Was kostet ein Architekt wenn er ein Zimemr nachzeichen muß?

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Hallo Schnipsel06,

die Frage, ob die Nutzung des Dachbodens nun als Wohnraum offiziell genehmigt wurde steht auf einem anderen Blatt, sollte aber wirklich berücksichtigt werden. Da die Verwaltung der Gemeinde ihr Einverständnis gegeben hat, die qm-Zahlen aufgenommen hat und die Grundsteuer angepasst wurde liegt sie vermutlich schon vor, was bei dem entsprechenden Amt nachzufragen ist. Dort sollte dann auch das Aufmaß (der bemaßte Plan) entsprechend zu finden sein. Als Eigentümer habt ihr das Recht auf Akteneinsicht - diese muss aber in den meisten Fällen terminiert werden, damit zuvor die entsprechende Akte auch rausgesucht werden kann. Inhalte der Akte dürfen fotografiert werden oder es werden (kostenpflichtig) Kopien für euch daraus angefertigt.

Herr Viehbacher im Amt Regenstauf, Abt. Bauen hat die Durchwahl 09402-509 -34. Seine Kollegen Herr Fuchs die -32 und Herr Kotschate die -36. Mehr Infos gibt es auf der HP der Stadt.

Änderungen an einer Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das „Grundgesetz“ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie kann grundsätzlich nicht mehr verändert werden. Dennoch kann sich in der Praxis das Bedürfnis einer nachträglichen Änderung der Teilungserklärung ergeben. Dabei geht es meist um die Änderung von Miteigentumsanteilen zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer, Änderungen am Sondereigentum, Änderung von Nutzungsrechten oder Änderungen am Gemeinschaftseigentum.

einstimmiger Beschluss

Gibt es mehrere Wohnungseigentümer, bedarf die nachträgliche Änderung der Teilungserklärung der ausdrücklichen Zustimmung und Vereinbarung aller Eigentümer. Ein Beschluss, auch ein Mehrheitsbeschluss, genügt dafür nicht, da Gemeinschafts- und Sondereigentum nicht durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft begründet oder verändert werden kann. Änderungen sind nur durch Vereinbarung möglich. Eine Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.

Ablauf der Änderung

Die geänderte Teilungserklärung muss ins Grundbuch eingetragen werden. Auch dazu ist die Form des § 29 Grundbuchordnung zu beachten (notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung).

Wenn die Grenzen und die Lage der geänderten Wohneigentumsverhältnisse unverändert bleiben, braucht kein neuer Aufteilungsplan erstellt zu werden. Lediglich dann, wenn Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt wird, muss eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt eingereicht werden (§ 7 WEG)

in eurem Fall

Liegt die Nutzungsänderung von "Dachboden" zu "Wohnraum" bereits beim Amt vor, könnt ihr dort auch den Plan finden und als Kopie dem Antrag der Änderung beifügen.

Liegt keine Baugenehmigung dafür vor, muss ein "bauvorlagenberechtigter Entwurfsverfasser" eine Zeichnung vorlegen. Wer die Zeichnung angefertigt hat, spielt dabei kaum eine Rolle. Es muss nur korrekt abgebildet sein und die Wohnflächenberechnung gemäß WoFlV (Wohnflächenveordnung) durchgeführt worden sein. Daraus ergeben sich die veränderten Teilungsverhältnisse.

Kosten

Sollten die Zeichnungen bereits beim Amt vorliegen, dann kostet euch das nur die Kopie.

Sollte eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden, sind die Kosten für das Einreichen bei der Stadt sind auch dort überschlägig zu erfahren, ggfls. kann man euch einen Tip für einen bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser nennen. (s. Telefonnummern oben).

Sicherlich kommen die Kosten für die Neuberechnung der Anteile und die Notarskosten für die Vertragsänderung dazu.

Wenn ihr nur eine Skizze habt und eine "ordentliche" benötigt, dazu bereits Zeichnungen des Altbestandes (mit Dachboden) vorliegen und diese nur in gleicher Art i.S. des Ausbaus verändert werden müssen, dann schreibt mir gerne eine PN, denn so etwas ist für mich eine "Fingerübung" und sehr schnell gemacht. Post(at)DieRaumagentur.de

LG, Steffen

Für die Zeichnungen brauchst Du keinen Architekten. Für die nachträglich notwendige Baugenehmigung zum Ausbau des Aufenthaltsraumes brauchst Du einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Und für die Veränderung der Teilungserklärung die Zustimmung aller Miteigentümer und dann einen Notar.

Es ist ja nicht nur das Zeichnen des Zimmers. Die ganze Tausendstel-Erklärung muss neu gemacht werden.