Was ist das Vermieterrisiko in einer Rechtsschutzversicherung?
Hallo zusammen.
Folgende Situation: ich bin im Begriff ein MFH mit 3 Wohneinheiten zu kaufen die später alle vermietet werden sollen (Mieteinnahmen insgesamt ca. 14000 p.a). Um evtl. Rechtsstreitigkeiten gelassen begegnen zu können würde ich gerne einen Immobilien Rechtsschutz für Vermieter abschließen. Beim Vergleichen der einzelnen Anbieter stieß ich immer wieder auf die Formulierung: Vermieterrisiko
Was genau ist damit gemeint? Habe leider keine Definition gefunden.
Zum Bsp. kann man bei einer Versicherungsgesellschaft wählen ob man den Ausschluss des Vermieterrisikos wünscht (falls ja wird es günstiger...). Was hat das zu bedeuten? Was ist Vermieterrisiko in einer Rechtsschutzversicherung?
VIELEN DANK schonmal für Eure Mühen! LG
8 Antworten
3 Wohnungen in einem Haus: Ohne Rechtsschutz geht gar nichts. Die Risiken, die bei gleich 3 Mietern auftreten können, sind so vielfältig. Aber nicht nur die Risiken. Allein schon, dass man gefordert ist, selbst alles so korrekt zu machen, dass man nicht einem böswilligen MIeter "ins Messer rennt". Vorschlag: Die Organisation Haus & Grund ist bundesweit, in den einzelnen Ländern und regional gut organisiert. Sucht Euch den regional zuständigen Verein raus und erkundigt Euch nach Mitgliedsbeitrag und Leistungen. Die über Haus & Grund angebotene Vermieterrechtsschutzversicheurung ist deutlich günstiger, als alle anderen Angebote am Markt, weil Rechtsberatung bereits im Mitgliedsbeitrag inbegriffen ist. Bei diesem Verein gibt es die jeweils aktuellen MIetvertragsformulare, individuellen Beratungsservice zu allen - nicht nur Rechtsthemen - rund ums (Miets)-Haus und sie übernehmen es auch, passende Briefe zu schreiben, Vergleichsmieten zu sammeln und ggf. kann sie auch äußerst erfahrene und fachkundige Rechtsanwälte nennen, wenn es wirklich einmal ernst wird. Das ist so etwas, wie der ADAC für Autofahrer. Da man regional jeweils gut aufgestellt ist, kennt man sich auch gut mit der Situation am jeweiligen Standort aus und kann so zielgenaue Hilfestellungen geben. Unsere Erfahrungen mit dem Verein sind überaus positiv.
Ich finde es sehr erstaunlich, dass auf diese einfache und klar formulierte Frage solch eine Flut von Antworten gegeben wurde, die alle möglichen richtigen Informationen enthalten, nicht aber die einfache gewünschte Frage beantworten.
Ich mache mal einen Versuch:
Jemand, der eine Wohnung besitzt, die er vermieten will, um sich an der Mieteinnahme zu erfreuen, ist mit 2 Risiken konfrontiert:
-- dem Risiko, dass die Wohnung leersteht, weil er zu dem von ihm gewünschten Preis (der Miete) keinen Mieter findet und
-- dem Risiko, das die Wohnung nicht leersteht, also vermietet ist, und der Mieter die Miete ganz oder teilweise nicht zahlt.
Beide Risiken heißen in der Betriebswirtschaft "Vermieterrisiko". Gegen die erste Form kann man sich nicht versichern. Dieses Risiko muss der Investor tragen, notfalls dadurch, dass er die Wohnung billiger vermietet. Gegen die zweite Form kann man sich versichern in der Hoffnung, dass einem die Rechtsschutzversicherung durch Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten hilft, die nicht eingegangene Miete vom Mieter einzutreiben, notfalls durch Zwangsmaßnahmen.
Hallo wortfinder,
hier noch ein Beispiel für das Vermieterrisiko:
- Rechtstipp 11/09 - Vermieterrisiko Scheidung
Oft wird es für den Vermieter problematisch, wenn seine Mieter sich trennen und/oder scheiden lassen. Dabei kann dem Vermieter passieren, dass ein mit einem der Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von dem anderen fortgesetzt oder ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis nur noch mit einem von ihnen fortgesetzt wird. Hierzu ist nur Folgendes erforderlich:
Die Ehegatten müssen dem Vermieter mitteilen, dass das Mietverhältnis nur von einem von ihnen (wenn beide angemietet hatten) oder von dem bisherigen Nichtmieter-Ehegatten fortgesetzt wird. Aus der systematischen Stellung der einschlägigen Vorschrift (§ 1568 a BGB) im Gesetz wird geschluss-folgert, dass diese Mitteilung erst ab Rechtskraft der Ehescheidung der Mieter möglich ist. In der Trennungszeit kann das Mietverhältnis also noch nicht umgestaltet werden.
Besonders problematisch erscheint, dass das Gesetz für die Mitteilung an den Vermieter keine besondere Form vorsieht, die Mitteilung muss also nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet sein. Dies birgt große Rechtsunsicherheit in sich, denn wie soll der Vermieter Gewissheit darüber erhalten, ob wirklich beide die Umgestaltung des Mietverhältnisses wünschen?
Man stelle sich etwa vor, es gibt Miet- und/oder Nebenkostenrückstände oder noch sonstige alte Forderungen des Vermieters, der Ehemann ist ausgezogen und teilt dann nach der Scheidung im Namen beider mit, das Mietverhältnis werde zukünftig nur auf seine geschiedene Ehefrau laufen. Diese ist damit überhaupt nicht einverstanden, weil, wozu ich sogleich komme, wenn der Ehemann dadurch aus dem Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung entlassen wird, haftet sie für die Altverbindlichkeiten allein. Weitere Konstellationen, wie einer dem anderen zumindest versuchsweise einen Streich spielen kann, sind absolut denkbar.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, kommt es zu einer Umgestaltung des Mietverhältnisses, wie vorstehend beschrieben, dann sieht es nach dem Gesetzeswortlaut so aus, als werde der aus dem Mietverhältnis ausscheidende Ehegatte sofort aus allen mietvertraglichen Pflichten entlassen. Rechtsprechung und Literatur hierzu gibt es noch nicht, wenn man sich allerdings die Gesetzesbegründung ansieht, ist es offenbar tatsächlich so gewollt, dass der aus dem Mietver-hältnis ausscheidende Ehegatte von allen Mietvertragsverpflichtungen frei werden soll.
Als einzige Reaktionsmöglichkeit wird dem Vermieter das Recht eingeräumt, das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist von drei Monaten binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Ehegatten über die Mietverhältnisfortführung zu kündigen, wenn dafür in der Person des verbleibenden Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann sein Zahlungsverzug, anstößiger Lebenswandel, persönliche Feindschaft zum Vermieter, erhebliche Störungen im Mietverhältnis, etc.. Hierbei muss der Vermieter auf die Einhaltung der Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Mietverhältnis-fortsetzung achten.
Achten wird der Vermieter auch darauf müssen, dass bei Fortsetzung mit nur einem oder dem anderen Ehegatten diesem eine etwa gezahlte Kaution auch allein zur Rückzahlung zusteht, wenn es hierzu keine anderslautenden Vereinbarungen der dann geschiedenen Ehegatten gibt.
Die neue gesetzliche Regelung gibt, wenn man sie, wie vorstehend beschrieben, nach der Gesetzesbegründung anwendet, den geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit, dem Vermieter sozusagen den wirtschaftlich schwächeren Teil aufs Auge zu drücken und den wirtschaftlich stärkeren Teil für die Vergangenheit und Zukunft von Mietvertragsverbindlichkeiten freizumachen. Im Gesetzes-entwurf hat dies zeitweise etwas anders ausgesehen, sodass abgewartet werden muss, inwieweit die Rechtsprechung derartige Gestaltungen mit macht oder wegen Missbrauches ablehnt.
Mir persönlich erscheint die vorgestellte Neuregelung gründlichst misslungen!!!
Rechtsanwalt Thomas Stein, Zehntenstein 23, 65549 Limburg*
Finde ich toll, dass ein Anwalt auch mal bereit ist ohne Bezahlung zu helfen. Das imponiert mir!!! Ihre Adresse kopiere ich mir gleich mal.
Gruss ottiman
Also für den Vermieterrechtsschutz gilt folgendes:
Lohnt der Abschluss einer Vermieter Rechtsschutzversicherung ?
Manchmal entwickelt sich das Mietverhältnis - ob Wohnung oder Gewerbeeinheit - zwischen den Vertragsparteien negativ. Gründe hierfür kann es viele geben: Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache seitens des Mieters, Mißverständnisse oder Fehler in der Betriebskostenabrechnung, aber auch einfach nur das Nichtzahlen des vereinbarten Mietbetrages seitens des Mieters. Schnell kann der Streitwert jedoch auch die Höhe der Brutto-Jahresmiete erreichen, entstehende Kosten für Anwälte, Sachverständiger und Gericht erreichen dann schnell 5-stellige Summen. Dieses Kostenrisiko kann durch den Abschluss einer günstigen Vermieter Rechtsschutzversicherungen versichert werden. Gut wenn man da über einen Vermieter Rechtsschutzversicherung Vergleich den passenden Vertrag gefunden und abgeschlossen hat.
Ich habe bei der D.A.S. Rechtsschutz den Optimal-Rechtsschutz-Privat-Berufs-Verkehr-Immobilien- für Nichtselbstständige (§26A Absatz 9 ARB 2009) für monatlich €. 29,83 abgeschlossen, mit €150,- Selbstbeteiligung. Denke das ist günstig. Habe im Haus eine 2 Zi.-Whg. vermietet und somit gilt dass noch als Privatvermietung, wie es bei Dir aussieht weiß ich nicht, aber kannst Dich ja mal bei denen erkundigen? Normalerweise zahlt man sich als Vermieter dumm und Dämlich an Prämien.
Gruss ottiman
Rechtsschutz für Nichtselbstständige! Optimal-Rechtsschutz- Privat-Beruf-Verkehr-Immobilien-für Nichtselbstständige (§26 A Absatz 9 ARB 2009)
Seite 8 Wohnungs-und Grundstücksrechtsschutz:
Wenn Interessenten aus Miet-und Pachtverhältnissen oder dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen durchgestzt werden müssen, z.B. wegen Mieterhöhungen, Kündigung, Räumung, Kaution, nachbarrechtlichen Streitigkeiten, Grundbuchsachen, Erschließungs-oder Anliegerabgaben.
Ich hatte dem Vers.-Vertreter ja gesagt dass ich sowohl Untervermieten möchte, bzw. auch eine sep. Wohnung im Haus (ELW) vermieten möchte und bei Mietstreitigkeiten eine Vers. benötige. Denke der Text ist eindeutig, alles versichert. Monatsbeitrag € 29,83
Gruss ottiman
Aufpassen ob auch der separate Baustein für die vermietete Wohnung abgeschlossen wurde. Immobilien-RS bezieht sich normal auf die selbstgenutzte Wohnung (oder selbstgenutzes Haus) und die vermieteten Objekte sind zusätzlich zu versichern.
Genau so steht es auch in den Bedingungen! Der ottiman geht da von falschen Voraussetzungen aus, wenn er meint, er hätte in seinem Vertrag auch das Vermieterrisiko eingeschlossen! Dieser Rechtsschutz für Vermieter ( so nennt sich das korrekt nach dem Versicherungsdeutsch!) kann nur sparat abgeschlossen werden, alles andere bezieht sich immer auf die selbstgenutzte Wohnung oder auf das selbstgenutzte Haus!!!
Hallo ottiman,
da hast du in den Bedingungen nur die erste Hälfte gelesen, in der zweiten Hälfte wird beschrieben, für welche Rechtsschutzfälle überhaupt Deckung besteht:
Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für alle selbst genutzten Wohneinheiten im Inland sowie im Ausland (§ 6 Absatz 1) (§ 2 c)
Steuer-Rechtsschutz für versicherte selbst genutzte Wohneinheiten im Ausland (§ 6 Absatz 1) besteht auch vor ausländischen Finanz- und Verwaltungsbehörden sowie -gerichten...
Also für deine vermietete 2-Zi-Wohnung hast du keinen Rechtsschutz für Streitigkeiten mit deinem Mieter!!!