Was zählt alles zu den Personalien?
Als Angeklagte hat man das Recht zu Schweigen, muss aber Angaben zur Person machen, so sagt der Richter zu Beginn der Hauptverhandlung. Bei Verweigerung jeglicher Angaben droht Ordnungsgeld nach § 111 OWiG. Doch der Richter fragt nicht nur nach den Beruf, sondern auch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Im Personalausweis stehen so gar weniger Angaben als in § 111 OWiG benannt- Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Die persönlichen Angaben gehen der Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an. Und die Einkommen- und Vermögensverhältnisse gehen weder der Gegenpartei noch der StasA noch dem Richter etwas an, solange die Unschuldsvermutung gilt und die Schuld noch gar nicht festgestellt wurde. Kann man die Angaben der Einkommens und Vermögensverhältnisse schadlos verweigern?
3 Antworten
Zum Einkommen und zu den Vermögensverhältnissen muß man keine Angaben machen oder kann sogar falsche Angaben machen; das Nettoeinkommen soll die Grundlage für Tagessätze bilden; das Gericht kann aber das Einkommen auch schätzen (§ 40 Abs. 3 StGB).
Das betet man doch nicht vor, sondern reicht es schriftlich ein. Der KOntoauszug wird nicht vorgelesen ;)
Die Angaben von Einkommen und Vermögen kann man schadlos verweigern.
Wenn sie in Betracht kommt, kann der Richter einen entsprechenden Hinweis geben, dass auch eine Geldstrafe möglich ist und er dazu gerne deine Einkommensverhältnisse gewusst hätte.
Weiter sagt er, wenn du keine Angaben dazu machen möchtest, dass er dein Einkommen dann schätzen müsse, was sich gegebenenfalls zu deinen Nachteil auswirken könnte. ( da man dein Einkommen vielleicht zu hoch einschätzt )