Was bedeutet dieses Gesetz?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 19 schützt vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr, wozu auch Mietverhältnisse gehören. D.h., wenn man in einem Mietverhältnis steht , ist der Vermieter, gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen gegen Diskriminierung z.B. durch Nachbarn, aber auch Angestellte oder andere Personen, zu ergreifen.
Was wenn er nix macht.
Was droht ihm?
5 Antworten
Der Vermieter hat eine Verkehrssicherungspflicht aber keine Schutzpflicht seiner Mieter, weil Dritte Mieter diskriminieren.
Die vermietete Wohnung ist als abgeschlossene Wohnung geschützt gegen das Betreten unbefugter. Diese Schutz hat der Mieter mitgemietet.
Der Vermieter kann also nicht verklagt werden, denn er hat gegen kein Gesetz verstoßen. Es DROHT dem Vermieter also nichts!
Da hast du das Gesetz ein wenig falsch verstanden. Aus dem Gesetz kann man nicht ableiten, dass der Vermieter eine Diskriminierung der Bewohner untereinander verhinden muss. Hierauf kann und muss der Vermieter keinen Einfluss nehmen.
Das Gesetz sagt lediglich aus, dass der Vermieter bei der Auswahl von Wohnungsbewerbern keinen Mieter wegen seiner ethnischen oder religiösen Herkunft abweisen darf, sondern er muss seine Auswahlkriterien für alle Bewerber gleichberechtigt anwenden.
Eventuell muss der Vermieter sich trotzdem um die Probleme der Bewohner untereinander kümmern. Das hat dann juristisch gesehen aber nichts mit dem AGG zu tun, sondern die Rechtsgrundlage ist dann "Störung des Hausfriedens", was im Mietrecht §535 ff BGB vorgesehen ist.
Für das Arbeitsrecht ist es anders. Das kannst du nicht auf das Mietrecht übertragen. Die Durchführung des Mietverhältnisses bezieht sich nur auf den Vertrag zwischen Mieter und Vermieter, es ist nicht auf die Mieter untereinander anwendbar.
Ich habe mit meiner Antwort nicht gesagt, dass der Bewohner einer Wohnung nichts machen kann. Er hat sehr wohl Möglichkeiten. Jedoch stützen sich diese Möglichkeiten nicht auf das AGG, sondern auf andere Rechtsgrundlagen.
und durch Angestellte? zb Hausmeister?
Das wäre eventuell möglich, ja. Aber hierbei kommt es dann auf die genaueren Umstände an, also was genau passiert. Das kann man nicht allgemeingültig beantworten. Du solltest einen Rechtsanwalt befragen, denn dieser kann dann auch die korrekten, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
Eine Ermahnung/Anzeige oder kleine Geldstrafe.
Wieso nicht gleich Knast? Einfach mal irgendwas behaupten ist immer gut...
Gibt es Anzeige deswegen? und geldstrafe wegen welcher Straftat?
D.h., wenn man in einem Mietverhältnis steht , ist der Vermieter, gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen gegen Diskriminierung z.B. durch Nachbarn, aber auch Angestellte oder andere Personen, zu ergreifen.
Wo steht das oder wer sagt das?
Der Vermieter muss in dieser Hinsicht überhaupt nicht aktiv werden. Allenfalls, wenn es sich um eine Firma handelt, bei den eigenen Angestellten dafür zu sorgen, dass ein diskriminierungsfreier Umgang mit allen Mietern vorherrscht.
Die Folgen eines Verstoßes findest du in § 21 AGG. Hiernach hat der Benachteiligte mehrere Ansprüche:
- Er kann Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
- Er kann Unterlassung verlangen
- Schmerzensgeld
Auch wenn ich den von dir beschriebenen Fall nicht ganz verstehe, dürfte der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter haben, zumindest nicht aus §§ 19, 21 AGG.
Im Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber verpflichtet, Diskriminierungen und Mobbing der Mitarbeiter untereinander zu verhindern. Diese Pflicht ergibt sich aus der besonderen Schutzpflicht des Arbeitgebers, also aus dem Arbeitsvertrag selbst.
Der Vermieter hat zwar auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Mieter, jedoch geht diese wohl nicht so weit, dass er hieraus verpflichtet wäre, diskriminierungen der Mieter untereinander zu verhindern.
Eine diskriminierung durch Angestellte des Vermieters muss dieser sich dagegen wohl zurechnen lassen, sodass die oben genannten Ansprüche gegen den Vermieter bestehen könnten.
Näheres kann man aber erst dann sagen, wenn du etwas konkreter schilderst, worum es geht.
Durch Angestellte auch moeglich.
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse