verschwiegenheitserklärung freiberufler auch rückwirkend vor unterschrift gültig?
Hallo,
gilt ein Verschwiegenheitsvertag immer erst ab Unterschriftsdatum, oder bereits vorher?
3 Antworten
Verschwiegenheitserklärungen haben deklaratorischen Charakter (rechtsbezeugend). Auch ohne solche Erklärungen ist man zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich automatisch entweder explizit aus einem Gesetz (z. B. bei Rechtsanwälten, Ärzten) oder sind eine Nebenverpflichtung in einer Vertragsbeziehung (§ 242 BGB).
Verschwiegenheitserklärungen nehmen oft den Charakter von AGB an und unterliegen dann der Inhaltskontrolle - viele Erklärungen enthalten oft unwirksame Klauseln, da man, aus übertriebener Vorsicht, es mit den Erklärungen übertreibt.
Grundsätzlich haben solche Erklärungen auch Warn- und Hinweischarakter und man kann, bei Verstößen, ggf. nachweisen, daß man auf diesen oder jenen Punkt nochmals expilzit hingewiesen hat.
In den letzten jahren ist regelrecht ein Boom solcher oder ähnlicher Erklärungen ausgebrochen - wenn man ein Arbeitsverhältnis begründet, reichte früher ein Arbeitsvertrag aus - heute muß man etliche zusätzliche, mehr oder weniger sinnvolle oder sinnlose, Erklärungen mit allen möglichen Inhalten unterschreiben...
Warum sollte das anders sein?
Wenn man z. B. eine freiberufliche Honorarkraft für eine Fortbildung der Mitarbeiter engagiert, lassen sich Unternehmen auch solche Verschwiegenheitserklärungen unterschreiben, daß man über betriebliche Dinge, die im Rahmen der Fortbildung angesprochen werden, Stillschweigen zu bewahren hat - der Freiberufler hat aber sowieso als Nebenpflicht des Honorarvertrages eine Schweigepflicht...
ein Vertrag gilt erst ab dem Unterschriftsdatum, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart.
Allerdings ist es für eine gute Beziehung zwischen Geschäftsleuten oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht förderlich, wenn - auch nach dem Vertrag - herauskommt, dass einer von beiden eine Plaudertasche ist. Es gibt auch einen allgemeinen Datenschutz, der ggf. zu beachten ist.
Wenn das explizit auf einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bezogen wird, ja.
Also in etwa: "...und einschliesslich in den bereits am...,in und am... in geführten Gespräche ausführlich dargelegt..."
Sonst gilt er ab Datum der Rechtsgültigkeit.
Aber bei Freiberuflichkeit ist das doch anders?