Was passiert, wenn ich beim Jobcenter bin und 8000 Euro erbe?
Hallo,
Ich bin beim Jobcenter und werde demnächst 8000 Euro erben. Habe gehört, dass man ein Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr haben darf. Stimmt das? Also ich bin 26 Jahre alt, das heißt 26×150 Euro, das sind 3900 Euro. Also ein Freibetrag von 3900 Euro, aber was passiert mit den übrigen 4100 Euro?
5 Antworten
Dein genannter Freibetrag auf Vermögen betrifft aber nicht dein zu erwartendes Erbe, weil man das im Leistungsbezug bekommt, dann gilt es als einmaliges Einkommen und so wird es dann auch auf deinen Bedarf angerechnet.
Hättest du das Erbe schon min. vor dem Monat der Erstantragstellung gehabt, dann wäre es Vermögen gewesen und dann würden auch die Freibeträge ( ALG - 2 Schonvermögen ) gelten, also unter 21 Jahren 3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen = 3850 €.
Ab 21 dann pro vollendetem Lebensjahr 150 € + diese einmaligen 750 €.
Was du von deinen 8000 € Erbe absetzen kannst, wären zunächst notwendige nachweisbare Kosten, die dir durch das Erbe entstanden sind.
Der Rest müsste dann zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt angerechnet werden.
Also mal angenommen du bist Single und bekommst derzeit 432 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + angemessene 418 € für deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete, gesamt also einen Bedarf von 850 €.
Würdest du z.B. 200 € an Kosten absetzen können, dann blieben vorerst noch 7800 € übrig, auf diese 6 Monate Anrechnung stünden dir dann ohne andere Einkommen min. 30 € Versicherungspauschale zu, es könnten dann also min. weitere 180 € in Abzug gebracht werden.
Die dann angenommenen noch 7620 € würden durch 6 Monate geteilt, es blieben dann pro Monat um die 1270 € anrechenbares Einkommen übrig, da würdest du dann mit 850 € Bedarf immer noch um 420 € über deinem Bedarf liegen und der Leistungsanspruch würde entfallen.
Auch wenn man jetzt den dann selber zu zahlenden KK - Beitrag von monatlich um die 200 € berücksichtigen würde, würdest du immer noch um ca. 220 € über deinem Bedarf liegen und der Leistungsanspruch würde für die nächsten 6 Monate entfallen.
Nach diesen 6 Monaten könnte wieder ein Antrag gestellt werden, hast du dann noch etwas vom Erbe übrig, dann ist aus dem vormals einmaligem Einkommen Vermögen geworden und das bliebe dann bis zum ALG - 2 Schonvermögen ohne Berücksichtigung auf den Bedarf.
Danke dir für deinen Stern !
Wenn du keinen ALG - 2 Anspruch mehr haben würdest und nicht die Möglichkeit einer kostenlosen Familienversicherung bei dir bestehen würde, dann müsstest du deinen KK - Beitrag von dann um die 200 € ja selber an deine KK - zahlen, weil es schon seit Jahren eine Versicherungspflicht gibt.
Deshalb müsste dann das Jobcenter diese evtl. selber zu zahlenden Kosten bei ihrer Berechnung berücksichtigen, denn dadurch würde sich dein ALG - 2 Bedarf ja erhöhen.
Es könnte dann also theoretisch passieren, dass durch die Berücksichtigung bei einem geringeren anrechenbarem Erbe oder einem höheren Bedarf, z.B. wenn ihr eine mehrköpfige BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) wärt, für die du unterhaltspflichtig wärst, durch diesen dann selber zu zahlenden KK - Beitrag wieder ein geringer Anspruch auf eine Aufstockung bestehen würde, man also aus dem Leistungsbezug nicht raus sein würde.
Bitteschön
Der Gesetzgeber hat eigens für diese Art von Einkommen -
nämliche Einmalige Einnahmen,
Absatz 3 in § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen verfasst:
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Und nach sechs Monaten ohne ALG II wird der Rest deines Einkommens, deiner Einmalige Einnahme, also deines Erbes, als Vermögen gewertet. Erst dann greifen die Freibeträge, die da in SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen genannt werden!
Bis dahin gilt dein Erbe also als § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen. Daher gelten für dich auch nur diese § 11b Absetzbeträge.
Wichtig für dich dabei vor allem:
Nr. 5. "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,"
Und Nr. 3. Vor allem eine Versicherungspauschale von 30,- Euro.
Gruß aus Berlin, Gerd
Genau so. Dass erst das ganze Erbe aufgebraucht werden muss, wie einige schreiben, ist nicht richtig.
Da werden wohl die Leistungen gekürzt oder solange eingestellt bis das übrige Geld aufgebraucht ist.
Aber Achtung einfach das Erbe ablehnen ist auch nicht ganz einfach wenn etwas Verwertbares vorhanden ist :
Erben Sie bei Hartz-4-Bezug darf das Erbe prinzipiell ausgeschlagen werden. Allerdings sollten Sie hierbei beachten, dass Personen zum Ersatz der Leistungen nach SGB II verpflichtet sind, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bezug von Leistungen herbeiführen.
Sollte Ihnen als Hartz-4-Empfänger ein Erbe in einer höheren Summe zustehen, müssen Sie dieses also generell annehmen und verlieren damit für mindestens sechs und höchstens zwölf Monate (je nach Höhe des Erbes) den Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II. Gleiches gilt auch, wenn Sie das Erbe ausschlagen und nachrangige Verwandte dadurch erben, die kein Hartz 4 beziehen.
Das mit dem Freibetrag stimmt. Der Rest wird auf dein Hartz4 angerechnet. Also wird es gegengerechnet und mit der Zahlung ausgesetzt, bis es abgezahlt ist.
Die Freibeträge für § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (also Gehalt, Lottogewinn, Erbschaften usw.) stehen in § 11b Absetzbeträge, nicht in § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen!
Und da lese ich einen Freibetrag von 30 Euro für private Versicherungen.
Also muss ich dann auch die Miete selber zahlen ja?
Das weiß ich nicht genau, aber ich denke schon.
Du zahlst mit dem Erbe ganz selbstverständlich deine Lebenshaltungskosten, dazu gehört auch die Miete.
Vorausgesetzt das die Leistungen komplett eingestellt werden ja.Bis das der Überschuss aufgebraucht oder die Zeit,bis zu 12 Monate,abgelaufen ist.
Ja das ist nicht nett.Da hat man schon mal ein paar Euro mehr und der Staat nimmt es gleich wieder weg.
Der Freibetrag von 150 € pro Lebensjahr gilt für das Schonvermögen, welches vor (Erst)antragsstellung vorhanden sein darf.
Wenn Du aktuell im Leistungsbezug bist, werden die 8.000 € selbstverständlich angerechnet und Du wirst vermutlich erstmal kein ALG 2 mehr bekommen, bis Du bei Deiner Schonvermögensgrenze angekommen bist.
Es kann auch sein, daß das Jobcenter die 4.100 € auf 6 Monate verteilt und Du dann über 6 Monate lang je 683 € weniger bekommst. Das funktioniert aber nur, wenn Dein aktuelles monatliches ALG 2 höher ist.
Auch während des Hartz 4 Bezuges kann man bis zum Schonvermögen ansparen. Weiterhin kommen zu dem Schonvermögen extra noch einmal 750Euro für besondere Anschaffungen hinzu.
Danke für deine hilfreiche Antwort, aber eine Sache habe ich nicht verstanden. Was meinst du mit KK Betrag von 200 Euro monatlich?