was sind die Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung zum Zweck Einbürgerung
Hallo,
ich lebe über 3 Jahren in Deutschland und bin Student.Meine Ehefrau ist eine Deutsche und besucht Abendschule.Ich möchte die Einbürgerung beantragen.Ich erfühlle alle voraussetzungen bis auf eine. Mehr als B2 Deutschkenntnisse drei Jahre in Deutschland 2 Jahre mit einer deutschen Frau verheiratet nicht vorbestraft
Ich habe gehört man muss 60 Monate die Rentenversicherungbeiträge nachweisen. Meine Frage ist , jeder von uns muss 60 Monate nachweisen oder zusammen 60 Monate? Ich bin ja seit drei Jahren in Deutschland und wie kann ich denn 60 Monate nachweisen? Ich fange erst ab Dezember 2012 vollzeit zu arbeiten und meine Frau hat vorher auf ihr Kind aufgepasst und jetzt ist das Kind beim Vater und besucht Abendschule.Also Moment bekommen wir vom Amt die Unterschützung.Wie gesagt ab Dezember habe eine Arbeit und wollen wir keine unterschützung vom Amt? Im Mai wollte ich einen Antrag stellen.Habt ihr Tipps für mich?Kann man eine Versichrung abschliessen für die Rente?wird was bringen?
Vielen Dank für jede hilfsreiche Antwort
3 Antworten
Wenn das Gesetz noch bestand hat, ist es auch möglich, sich über einen Ehepartner einbürgern zu lassen.
Voraussetzung dazu ist es, dass der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist. Da ist es auch egal welche deutschkenntnisse bestehen oder wie lange man gearbeitet hat.
Ich übernehme keine Gewähr, dass dieses Gesetz noch existiert. Zumindest bei meinem Vater war es so.
Es gibt 2 MÖGLICHKEITEN; wenn Du die Voraussetzungen erfüllst klappt es:
Die Anspruchseinbürgerung Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) Ausreichende Deutschkenntnisse Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“) Keine Verurteilung wegen einer Straftat Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Verlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit
Die Ermessenseinbürgerung Wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Es gibt aber auch die so genannte Ermessenseinsbürgerung. Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, haben die Einbürgerungsbehörden einen Spielraum für ihre Entscheidung, der durch die Verwaltungsvorschriften näher ausgefüllt wird. Folgende Voraussetzungen werden von den Einbürgerungsbehörden in der Regel verlangt: Die alte Staatsangehörigkeit muss bei der Einbürgerung verloren oder aufgegeben werden. Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. Neben den Bedingungen und Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung gilt: Bei älteren Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann bei den deutschen Sprachkenntnissen ein günstigerer Maßstab angelegt werden, wenn sie seit 12 Jahren in Deutschland leben. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wie bei der Anspruchseinbürgerung Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen. Kürzere Zeiten können bei folgenden Gruppen gewährt werden: Deutschland ist völkerrechtlich verpflichtet, die Einbürgerung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und von Staatenlosen zu erleichtern. Deshalb können hier bereits sechs Jahre Aufenthalt in Deutschland für eine Einbürgerung ausreichen. Abweichungen von den Anforderungen an die Aufenthaltszeit sind auch aus anderen Gründen möglich, z. B. bei Einbürgerungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen (Spitzensportler etc.).
Von Rentenversicherungbeiträgen steht da nichts.
http://www.bamf.de/DE/Einbuergerung/InDeutschland/indeutschland-node.html
60 Monate nachweisen muss man um Ansprüche aus der Rentenversicherung zu haben.Natürlich gilt das für jeden einzeln.