Vorzeitige Angebotspreisauszeichnung im Getränkefachmarkt
Ich bin Marktleiter (Angestellter) in einem Getränkefachmarkt. Folgender Sachverhalt hat sich zugetragen:
Die neuen Angebotsschilder (ab Mo. für eine Woche gültig) wurden von mir am Sa. bereits 15 Minuten vor Schließung des Marktes aufgehängt (seit 9 Jahren so). Man möchte ja ungern nach Feierabend arbeiten oder gar am Sonntag unbezahlt in den Markt fahren. Ein Kunde kommt noch in den Laden, fährt mit 3 Kisten Bier an die Kasse, ich sage den Endpreis an, er bezahlt, bekommt von mir den Kassenbon und geht. Alle 3 Kisten sind aus dem bereits neu ausgezeichneten Angebotssortiment der Folgewoche. Zufall oder vielleicht doch Absicht stellt sich mir die Frage. Ich sage mal besser nichts zum Kunden. Der Kunde hat ja auch nichts gesagt, sondern ohne Probleme bezahlt und den Kassenbon in Empfang genommen. ZU HAUSE stellt der Kunde fest, der hat mir ja den "falschen" Preis berechnet. Er ruft am Montag morgen in der Firmenzentrale hinter meinem Rücken die Firmenleitung an und beschwert sich mit der Aussage, daß das nicht das erste Mal bei mir war, sondern schon zum zweiten Mal am Samstag vor Feierabend. Er könne berufsbedingt nicht früher kommen, wie kurz vor Ladenschließung. Mein BZL macht mich darauf hin zur Schnecke, warum ich ihm das Bier denn nicht in dem Ausnahmefall zum Preis der Folgewoche verkauft habe. Der Kunde will die Differenz jetzt erstattet haben. Wer hat Recht?
5 Antworten
Generell gilt - nichts muss zum ausgezeichneten Preis verkauft werden!
Erst mit dem Kauf und der Bezahlung kommt der Kaufvertrag zustande - in diesem Fall hat also der Kunde den höheren (eigentlich noch gültigen) Preis akzeptiert.
Wenn, dann hätte er Dich gleich auf diesen "Irrtum" hinweisen müssen - hat er aber nicht! Somit hat er Dir auch keine Möglichkeit gegeben, diesen Irrtum aufzuklären. Er hat das Angebot zum gültigen Tagespreis durch Zahlung akzeptiert.
Es ist natürlich trotzdem eine "blöde" Situation - und man will ja auch nicht wegen so etwas einen Kunden verlieren.
Ein guter Rat wäre: Generell auf den Angebotsschildern das Gültigkeitsdatum vermerken!
Das beugt solchen Irrtümern vor, die Schilder können auch ohne weiteres kurz vor Beginn der Aktion angebracht werden!
Das solltest Du Deinem Bezirksleiter mal klar machen.
Erstens machen das viele Geschäfte, bei denen Aktionen nur eine begrenzte Zeit laufen - das fällt eigentlich unter den Begriff Kundeninformation!
Zweitens - ist das nicht sogar irgendwo vorgeschrieben? Ich weiß, dass z.B. die Discounter bei ihren Werbungen generell das Gültigkeitsdatum von bis oder die KW anführen.
Ich würde das aber auf jeden Fall mal erwähnen. Ich selbst bin eigentlich immer recht froh, wenn mich meine Leute auf neue Gedanken bringen...
Einen Versuch ist es sicher wert. Vielleicht kannst Du ihn ja überzeugen. Ansonsten sage ich ihm einfach, dass er ein .... (frei Auswahl) ist. Nee, lass´das lieber, solche Duckmäuser haben auch keinen Humor.... :-)
Angebotschilder sind nur Anpreisungen und zählen nicht als Kaufangebot im rechtlichen Sinn. Kaufangebot ist wenn der Kunde die Kisten aufs Band legt und Annahme ist, wenn der Kassierer eintippt. Außerdem steht ja wahrscheinlich irgendwo Irrtürmer und Änderungen vorbehalten oder so ähnlich. Wenn der Kunde vorher dachte er kauft zum anderen Preis, kann er evtl. vom Kauf zurücktreten, hat aber kein Recht auf eine nachträgliche Preisänderung.
So hab ich es gelernt. Allerdings bin ich kein Jurist. Deshalb Antowort ohne Gewähr.
Wenns ein guter Kunde ist, könnte man drüber nachdenken aus Kulanzgründen das Geld zu erstatten. Wenn er ständig solche Sachen macht und nicht für entsprechend Umsatz sorgt, dann sollte man sich von ihm trennen.
so kenne ich das auch! es wird fast jeder machen, den differenzbetrag auszahlen, aber nur aus KULANZ-grunden. der kaufvertrag kommt an der kasse zustande und nicht vor dem regal im markt
kenne das aus der berufschule, bei einer guter ausbildung kennt man das halt
mich würde auch gern interessieren, wo du das gelesen hast? Ich befürchte nämlich, dass du diese Tatsache nicht belegen wirst können. Schön wäre es, dann könnt ich meinem Chef mal richtig auf den Schuh sch....
Allerdings gilt immer der Preis, der zum gegenwärtigen Kaufbereitschaft des Kunden auf der Ware steht. Auch wenn ich es gern anders hätte!...
@Probble - das istein weit verbreiteter Irrtum!
Erst wenn der Verkäufer die "Kaufanfrage" des Kunden annimmt, kommt rechtlich nach BGB ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. Er ist generell nicht gezwungen eine Ware zu verkaufen - gerade wenn sie z.B. falsch ausgzeichnet ist.
Eine Ausnahme bildet die so genannte Real-Offerte - wo ein Verkauf zu dem ausgezeichneten Preis "automatisch" erfolgt. Z.B. bei Automaten jeder Art (Zigaretten, Süßwaren...) oder auch an einer Tankstelle, wo der Preis an der zapfsäule steht und man nicht erst fragt, ob man zu dem Preis tanken darf, sondern eben einfach tankt.
Aber in allen anderen Fällen kann der Verkäufer einen Kauf jederzeit ablehnen.
BGB 430 - 480 handelt das alles ab.
Auch eine sehr gute Antwort.
Das Problem ist, ich brauche unbedingt eine Quelle die Deine Aussage belegt! HGB??
Dieser Querulantenkunde, der mich hinter meinem Rücken angeschwärzt hat, bekommt sogar noch Zucker in den A.... geblasen in Form einer Kiste gratis. Nur damit wir den Kunden nicht verlieren. Anweisung von oben.
Damit bin ich bin jetzt der Blöde und der lacht sich ins Fäustchen ...
Hi Sterninger... erst mal Danke für dieBewertung meiner Antwort - doch nocht zu diesem "Problem" - Kaufverträe etc. sind eigentlich komplett im BGB geregelt.
Tatsächlich ist es generell so, dass kein Händler etwas zum ausgezeichneten Preis verkaufen muss (nicht nur wegen des immer fälschlicherweise angenommenen "Irrtums") Mit der Preisauszeichnung gibt der Händler lediglich ein freibleibendes Angebot ab, der Kunde möchte zwar kaufen, aber ob der Händler dann tatsächlich verkauft, die Kaufanfrage annnimmt (denn erst dadurch käme derKaufvertrag zustande), das hängt nur vom Händler selbst ab.
Muss im BGB zwischen 430 und 480 (Kauf, Kaufvertrag etc.) zu finden sein.
ach mensch. Joa, der Kunde ist leider im Recht.
Glaub mir, wir Einzelhändler sind die vor dem Bug gestoßenen, in fast jeder Hinsicht. Der Kunde hat das Recht, die Ware zu dem Preis zu bekommen, der ihm angezeigt wird. Da der Kunde vor dem neuen Schild stand, und diesen als Preis akzeptiert hat, muss ihm das auch zu diesem Preis verkauft werden.
Ich bin bei Aldi tätig. Wir machen Samstags auch PV. Und das immer nach Feierabend (Ladenschluss), um solche Dinge zu vermeiden.
Und auch wenn der Kunde das erst zuhause bemerkt, er geht ja normalerweise davon aus, das alles normal ist. Der Kunde war hier leider voll im Recht. Auch wenn ich sagen muss, dass das schon etwas feige ist, wenn man nicht erst mit dem Leiter der Filiale darüber spricht, und gleich petzen geht.
Für die Zukunft geb ich dir en Tipp: Häng die neuen Schilder einfach schonmal direkt hinter die alten. So brauchst danach nur noch die alten vorn wegnehmen, was eindeutig viel schneller geht, als sie nochmal extra auszutauschen. Jetzt fällt mir aber gerade ein, bei Bierkisten sind das ja diese großen Schilder, die man abnehmen muss und die Zahlen verändern muss, oder?
Hmmm, hier musst du in den sauren Apfel beißen, und bis Ladenschluss warten. Oder jeden einzelnem Kunden vor dem Einkauf sagen, welche Preise erst ab der folgewoche gelten.
Ich kenne das (bin Stellvertretung in einem Discounter), an sich hat der Kunde kein recht auf den ausgezeichneten Preis, aber aus Kulanz gründen hättest du es ihm so berechnen müssen. Weil sowas, wie bei dir, eben Wellen schlägt. Wir stecken die Preise deswegen immer erst nach Ladenschluss, zumindest die sachen die im Angebot sind oder billiger werden. Die Artikel die Teurer werden kann man ja schon vorher stecken, wenns billiger an der Kasse ist beschwert sich ja keiner! ;)
Und bekommst Du das nach Ladenschluß auszeichnen auch bezahlt oder machst Du das aus "Eigeninitiative" und "Geschäftsinteresse" wie mein BZL immer so schön zu sagen pflegt??
Unsere Firma ist keiner Gerwerkschaft angeschlossen. Das geht bei uns nach dem Prinzip "Friss oder stirb". Alles was zeitlich nach Geschäftsschluß ist bekomme ich nicht bezahlt.
Ist bei uns genauso, deswegen zumindest die die billigeren Schilder zum schluss, ob ich dann 20:20h oder 20:35h nach Hause komme reißt dann auch nichts mehr raus. Und wenn ichs nicht mache, bekomme ich in erster Linie vom ML anschiss.
habe eine interessante seite dazu entdeckt: http://www.jurawiki.de/VRI/Vertraege antwort auf deine frage ist unter punkt 14
Objektiv betrachtet ein sehr guter Ratschlag.
Nur wenn Du einen BZL hast, der vor seinem Vorgesetzten (wahrscheinlich aus Angst) auch nur kuscht, keine eigentliche Bezugsperson darstellt und nur das durchsetzt was die Firmenleitung will, dann wird's schwierig ...
Der wird zu 100% sagen, "ein Gültigkeitsdatum auf den Angebotsschildern? Wie sieht denn das aus ..."