Vollzeitjob und Kleinunternehmer wichtige Fragen
Liebe Community,
habe momentan eine Vollzeitstelle und auf Kleinunternehmer Basis einen Internetshop. Nun hätte ich noch ein paar Fragen, wo ich leider keine Antwort finde.
Bei meiner Vollzeitstelle bekomme ich bei meinen Gehalt ja ganz normal die Lohnsteuer abgezogen. Da ich aber bei der Einkomensüberschussrechnung dieses Geld auch angeben muss wollte ich fragen ob es i.wie passieren kann dass ich Ende des Jahres dann nochmal für den kompletten Vollzeit Arbeitnehmerlohn Steuern nachzahlen muss? Denke nicht sonst wär des ja doppelt oder?
Wenn ich mit meinen Onlineshop über den Freibetrag (lag so zwischen 7000/8000€ glaub ich oder?) komme, muss ich dann den kompletten Betrag versteuern oder nur alles über den Freibetrag?
Vollzeitstelle + Onlineshop werden deutlich über 17500 Grenze kommen. Muss ich dann ab nächsten Jahr UST ausweisen oder hängt diese Grenze auch nur mit den tatsächlichen Umsatz meiner Selbständigkeit zusammen?
War letztes Jahr unter den Steuerfreibetrag mit Ausbildungsgeld+1Monatsgehalt und Selbständigkeit. Nun hab ich ca. 400€ vom Finanzamt zurück bekommen "unter Vorbehalt"? 2012 mit Werbungskosten ein leichtes Minus bei Selbständigkeit zu verzeichnen gehabt. Warum krieg ich des Geld und kann es sein dass ich es wieder zurck zahlen muss? Was heißt unter Vorbehalt?
Vielen herzlichen Dank schon mal in Voraus
Schöne Grüße, Susi ;-)
3 Antworten
zu 1: Das hat derHans sehr gut erklärt.
zu 2: Deine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der Gewinn aus dem online shop (Gewerbebetrieb) werden zusammengezählt. Davon geht dann der Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 Euro und Werbungskosten ab und was du sonst noch so geltend machen kannst. Das wird dann versteuert.
zu 3: Dein Hauptjob hat nichts mit dem Umsatz aus dem online shop zu tun. Bei der Grenze für die Umsatzsteuer wird die Vollzeitstelle nicht berücksichtigt.
zu 4: Unter Vorbehalt bedeutet, dass das Finanzamt deinen online shop, solltest du in Zukunft keinen Gewinn machen, als Liebhaberei einstuft. Dann ist es nicht möglich den Gewinn geltend zu machen. Auch die sich aus dem online shop ergebene Steuerrückzahlung für 2012 müsste zurück bezahlt werden.
Die meisten Steuerbescheide ergehen 'unter Vorbehalt der Nachprüfung' (§ 164 Abgabenordnung), mit der evtl. Einstufung als Liebhaberei muss das nichts zu tun haben.
Bei der Einkommenssteuererklärung musst du die Anlage S (Selbständige) und N Arbeitnehmer ausfüllen. Die Steuerlast errechnet sich aus dem Gesamteinkommen. Die bereits bezahlte Lohnsteuer wird wie ein Vorschuss auf die Steuerlast berechnet. Die Gefahr doppelt zu zahlen, ergibt sich nicht.
Warum sollte ein Onlineshop eine freiberufliche Tätigkeit sein. Ich würde hier ehr auf Gewerbe tippen und damit Anlage G nicht S.
=)
Daumen hoch!
- Es wird das Gesamteinkommen versteuert. Von da her kann es schon sein das du was nachzahlen musst.
2.Der gesamte Betrag muss angegeben werden.
- Unter Vorbehalt bedeutet das sie es zurück verlangen können.