Wann darf man in Schleswig-Holstein böllern- Klar an Sylvester aber von wann bis wan?
3 Antworten
§ 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Und an diesen beiden Tagen jeweils ganztägig, wenn man sich von "Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern" fernhält (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).
Danke für die Auszeichnung!
Am 31. und am 01. den ganzen Tag. Dies kann aber von Gemeinden/Städten noch weiter eingegrenzt werden (und das machen auch fast alle). Da musst du schon bei deiner Gemeinde/Stadt nachfragen.
SprengV §23 Absatz 2:
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Von 18:00 Uhr am 31.12. bis 01:00 Uhr am 01.01. Ausnahme sind die Nordfrisischen Inseln, da ist es wegen der Feuergefahr bei Reetdachhäusern ganz verboten.
An Silvester und Neujahr ist es jeweils ganztägig erlaubt, siehe meine Antwort. Die Ausnahme gilt auch nicht nur für die Nordfriesischen Inseln, sondern überall "in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern" (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung).