Untersuchungshaft durch Kaution verhindern?! BtM

1 Antwort

Hallo daniiiel3101,

die Untersuchungshaft ist ja keine Strafe, sondern wird nur dann angeordnet, wenn folgende Voraussetzungen und Gründe vorhanden sind, die die Untersuchungshaft nötig machen. Die Voraussetzungen sind im folgenden Gesetz angeführt.


§ 112 StPO  (Voraussetzungen der Untersuchungshaft)

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

  1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,

  2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

  3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder

b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder

c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.


Die Frage ist also nicht, wie viel oder was er getan hat, sondern ob mit der Kaution die im § 112 StPO angeführten Haftgründe wegfallen.

Steht also z.B. als Grund für die Untersuchungshaft, dass Fluchtgefahr besteht, muss die durch die Kaution sicher gestellt sein, dass der Beschuldigte nicht flüchtet und sich der Strafe entzieht.

Ob hier die 15.000 Euro als Grund nicht zu flüchten ausreicht, kann nur der Haftrichter prüfen.

Hier wird Dir keiner eine Antwort geben können.

Liegen die von mir fett da gestellten Gründe vor, dürfte eine Kaution sowieso nichts bringen, weil eine Kaution die Gründe nicht beseitigt.

Schöne Grüße
TheGrow

daniiiel3101 
Beitragsersteller
 05.08.2014, 15:28

Erstmal Danke für die super und schnell Antwort ,

Hätte vielleicht noch erwähnen sollen , dass er eine Woche auf der Flucht war und sich jetzt gestellt hatt .

Wird sich das Negativ oder Positiv auswirken ? , Da er ja eine Woche untergetaucht ist , aber sich letztendlich gestellt hatt ?

TheGrow  05.08.2014, 16:05
@daniiiel3101

Die Frage wird Dir keiner beantworten können, denn sowas ist immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Richters und Niemand kann vorhersehen, wie der Richter die vorliegenden Fakten wertet.

Du könntest hier wahrscheinlich sogar 10 Richter fragen und hättest hier 10 verschiedene Antworten. Solche Entscheidungen sind nicht so einfach wie Mathe, wo 1 + 1 = 2 und niemals was anderes ergibt, sondern es zählt hier noch ganz eine Entscheidung mehr oder weniger aus dem Bauch heraus.

daniiiel3101 
Beitragsersteller
 05.08.2014, 18:07
@TheGrow

Alles klar , Fettes Dankeschön !