Verkürzt sich die Probezeit für die Klasse B wenn ich schon einen Roller-Führerschein habe?
Wenn man jetzt davon ausgeht, dass ich jetzt (mit 15 Jahren) den Roller-Führerschein mache und mit 16 1/2 beginne den Führerschein für Klasse B zu machen, verkürzt sich dann die Probezeit für Klasse B bei BF17 ?
6 Antworten
Die Probezeit für den Führerschein Klasse B ist immer 2 Jahre, und sie verlängert sich höchstens bei einem A-Verstoß ( oder 2 B-Verstößen ) um 2 Jahre, aber sie lässt sich nicht verkürzen.
Falsch.
Wenn er schon die Klasse A1 mit 16 erworben hat läuft ab dann die Probezeit. Zwei Jahre später ist sie - bei keinen Verstößen - vorbei.
Das ist so nicht ganz richtig. Mit 16 kann er die Klasse A1 für Roller bis 125 cm³ erwerben und die Probezeit würde dann mit dem Erwerb der Klasse A1 beginnen!
Kommt also ganz da drauf an, welche Klasse der Fragesteller denn überhaupt erwerben will, denn das geht aus der Fragestellung nicht hervor.
Warum bekommst du den Führerschein nur auf Probe?
Leider sind junge Fahrer zwischen 18 und 25 Jahren besonders häufig in Unfälle verwickelt.
Das Risiko, tödlich zu verunglücken, ist in dieser Altersgruppe drei bis vier Mal so hoch wie bei allen anderen Altersgruppen.
Probezeit beginnt nur mit der Erteilung der BF17 Erlaubnis mit Überwachung zu fahren oder mit 18 mit den Füherschein der Klasse B .
Oder man kann schon mit 16 den A1 machen damit beginnt auch die Probezeit nicht mit Mofa oder AM die sind bei der Probezeit immer ausgeschlossen .
Die Probezeit dauert 2 Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem die Fahrerlaubnis erteilt wird, also mit bestandener praktischer Fahrprüfung.
Zunächst: die 2-jährige Probezeit gilt nicht für alle Führerscheinklassen. Ausgenommen sind:
AM (Moped, Mofa)
S (motorisierte Dreiräder)
L (Traktor, Arbeitsmaschinen bis 32 km/h)
T (Traktor, Arbeitsmaschinen bis 60 km/h)
Allerdings kann man mit jedem Fahrzeug verkehrsauffällig werden.
Das heißt, auch Verstöße mit einem Mofa haben Auswirkungen auf die Probezeit.
Die Probezeit wird einmalig durchlaufen.
Für später erworbene Führerscheinklassen wird keine Probezeit erhoben. Wer beispielsweise mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 macht und nach zwei Jahren den Autoführerschein erwirbt, hat für die Pkw-Fahrerlaubnis keine Probezeit mehr.
Wer innerhalb der 2 Jahre Probezeit die Fahrerlaubnis unterschiedlicher Klassen erwirbt, bekommt die jeweilige Probezeit angerechnet.
Beim Führerschein mit 17 gilt dies nicht.
Wer bereits ein Jahr zuvor Motorrad gefahren ist, hat anschließend trotzdem noch 2 Jahre Probezeit für den Pkw-Führerschein.
https://www.bussgeldkatalog-mpu.de/bussgeld/fahranfaenger/probezeit.php
Liest du dir den Unsinn, den du einfach nur kopierst und hier einfügst vorher auch mal durch. Entweder nicht - oder du bist nicht in der Lage zu erkennen, dass du Schrott übernimmst.
In beiden Fällen solltest du endlich damit aufhören.
Mal schauen, ob du in der Lage bist die Fehler zu finden, oder ob du denselben Text beim nächsten Mal wieder verwendest.
Gruß Michael
Hallo,
bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an - so § 2a StVG.
Allerdings gilt dies erst ab der Fahrerlaubnis Klasse A1.
Mit Roller-Führerschein meinst du aber sicher die Klasse AM und mit dieser beginnt die Probezeit noch nicht zu laufen.
Wenn du also jetzt die Klasse AM machst, beginnen deine 2 Jahre Probezeit erst ab Erteilung des BF17.
Viele Grüße
Michael
Hallo RatAnonymousRat,
das kommt ganz da drauf an, welche Fahrerlaubnis Du jetzt erwerben willst. Es gibt ja drei Möglichkeiten:
- Prüfbescheinigung für Mofas (keine Fahrerlaubnis im eigentlichen Sinne)
- AM - für Fahrzeuge bis max 50 cm³ und max. 45 km/h
- A1 - für Fahrzeuge bis max. 125 cm³
Nur im letzten Fall, sprich ab dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse A1 beginnt die Probezeit zu laufen.
Schöne Grüße
TheGrow
Wenn du die Mofa Prüfbescheinigung oder den AM hast -> nein.
Mit A1 läuft die Probezeit ab dem Termin wenn du den A1 erhalten hast mit 2 Jahren.