Was ist das Lohnausfallprinzip und die Durchschnittszahlung?

2 Antworten

Das Lohnausfallprinzip besagt, dass für bestimmte Ausfallzeiten das Entgelt zu zahlen ist, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.

Dazu wird ein Durchschnitt gebildet der die letzten 13 Wochen umfasst. Dieser Durchschnittsbetrag wird als Grundlage für die Entgeltzahlung in den Ausfallzeiten wie Krankheit oder Urlaub zugrunde gelegt.

Dieser Betrag kann durchaus schwanken, da auch Überstunden und andere Zuschläge mit einfließen. Ein pfiffiger Arbeitnehmer wird deshalb möglichst viele Überstunden in den 13 Wochen vor dem Urlaub machen, wenn er es denn beeinflussen kann.

Grundsätzlich ist es eine gesetzliche Regelung, aber auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können (erhöhend) einfließen. Deshalb ist ein Nachrechnen schwierig, die Personalabteilung müsste es vorrechnen können.

Familiengerd  25.09.2016, 13:57

Dieser Betrag kann durchaus schwanken, da auch Überstunden und andere Zuschläge mit einfließen. Ein pfiffiger Arbeitnehmer wird deshalb möglichst viele Überstunden in den 13 Wochen vor dem Urlaub machen, wenn er es denn beeinflussen kann.

Das ist falsch!

Das Entgelt für Überstunden wird bei der Durchschnittsberechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/an Feiertagen nicht mit berücksichtigt (es sei denn, sie wurden seit langer Zeit regelmäßig und dauerhaft geleistet): siehe das Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 11 "Urlaubsentgelt" Satz 1 und das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1a.

Etwas Anderes ergibt sich bei der Berechnung nach dem Entgelt-/Lohnausfallprinzip: Hier erhält der Arbeitnehmer (wie Du im ersten Satz richtig festgestellt hast) dasjenige an Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er nicht krank oder im Urlaub wäre; das trifft z.B. dann zu, wenn der Arbeitnehmer ursprünglich an den ausgefallenen Tagen in einen Dienstplan (etwa auch mit Überstunden und Zuschlägen) eingeteilt war.

borntobechild  25.09.2016, 17:45
@Familiengerd

Du hast den Verweis auf die (möglichen) tariflichen Regelungen überlesen, die eben häufig die ÜStd. doch mit einfließen lassen.

In einem juristischen Proseminar hätte ich aber sicherlich präziser formuliert.

Familiengerd  25.09.2016, 17:59
@borntobechild

Zu Deinen Ausführungen, die ich kommentiert habe, hast Du geschrieben: "Grundsätzlich ist es eine gesetzliche Regelung" -und das habe ich richtiggestellt.

Dass es dazu abweichende vertragliche Regelungen geben kann, ist davon unabhängig. 

borntobechild  25.09.2016, 18:05
@Familiengerd

Du bist Dir sicherlich über die Bedeutung von "grundsätzlich" im klaren?

Familiengerd  25.09.2016, 18:13
@borntobechild

Weia!

Welche Rolle spielt das für die Tatsache, dass die von Dir beschriebene "gesetzliche" Regelung bezüglich der Überstunden falsch ist?!?!

borntobechild  26.09.2016, 07:38
@Familiengerd

Nochmal, lese richtig, vollständig und im Kontext, dann siehst Du, dass ich die Überstundeneinbeziehung nicht als Teil der gesetzlichen Regelung beschrieben habe.

Ich denke jedoch, dies wird dich auch nicht überzeugen und diese Diskussion ist für den Fragesteller eher nutzlos. Deshalb EOD.  

Familiengerd  26.09.2016, 09:42
@borntobechild

Du kennst dann offensichtlich Deine eigene Antwort nicht mehr richtig - oder kannst (oder willst) sie selbst nicht mehr "richtig, vollständig und im Kontext" lesen!

Du beschreibst, dass in die Durchschnittsberechnung Überstunden "mit einfließen" würden und "ein pfiffiger Arbeitnehmer [...] deshalb möglichst viele Überstunden in den 13 Wochen vor dem Urlaub machen" würde, um dann im letzten Absatz festzustellen, "grundsätzlich ist es eine gesetzliche Regelung".

Wie anders kann man Deine Aussagen (auch "im Kontext") denn anders verstehen, als Dass Du die Einbeziehung der Überstunden in die Durchschnittsberechnung als die gesetzliche Regelung bezeichnest?!?!

Da kannst Du Dich drehen und winden wie Du willst.

Und zur Bedeutung von "grundsätzlich" bei der gesetzlichen Regelung: das bezieht sich in Deinem Text auf Möglichkeit der vertraglichen Abweichung vom Gesetz.

Es ist ja in Ordnung, wenn es sich bei Deiner Darlegung lediglich um ein Missverständnis oder eine "unglückliche" Formulierung handelt!

borntobechild  25.09.2016, 13:20

Ergänzend: Als Sonntagszuschlag erhälst du auf 8,50 Euro Stundenlohn 120% zusätzlich, das mal 3 Stunden, ergibt 30,60 €.

Dein Einkommen ist steuerpflichtig und deshalb zahlst Du Steuer, beim Minijob wird diese pauschal berechnet, aus Vereinfachungsgründen.

Du kriegst für Sonntagsarbeit 120 % Lohn statt 8,5 € also 10,20 € mal 3 Stunden macht 30,60 € für deine arbeit am Sonntag.

Im Urlaub erhälst du eine Lohn nach deinem Durchschnittslohn der Letzten 3 Monate.

Diyar231 
Beitragsersteller
 25.09.2016, 13:42

Könntest du den letzten Satz bitte etwas präziser beschreiben?

Diyar231 
Beitragsersteller
 25.09.2016, 13:43
@Diyar231

Außerdem meinte mein Chef, dass ich fast 20€/Std bekommen werde. Hätte ich gewusst, dass es nur 10,20 waren, hätte ich das nicht einmal gemacht.