Wann reicht es für eine Hausdurchsuchung?
Angenommen meine Schwester hat einem Mädchen den Freund ausgespannt, seine alte Freundin ist böse und möchte meiner Schwester und mir was reindrücken (hat sie selber so gesagt). Sie geht zur Polizei und beschuldigt mich, dass ich meiner Schwester Drogen gegeben hätte (was nicht stimmt). Wird es da zu rechtlichen Folgen/ Untersuchung kommen? Meine Schwester ist bereits 18 und würde einem Drogentest zustimmen, falls es so weit kommen würde. Ist es wahrscheinlich, dass die Polizei die Frau ernst nimmt, und ggf. eine Hausdurchsuchung durchführt? Es liegen keine Beweise vor.
5 Antworten
Für eine Hausdurchsuchung bedarf es wesentlich mehr als die unbelegte Anschuldigung einer einzelnen Person. Da müssten etwa schon Vorstrafen und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Hausdurchsuchung Erfolg hat.
Selbst wenn deine Schwestee wegen Drogendelikten vorbestraft wäre, was nicht der Fall ist, reicht das niemals aus. Es muss konkrete Indizien geben. Ausserdem ist fraglich ob die Polizei überhaupt noch grundsätzlich Wohnungen durchsucht von "Kleinkonsumentem". Wenn hier vielleicht ein Polizist oder sonst eine Person aus dem Bereich aktiv ist, das würde mich durchaus interessieren.
Die Person die sich hier rächen könnte sich mit so einer Aktion ein mächtiges Eigentor schiessen.
Die alte Freundin kann sich schon mal auf eine saftige Strafe wegen wissentlich falscher Beschuldigung gefaßt machen:
Falsche Verdächtigung, § 164 StGB(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen
Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen
Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt,
ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in
Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider
besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt,
die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche
Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung
oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31
des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Das muss ein Richter entscheiden, welcher den Antrag auf eine Hausdurchsuchung zustimmen muss.
Eigentlich reicht eine einfache Beschuldigung nicht.
Da fehlt meines Erachtens nach der Anfangsverdacht der dafür benötigt wird.
Anders herum, solltest du ja nichts zu befürchten haben, wenn sie dann wirklich vor deiner Tür stehen.
Klar, es kann unangenehm sein. Aber glaub mir, Polizisten sind da schlimmeres gewohnt. :)
Wenn die alte Freundin das wirklich bei der Polizei behauptet, also ANzeige erstattet, und es sich als Schwindel herausstellt hat sie das Problem, nicht du oder deine Schwester^^