Wann darf ein Sicherheitsdienst einen Platzverweis erteilen?
Eine Gruppe von 15-20 (volljährigen) Jugendlichen haben sich in öffentlichen Raum getroffen. Der Raum ist kurz gesagt ein Wald nahe des Strandes in einem Ort an der Ostseeküste. Dort wurde vor einigen Jahren rechts und links vom Waldweg einige infotafeln und interaktive Gegenstände errichtet um den regionalen Wald zu Zeichen und Baumarten zu erkennen und sowas. Dazu gehört auch ein unterstand aus Holz mit einigen Sitzgelegenheiten. Dort hielt sich diese Gruppe zu später Stunde auf, hörte laut Musik und konsumierte Alkohol. Die Lautstärke hielt sich in Grenzen, was letztendlich egal ist da weit und breit keiner in der Umgebung wohnt. Wald halt. Nun kamen Sicherheitsbeamte, im Auftrag der Gemeinde. Sie forderten die Gruppe auf den Platz zu verlassen. Es sei ein Spielplatz, und ihr macht ein Partyraum daraus. Und es würden im Ort des öfteren Spielplätze kaputt gemacht. Man beachte... Es war nichts kaputt, nichts dreckig und niemand verletzt oder belästigt. Der Raum ist zu dem nicht gesondert abgesperrt und ebenso mit keiner Hausordnung versehen geschweige denn einer Spielplatzkennzeichnung. (Wenn das ein Spielplatz wär denn Top 10 der schlechtesten im Deutschenland xD)
Die Konkrete Frage ist: Dürfen die das?
Und wenn ja/nein welche Rechtsgrundlage existiert da? (Wenn nein am besten mit Quelle um nächstes mal etwas in der Hand zu haben.)
Vielen Dank im Voraus
LG BedRull
6 Antworten
Wenn der Platz der Gemeinde gehört und die Art und Weise der Nutzung mitunter sogar in einer kommunalen Verordnung gerelgt ist können sie in jedem Falle einen Platzverweis ausstellen; eventuell sogar ein Bußgeld kassieren.
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Öffentlicher Raum ohne gesonderte kommunale Einschränkungen"
woher weißt du das?
Daneben kämen natürlich auch weitere Rechtsgrundlagen in Betracht; wenn dich interessiert müsstest du selber mal nachfragen.
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Zudem ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass der
Alkoholgenuss durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
geschützt ist.
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Diese Rechte können und werden aber eingeschränkt;
ich kann dir auch keine reinhauen nur weil ich mich dadurch frei entfalten will; oder du darfst auch nicht betrunken Auto fahren ; man kann Verbrecher trotz allem einsperren und auch ein Platzverweis kann ausgesprochen werden obwohl dieser natürlich auch die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt.
Solche Einschränkungen sind im gesamten Rechtsbereich allgegenwärtig
Volljährige Jugendliche? Also Erwachsene, keine Jugendlichen.
Auch, wenn "nichts kaputt oder dreckig" wurde, finde ich wilde, also nicht angemeldete Parties in Regionen mit ohnehin wenigen Wäldern recht fragwürdig.
Dass dort weit und breit Keiner wohnt, ist ein Trugschluss. Wälder sind kein lebensfeindlicher Raum, im Gegenteil.
Nach Einbruch der Dämmerung kommt das Wild aus dem Dickicht in den lichten Wald oder die Felder zur Nahrungsaufnahme. Gibt es eine Party dort, bleibt das Wild in Deckung. Auf Dauer führt das zu Stress und Verdrängung und schadet dem Ökosystem.
Genehmigten die Verantwortlichen Euch eine unangemeldete Feier nachträglich, nähmen auch Andere dieses Recht für sich in Anspruch und das Rückzugsgebiet für Tiere wäre obsolet. Das darf nicht sein.
Nutzt öffentliche Partyräume oder ausgewiesene Grillplätze mit Anmeldung und alles ist gut.
Ich habe keinerlei Annahme geäußert und auch nichts über den Tierschutzbund geschrieben.
Aber, wenn Dich schon auf das Grundgesetz berufst:
"Art. 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Damit ist alles geklärt.
Wenn Einwände hast, strebe eine Klage an vor dem Bundesverfassungsgericht.
Also deiner Annahme zufolge gehst du davon aus dass (aus Verwaltungsrechtlicher Sicht) ein Tier aus dem Wald eine Beschwerde an die gemeinde gerichtet hat? Unwahrscheinlich. Zudem bezweifle ich dass der Tierschutzverein Platzverweise ausstellt.
Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Alkoholgenuss im öffentlichen Raum, durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) geschützt ist.
hörte laut Musik und konsumierte Alkohol. Die Lautstärke hielt sich in Grenzen, was letztendlich egal ist da weit und breit keiner in der Umgebung wohnt.
Wie jetzt? Laute Musik, oder hielt sich die Lautstärke in Grenzen? Beides geht ja nicht gleichzeitig. Das da keine Menschen wohnen ist nur für die Menschen, die da nicht wohnen tröstlich. Für die ganzen Tiere, die da leben, ist das ein gaaanz geringer Trost, dass nur sie mit lauter Musik belästigt werden und keine Menschen.
Allgemein würde ich sagen. dass die das dürfen, wenn sie von der Gemeinde extra dafür eingestellt wurden. Nachts, laute Musik und massig Alkohol dürften ausreichende Begründungen für einen Platzverweis sein. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass es sich da um ein Naturschutzgebiet o.ä. handelt, wenn da überall Tafeln aufgestellt wurden..
Laut im Bezug auf hörbar. -> ohne Kopfhörer
Nein es ist kein Naturschutzgebiet.
Zudem ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass der Alkoholgenuss durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) geschützt ist.
Zumindest für den/die 15jährige/n gilt das mit dem Alkoholgenuss nicht und wenn es etwas anderes als Bier und Wein war, auch für alle unter 18jährigen nicht. Also allein, dass da unter 16jährige dabei waren und Alkohol konsumiert wurde, dürfte einen Platzverweis schon rechtfertigen, weil die Sicherheitsbeamten wohl davon ausgehen können, dass auch die Alkohol konsumieren, die das noch gar nicht dürfen.
Die Gemeinde hat das da als Ruhebereich konzipiert, oder als Spielplatz oder als sonst etwas. Ganz sicher wurde es nicht gebaut, damit sich Jugendliche dort nach Einbruch der Nacht die Kanne geben können. Das "Gebäude" wurde also wohl zweckentfremdet.
Es gibt auch Gemeindeverordnungen, die den öffentlichen Konsum von Alkohol mit einem Bußgeld und Platzverweis belegen. Ein paar davon wurden vom Verwaltungsgericht kassiert. Damit das passiert müsstet ihr Klage erheben gegen euren in euren Augen unberechtigten Platzverweis und nach jahrelangem Rechtsstreit bekommt ihr dann vielleicht recht.
ein privater Sicherheitsdienst darf ausschliesslich auf auf Privatgrund Platzverweise aussprechen, im Auftrag dessen, der das Hausrecht übt.
Dass eine Gemeinde solche Aufgaben an einen privaten Dienst delegiert, glaube ich eigentlich nicht. Im öffentlichen Raum werden hoheitliche Aufgaben ausschliesslich von Polizei bzw Bundespolizei durchgeführt, also in deinem Fall Platzverweise wegen Störung der öffenlichen Ordnung etc etc
was wäre gewesen, wenn ihr den Privaten nicht Folge geleistet hättet? Ihr hättet doch zb die Funkstreife rufen können, da ihr euch belästigt gefühlt habt von Privatpersonen?
Wurde uns angeboten, jedoch waren wir uns nicht sicher ob wir im Recht waren.
Bei unserem Ort ist es der Fall dass dieser private Sicherheitsdienste im Auftrag der Gemeinde die Haus rechte vertritt, aber da das doch ein öffentlicher Raum ist dürfen Sie doch nicht einfach präventiv uns das Platzverweisen weil wir eventuell im Verlaufe des Abends dem unterstand Schaden zu fügen könnten. Oder doch?
nein, dürfen sie nicht. In so nem Fall sollte man die Funkstreife rufen und gegebenenfalls sogar selber Anzeige erstatten wegen Amtsanmassung.
ja und nein, sie können als Sicherheitsdienst auch von der Gemeinde engagiert worden sein und zum Teil sogar mit hoheitlichen Rechten beliehen/ausgestattet worden sein...
Hoheitliche Rechte werden nicht ausschließlich von der Landes bzw Bundespolizei (+ diverse Polizeibehörden) ausgeübt, bestes Beispiel -> Luftsicherheitskontrollkraft am Flughafen
Es reicht aus wenn die öffentliche Ordnung gestört wird und irgendjemand wird sich wohl gestört gefühlt haben und hat sich beim Ordungsamt oder der Polizei beschwert.
Wir wissen das keine Beschwerde eingegangen ist. (n Ort ist halt klein)
Ihr wißt höchstens, dass keiner zugegeben hat, dass er sich beschwert hat. Mehr könnt ihr gar nicht wissen.
Öffentlicher Raum ohne gesonderte kommunale Einschränkungen
Zudem ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass der Alkoholgenuss durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) geschützt ist.