Vorfälligkeitsentschädigung Sparkasse

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Hallo Gravenna, habe auch gerade jede Menge Ärger mit meiner SPK wegen überhöhter Vorfälligkeitsentschädigung.

Du kannst das ganz einfach selber nachrechnen auf der Seite www.irrq.com/de. Gehe zum Tilgungsplan, gib Deine Daten ein, und dann findest Du unten die Option Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.

Auf den Seiten der Verbraucherzentralen hamburg und Bremen stehen jede Menge hilfreiche Informationen. Die VZ bieten auch eine Überprüfung an für 60 EUR. Hab ich aber selber gemacht (s.o.).

Die Banken berechnen gerne auf einen TErmin VOR dem eigentlichen Ablösetermin des Darlehens. Das ist falsch. Ausserdem berücksichtigen sie keine Sondertilgungen, das bringt richtig Geld.

Prüfe also, ob Du Sondertilgungen im Vertrag vereinbart hattest. Wenn ja, verringert das die zu zahlende Entschädigung sehr stark.

Ich habe meiner SPK mitgeteilt, dass ich ihre Berechnung nicht plausibel finde, da der Internetrechner nicht mal auf die Hälfte kommt, und um eine Erklärung gebeten.

Bis jetzt is Funkstille.

Übrigens: Wenn Du die Immobilie verkaufst, hast Du gesetzlich das Recht zur Kündigung. Und die SPK muss sich bei der Entschädigung an die Regeln halten. Wenn die nicht Spuren, gibs nem Anwalt, dafür sind die da. Die VZ Bremen bietet an, für dich die "Kommunikation" mit der Bank zu übernehmen, für 20 EUR. Wäre auch ne Möglichkeit.

Viel Erfolg.

masterholzhirn  27.09.2014, 21:05

es müsste sogar im Vertrag stehen das beim Verkauf ein Sonderkündigungsrecht gilt. Die kleinen Angestellten versuchen immer einen übr den tisch zu ziehen.

Der Link auf irrq ist O.K., soweit der Darlehensnehmer weiß, wie hoch der Wiederanlagezinssatz zum Stichtag (bspw. Tag der Rückführung des Darlehens) tatsächlich ist. Nach gegenwärtigem Stand ist der Link jedoch wenig hilfreich, sofern die Bank den Schaden nach der Aktiv-Passiv-Methode ermittelt. Nach dieser Methode lässt sich mit diesem Online-Rechner der Schaden nicht ermitteln. Warum ist das wichtig? Das kreditgebende Institut hat das Wahlrecht, nach welcher Mehtode (Aktiv-Aktiv bzw. Aktiv-Passiv) sie die Schadensermittlung vornimmt. Legt sie sich auf die Aktiv-Passiv-Methode fest, kann der Darlehensnehmer nicht einwenden, dass der ermittelte Schaden nach der A-A-Methode (so wie er von den meisten kostenfreien Programmen derzeit ermittelt wird) geringer sei. Und die nach beiden Methoden ermittelten Beträge können enorme Differenzen aufweisen. Ein Online-Rechner, der die Schadensermittlung sowohl nach der Aktiv-Aktiv als auch der Aktiv-Passiv-Methode vornimmt, befindet sich auf http://www.xn--vorflligkeitsrechner-ezb.info Allerdings ist dieser nicht kostenfrei. Die VFE erscheint zu hoch? Gut möglich, dass das Kreditinstitut den Hausverkauf nicht als geschützten Grund für die vorzeitige Darlehensrückführung berücksichtigt hat (aber nur Mutmaßung, ich kenne den Schriftverkehr nicht) und somit ein Vorfälligkeitsentgelt ermittelte, was die zulässige Höhe überschreitet. Das herauszufinden kann auch auf dieses Gebiet spezialisierter Berater.

Gib mir mal ein paar Infos... Aktuell sind die Entschädigungen aufgrund des niedrigen Zinsnivous sehr hoch... im Grunde kannst du es selbst in etwa nachrechnen... Und zwar wie folgt:

Deine aktuelle Kondition - jetzige Kondition für vergleichbares Darlehen (gleiche Zinsbindung etc.) x (10,5 - schon gelaufenen Zeit)

Diese ist nur sehr simpel dargestellt in wirklichkeit wird es sehr viel anders gerechnet... jedoch müsste das Ergebnis in etwa gleich sein... wenn jedoch diese Rechnung sehr von der Forderung abweicht würde ich mir mal die genaue Berechnung geben lassen und dies evtl. mit einem Anwalt durchsprechen.

Gib mir mal folgende Daten dann kann ichs mir mal ansehen: Dein Zinssatz, deine Zinbindung, Sonderrechte z.B. optionale Sondertilgung, deine anfängliche Tilgung in %, evtl. Koppelungen mit BSV oder LV, anfänglicher Darlehensbetrag, Kaufpreis deiner Immobilie, sonstige Rechte und Absprachen.

an ingridshaus : muss denn die Berechnung im Vertrag genau aufgeschlüsselt sein und wenn ja, gilt hier dann - zumindest sinngemäß - der § 502 BGB?