Was ist der Unterschied zwischen einem Nutzungsentgelt und einer Miete?

6 Antworten

Was ist der Unterschied zwischen einem Nutzungsentgelt und einer Miete?

Das meint dasselbe: Als Grund- oder Kaltmiete denjenigen Teil des vereinbarten monatlichen Entgelts für Wohnräume, der alleine für die Nutzung anfällt.

sind Betriebskosten-Vorauszahlung und Heizkosten-Vorauszahlung neben Nutzungsentgelt (kalt) bereits die Warmmiete?

Nein. Zwar enthielte die (Brutto-)Warmmiete im Unterschied zur Bruttokaltmiete insbesondere auch die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung.

Genauer: Die monatlich zu überweisende Mietzahlung (Brutto-)Warmmiete setzt sie sich zusammen aus der Kaltmiete, d. h. dem Betrag, der für die bloße Überlassung einer Wohnung zu entrichten ist, und den Betriebs- einschl. Heizungskosten, die durch Nutzung der Mietsache (z. B. Wasser, Müllabfuhr) oder durch das Eigentum am Grundstück (z. B.Grundsteuer, Versicherungen) entstehen und die vom Vermieter anteilig auf den Mieter übertragen werden dürfen, § 2 BertrKV.

Nur ist bei dir eben keine Pauschale für die Betriebs- einschl. Heizungs- und Warwasserkosten vereinbart, die deine Ausgaben für ein Jahr stabil halten, sondern eine Vorauszahlung auf die tasächlich entstandenen, umlagefähigen Kosten, die dem Vermieter pro Jahr in unterschiedlicher Höhe entstehen und daher eine Nachzahlung ergeben kann.

Der VM schätzt deinen künftigen Kostenanteil auf ein Jahr und verlangt dafür einen monatlichen Abschlag, der auf eine Abrechnung anzurechnen ist, die er nach 12 Monaten (Kalenderjahr oder Mietjahr) vornimmt. Genauso wird es dein Stromversorger machen, mit dem du einen eigenen Vertrag eingehst.

Ich rate dir daher, monatlich einen Sparauftrag einzurichten, damit du eine etwaige hohe Nachzahlungen davon begleichen kannst.

G imager761

Es kommt vor bei der Nutzung von Wohnungen, Grundstücken, etc. und tritt dann zutage, wenn eine vertragliche Regelung nicht oder nicht mehr besteht, die Bezahlung der Nutzung einer Sache aber der Billigkeit entspricht. Das Nutzungsentgelt spielt im Mietrecht auch dann eine Rolle, wenn ein ordnungsgemäß gekündigter Mieter zum Räumungstermin das Mietobjekt nicht geräumt heraus gibt. Ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung sofort, ist das Mietverhältnis beendet und es besteht kein weiteres Recht, die Wohnung zu nutzen. Die Wohnung ist vom Mieter zu räumen und die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter die Mietsache an den Vermieter nicht fristgemäss zurück und räumt die Mietwohnung nicht, wird aus der Miete das so genannte Nutzungsentgelt, da der Vermieter dieses Mietobjekt bis zur endgültigen Räumung nicht anderweitig vermieten kann. Der Mieter kann daher nach Ablauf der Mietzeit die Mietsache, etwa eine Mietwohnung, nicht unentgeltlich nutzen.

https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/nutzungsentgelt

Nutzungsentgelt und Miete ist das gleiche.

Und Vorauszahlung bedeutet, dass einmal im Jahr die Kosten abgerechnet werden nach tatsächlicher Entstehung. Was du unter Warmmiete verstehst, ist also nicht der endgültige Betrag, sondern bei der Jahresabrechnung kann sich nochmal was ändern. Entweder musst du was nachzahlen, oder du bekommst was zurück je nach tatsächlich angefallenen Kosten und Verbrauch.

Zuerst löse dich von den unzulässigen und damit verwirrenden Begriffen Kalt- bzw. Warmmiete. Mit Grund- oder Nettomiete wird auf einen m²-Preis fußende Miete (bei Genossenschaften Nutzungsentgelt) gezahlt. Der Vermieter kann Betriebskosten auf den Mieter anteilig umlegen, sodass eine Bruttomiete als Gesamtmiete für den Mieter entsteht. In den Betriebskosten sind die Heizkosten enthalten. Der Genosse ist nicht Mieter sondern nutzt genossenschaftliches Eigentum, muss aber im Nutzungszeitraum wie ein Mieter die vertraglich vereinbarten anteiligen Betriebskosten übernehmen.

Wie beim Bezug von Elektroenergie von einem Versorger werden monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten zwischen Vermieter und Mieter vereinbart, die aber einer jährlichen Abrechnung unterliegen. Das gilt adäquat für den Nutzer in der WoGen.

imager761  27.05.2018, 13:41
löse dich von denunzulässigen und damit verwirrenden Begriffen Kalt- bzw. Warmmiete.

Warum, wenn sie erstens vertraglich so verwendet und zweitens immer noch gesetzlich verankert sind? Im § 42 Nr. 4 SGB XII sucht man etwa die Begriffe Grund- und Nettomiete vergebens.

Gerhart  28.05.2018, 10:07
@imager761

Bis jetzt habe ich diese Begriffe im BGB vergebens gesucht.

imager761  28.05.2018, 18:33
@Gerhart

Das macht sie weder "unzulässig" noch "verwirrend".

Vielmehr verwirrst du, denn in den mietrechtlichen Vorschriften des BGB ist "dein" Begriff der Grundmiete oder Nettomiete nicht definiert und nicht enthalten. Der Gesetzgeber hat vielmehr die folgende Regelung gewählt:

(1) Nach § 535 Abs 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte “Miete” zu entrichten.

(2) Zusätzlich kann zwischen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung getroffen werden, auf Grund welcher der Mieter Betriebskosten in bestimmten Umfang zu tragen verpflichtet ist (§ 556 Abs 1 BGB).

Gerhart  28.05.2018, 22:08
@imager761

Vielmehr bringst du die Sache nicht auf den Punkt, indem du hier suggerierst, Warmmiete und Kaltmiete sind allgemein gebräuchlich und erklären sich selbst, wobei du eine Definition nicht lieferst. Dein Beitrag steht meinem Suchen im BGB nicht entgegen. Ich habe auch nicht behauptet, im BGB Grundmiete und Bruttomiete gefunden zu haben. Wollen wir weiter Erbsen zählen?

imager761  29.05.2018, 06:07
@Gerhart

Welche Erbsen? Du hast doch die die allgemein üblichen Begriffe Kalt- und Warmmiete als "unzulässig" und "verwirrend" abqualifiziert.

Was soll ein Ratsuchender mit den von dir vorgeschlagenen Begriffen "Grund- oder Nettomiete" anfangen, wenn er nach Nutzungsentgelt fragt?

Wohl jeder kapiert, das seine Mietzahlung aus einem kalten Teil für die reine Gebrauchsüberlassung und einem warmen Teil besteht, die für Betriebs- und Heizungskosten auf ihn (als Abschlag) umgelegt werden.

Das ist einprägsam, verständlich und so im alltäglich Sprachgebrauch eingegangen, dass sie sogar der Gesetzgeber im SGB XII verwendet.

Wenn du schon meinst, eine überflüssige Debatte über Begrifflichkeiten führen, zu müssen dann bitte so, dass man sie im Mietrecht widerfindet: Neben der Miete sind Betriebskosten zu entrichten, Punkt.

Gerhart  29.05.2018, 08:22
@imager761

Neben der Miete können Betriebskosten nach Vereinbarung vom Mieter verlangt werden.

Es gibt mehrere Interpretationen für die strapazierten Begriffe Warm- und Kaltmiete.

Die Überflüssigkeit deiner Debatte ergibt sich schon daraus, dass du immer weiter den Disput ausweitest. Mein letztes Wort. Herr Richter, was spricht er?

Wohnungsgenossenschaften benutzen den Begriff Nutzungsentgelt für Kaltmiete.

Betriebs-/Neben-/Heizkostenvorauszahlungen werden zuzüglich zur Kaltmiete bzw. dem Nutzungsentgelt gezahlt.

DasSteak 
Beitragsersteller
 26.05.2018, 20:20

MIch verwirrt nur der Suffix "Vorauszahlung". Also ist die Gesamtheit aller genannten Kosten die "Warmmiete"?