Berechnung mit allen Unterlagen von jemand prüfen lassen müssen.

nitri30 
Beitragsersteller
 09.12.2018, 14:50

Wie schon gesagt, der neue AG hat uns mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Die Bedingungen des alten AG waren sogar, dass er unsere alten Verträge dauerhaft! übernimmt. Die AG, die neu eingestellt wurden arbeiten z.B. 40 Std/Woche. Die "alten" wie zuvor 39. Die "Neuen" bekommen 50% Weihnachtsgeld, die "Alten" 82,XX %. Das höhere Gehalt war noch durch die tarifliche Erhöhung zum 1.1.2018, von der wir noch profitierten.

Meine eigentliche Frage war aber, wie das Weihnachtsgeld berechnet wird.

kabbes69  09.12.2018, 16:01
@nitri30

nach AVR:

https://www.oeffentlichen-dienst.de/avr-caritas/weihnachtsgeld.html

Höhe des Weihnachtsgeldes

Für Beschäftigte, die nicht nach Absatz e (Gekürzte Weihnachtsgeldzahlung) Anspruch besitzen, gelten folgende Regelungen:

1. 100 v. H. nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR zugestanden Bezüge, die der Beschäftigte bezogen hätte, wenn er im Monat September Erholungsurlaub genommen hätte

Zugrunde gelegt werden dabei:

  • 22 Urlaubstage bei einer 5-Tage Woche
  • 26 Urlaubstage bei einer 6-Tage Woche
  • Individuelle Urlaubstage bei einer Arbeitszeitverteilung

Wie dies hier berechnet wird? Bin ich überfragt, grob die 82% des Grundgehaltes.

Was der alte AG will und was der neue AG später macht, sind 2 paar Schuhe. Nach §613 a Frist 1 Jahr nach Übergang. Ansonsten zählt nur, was dir schriftlich zugesichert wurde. In der Regel hält der neue AG sich hier die Hintertür offen.

Beim erhöhten Gehalt bin ich von einer Besserstellung seiten des neuen AG ausgegangen.

nitri30 
Beitragsersteller
 12.12.2018, 12:23
@kabbes69

Vielen Dank

kabbes69  12.12.2018, 15:10
@nitri30

Gerne. Danke für den Stern.

Arbeitgeber lassen sich im allgemeinen bestätigen, dass aus der Zahlung des Weihnachtsgeldes für die Folgejahre KEIN Rechtsanspruch besteht.

Wenn der neue AG nicht dem Arbeitgeberverband angehört, KANN er sich zwar an dem vorherigen Tarifvertrag orientieren, MUSS es aber nicht.

Ob und in wie fern du einen Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation erworben hast kann man aus deinen Angaben nicht entnehmen.

Wenn dein neuer AG dich mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat, dann gehört dazu auch das Weihnachtsgeld, sofern dau ein Rechtsanspruch besteht. Das kann sein, wenn es im Tarifvertrag so geregelt ist, im Arbeitsvertrag oder wenn es schon mehrere Jahre regelmässig gezalt wurde

Weihnachtsgeld ist immer freiwillig. Kannst froh sein, was bekommen zu haben.

nitri30 
Beitragsersteller
 09.12.2018, 14:53

XObelixxxx was sollen solche Antworten? In der Schule würde man sagen: Thema verfehlt ,setzen, sechs. Jetzt war meine Antwort genauso unsachlich und unqualifiziert wie Deine.

Halbammi  09.12.2018, 12:44

das ist falsch