Waisenrentenanspruch bei Ausbildungswechsel?
Hallo ihr Lieben,
zur genannten Frage: Person X ist 22 Jahre alt und studiert im 4. Semester BWL. Nun hat er/sie sich jedoch dazu entschlossen das Studium abzubrechen und eine betriebliche Ausbildung (zum/zur Steuerfachangestellte/n) zu beginnen. Person X bezieht Halbwaisenrente.
Frage: Besteht der Anspruch zur Halbwaisenrente weiterhin? Falls ja, muss Person X damit rechnen, dass es durch den "Ausbildungswechsel" vorerst einige Monate keine Zahlung geben wird?
3 Antworten
Die Halbwaisenrente wird genau wie das Kindergeld gezahlt, bis die Erstausbildung beendet ist.
Das Studium wurde durch den Abbruch ja nicht beendet.
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird Kindergeld und Halbwaisenrente nur fällig, wenn bereits feststeht, dass eine weitere Ausbildung beginnt.
Auch während der 2. Ausbildung besteht Anspruch auf Halbwaisenrente. Wenn die 2. Ausbildung innerhalb 4 Monate aufgenommen wird, wird auch in dieser Lücke zwischen den Ausbildungen Renten gezahlt.
Danke für die Antwort, gibt es einzuhaltende Fristen? Sagen wir mal der Vertrag wurde schon im März unterschrieben, wäre es auch noch in Ordnung wenn man einen Monat vor Beginn der Ausbildung Bescheid gibt?
Wenn er sagt das er sein Studium beendet, wird die Rente eingestellt. Darum soll er sagen, das er schon einen Lehrvertrag hat und diesen am besten in Kopie einsenden, dann wird die Rentenzahlung gar nicht erst eingestellt.
BEHAUPTEN kannst du viel. Du wirst wohl eine Kopie des Ausbildungsvertrags vorlegen müssen.
Wenn eine Lücke durch den Wechsel entsteht dann ja, ansonsten ist der Anspruch schon erfüllt.
Danke für die Antwort, dass heißt er/sie würde ohne Zahlungsunterbrechung weiter die Rente erhalten, WENN er/ sie quasi das Studium zum 31.07. abbricht und die Ausbildung am 01.08. beginnt?
Ja. Am besten gleich bei der Mitteilung das Ende des Studiums 31.07. ist auch mitteilen das schon eine Lehre zum 01.08. gefunden wurde und sofern vorhanden schon die entsprechenden Nachweise beifügen.
Danke für die Antwort, auch hier noch eine weitere Frage: Würde es sich trotz des Abbruchs vom Studium noch um eine Erstausbildung handeln?