Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung bei der Buchführung?
un wiso wir das benutzt?
8 Antworten
also bei der linearen abschreibung wird jedes jahr der gleiche wert vom jeweiligen Buchwert abgezogen. Dieser wert richtet sich nach den Nutzungsjahren Anschaffungskosten*100/Nutzungsjahre=Abschreibungssatz
bei der degressiven abschreibungs kann der abschreibungswert höher sein jedoch höchstens 20% bei der degressiven abschreibung richtet sich der abschreibungssatz nach dem letzten Buchwert.
Also linear: Abschreibungssatz von den Anschaffungskosten und jedes jahr gleich
degressiv: Abschreibungssatz vom letzten Buch-/restwert und mit höchstens 20% (so ändert sich der abschreibungssatz jedes jahr und wird von jahr zu jahr kleiner)
ich hoffe du verstehst es
Lineare Abschreibung - ein fester Prozentsatz vom Anschaffungspreis wird abgeschrieben.
Degressive Abschreibung - Der Prozentsatz bezieht sich jeweils auf den vorherigen (Zeit-) Wert. Die Abschreibungsbeträge werden also immer kleiner.
benutzt wird das um den Wertverfall der Güter nach der Zeit in der Bilanz zu erfassen
Nur zur Ergänzung, weil ich nicht wiederholen will, was andere schon ganz richtig geschrieben haben:
Es gibt Branchen oder Anlagegüter die besonders am Anfang einen hohen Werteverzehr haben, dann ist eine degressive AfA schon ein probates Mittel, aber meistens bringt es nur etwas wenn die Laufzeit recht lange ist.
Die Aussage die ich gelesen habe, dass es ewig dauert, bis das Ding auf 0 ist, ist absoluter Humbug und kann nur von Leuten geäußert werden die KEINE Ahnung von BF haben. Sobald die Lineare AfA höher als die degressive ist, besteht die Pflicht zum Wechsel.
Bingo
Linear ist einfach. Du teilst einfach den Anschaffungswert durch die Jahre, die du abschreiben willst. Schon hast du deinen jährlichen Abschreibungsbetrag.
Degressiv entspricht mehr der Realität ( realer Werteverzehr ), dafür dauert es auch ewig bis du gegen Null bzw 1 € kommst.
Aus § 7 (3) Satz 1 EStG ergibt sich das Recht, nicht die Pflicht zum Wechsel. Eine Pflicht zum Wechsel könnte sich allenfalls aus § 252 (1) Nr. 4, § 253 (3) HGB ergeben.