wann muß die warnblinkanlage eingeschaltet werden
hallo liebe forenmitglieder, ich benötige eure Hilfe! Hatte vor ein paar Tagen einen Unfall, ich fuhr mit meinem PKW an einem Postauto vorbei, ein plötzlicher Knall, meine Fronscheibe hatte auf der Beifahrerseite eine enorme Einschlagstelle - und danach kam eine Frau zum Vorschein ..., für mich war es ein Schock , ich stieg aus, der Frau war nichts weiter passiert, sie hatte leichte Schmerzen im Ellenbogen, worauf sie gefallen war. Es stellte sich heraus, das es die Postbotin war - ich habe sie in keinster Weise bemerkt, sie kam vom Entladen der Post plötzlich hinter dem Auto auf die Straße und lief in mein Auto - das Gepäck hatte ich dann warscheinlich mit meinem PKW erfaßt - ich weiß es nicht, kann es nur so deuten. Ist sie denn nicht verpflichtet beim Be- und Entladen des Postautos die Warnblinkanlage zu betätigen?
7 Antworten
Die Nutzung der Warnblinkanlage regelt, wie sollte es auch anders sein, die StVO:
§ 16 Warnzeichen
(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Neben den hier genannten Möglichkeiten, die ja nicht abschließend aufgezählt wurden, zählt sicher auch jede Situation dazu bei der ein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle geparkt wird wenn davon eine Gefahr ausgeht.
Aber: Auch wenn das Warnblinklicht nicht eingeschaltet ist darf man nur so schnell fahren das man jederzeit anhalten kann. Rechtzeitiges Anhalten war Dir hier aber gar nicht möglich da die Postbotin plötzlich hinter dem Fahrzeug hervortrat - das Warnblinklicht hätte diesen Unfall wohl auch nicht verhindert.
Nein, sogar verboten. Es gibt nur 4 gründe wo es erlaubt ist
Welcher Paragraph gibt denn genau 4 Gründe vor?
Und welcher Paragraph verbietet die Nutzung der Warnblinkanlage beim Be- oder Entladen? Genau dann kann auch eine Gefährdung vorliegen.
Ach, da fallen mir sicher ein paar mehr ein...
Nein - diese unnütze Verwendung der Warnblinkanlage könnte sogar ein Bußgeld nach sich ziehen...
Nein darf sie nicht. Mein Vater arbeitet bei der Post. Und er darf wenn er bei nem Haus steht die Warnblinkanlage nicht benutzen. Das darf man nur bei Gefahr. Also Panne oder so.
Nein.
Nein, das ist falsch. Laut stvo