Untersuchungshaft durch Kaution verhindern?! BtM
Hey Community , Ich komm gleich mal auf den Punkt ..
Ein bekannter sitzt momentan in Uhaft , im wird vorgeworfen in Größeren Mengen BTM verkauft zu haben (um genau zusein 5kg Amphetamin). Die im nach nach gewissen werden können.
Er hatt die chance gegen eine Kaution von 15.000 € vorerst frei zu kommen .. Jetzt wurden bei einer zweiten Wohungsdurchsuchung , Dokumente gefunden die belegen dass er auch Uhrkunden gefälscht hatt (welche genau weiß ich nicht) ?
Zu meinen Fragen :
Hatt er durch die Sache mit der Uhrkundenfälschung überhaput noch die Chance auf Kaution rauszukommen ?
Wen ja : Wie lange dauert es bis so ein ich nenne es jetzt mal "kautionsantrag" bewilligt ist ? Also wan würde er frühstens aus der Uhaft entlassen ?
Schon mal vielen Dank ..
1 Antwort
Hallo daniiiel3101,
die Untersuchungshaft ist ja keine Strafe, sondern wird nur dann angeordnet, wenn folgende Voraussetzungen und Gründe vorhanden sind, die die Untersuchungshaft nötig machen. Die Voraussetzungen sind im folgenden Gesetz angeführt.
§ 112 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft)
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Die Frage ist also nicht, wie viel oder was er getan hat, sondern ob mit der Kaution die im § 112 StPO angeführten Haftgründe wegfallen.
Steht also z.B. als Grund für die Untersuchungshaft, dass Fluchtgefahr besteht, muss die durch die Kaution sicher gestellt sein, dass der Beschuldigte nicht flüchtet und sich der Strafe entzieht.
Ob hier die 15.000 Euro als Grund nicht zu flüchten ausreicht, kann nur der Haftrichter prüfen.
Hier wird Dir keiner eine Antwort geben können.
Liegen die von mir fett da gestellten Gründe vor, dürfte eine Kaution sowieso nichts bringen, weil eine Kaution die Gründe nicht beseitigt.
Schöne Grüße
TheGrow
Die Frage wird Dir keiner beantworten können, denn sowas ist immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Richters und Niemand kann vorhersehen, wie der Richter die vorliegenden Fakten wertet.
Du könntest hier wahrscheinlich sogar 10 Richter fragen und hättest hier 10 verschiedene Antworten. Solche Entscheidungen sind nicht so einfach wie Mathe, wo 1 + 1 = 2 und niemals was anderes ergibt, sondern es zählt hier noch ganz eine Entscheidung mehr oder weniger aus dem Bauch heraus.
Alles klar , Fettes Dankeschön !
Erstmal Danke für die super und schnell Antwort ,
Hätte vielleicht noch erwähnen sollen , dass er eine Woche auf der Flucht war und sich jetzt gestellt hatt .
Wird sich das Negativ oder Positiv auswirken ? , Da er ja eine Woche untergetaucht ist , aber sich letztendlich gestellt hatt ?