Gegen Kaution aus dem Gefängniss kommen?

7 Antworten

Ganz offensichtlich ist er lernressistent. Er hat eine Warnung bekommen, diese aber nicht ernst genommen. Also muss er mit den Konsequenzen zurecht kommen.

An deiner Stelle würde ich mir gut überlegen, ob ich mit so einem Mann mein Leben verbringen möchte.

Grundsätzlich besteht nach § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Möglichkeit, eine wegen Fluchtgefahr angeordnete Untersuchungshaft auszusetzen. Besteht die Untersuchungshaft aber wegen eines anderen Haftgrundes wie etwa der Verdunkelungsgefahr, scheidet eine Kaution von vornherein aus.

Bei deinem Text passt einiges nicht. 

Die Bewährungsfrist beträgt nach StGB 56a max. 5 Jahre. Die mit 18 Jahren verhängte Strafe wäre also spätestens mit 23 getilgt worden!

Wenn dein Freund über 2 Jahre später immer noch auf Bewährung ist, dann hat er definitiv mehr auf dem Kerbholz. 

Zur U-Haft: Eine Kaution wäre möglich, wenn die Haft auf Grund von Fluchtgefahr angeordnet wurde. Liegt hingegen Verdunkelungs- oder Wiederholunsgefahr vor, kann keine Kaution gestellt werden.

In Verbindung mit der noch offenen Bewährung vermute ich mal den zuletzt genannten Grund. 

Der Anwalt wird vermutlich eine Haftprüfung beantragen - mehr als abwarten kannst Du im Moment nicht. 

Das sollte der Anwalt machen und einen Antrag auf Haftprüfung stellen.

  • Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die
    gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder
    dessen Vollzug auszusetzen ist (Haftprüfung). Der Richter kann einzelne
    Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die
    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach
    Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

http://www.strafrecht-grassl-koblenz.de/Haftpruefung

Das kann man so nicht beantworten. Dazu müsste man wissen, welche neuen Delikte ihm vorgeworfen werden und ob lediglich Fluchtgefahr der Grund für die Anordnung von U-Haft ist.

Vermutlich kommt Kaution hier aber nicht in Frage, da er durch wiederholte Straftaten die Bewährung verwirkt hat und deshalb eben seine Strafe in Haftform zu verbüßen hat.