Gegen Kaution aus dem Gefängniss kommen?
Hallo, mein verlobter ist seit 3 Wochen im UntersuchungsGefängnis. Es werden ihm mehrere Delikte vorgeworfen. Er wurde damals als er 18J. War mit 20Monaten auf Bewährung verurteilt. Jetzt ist er inzwishen bald 26J. Und es werden ihm neue Delikte vorgeworfen! Jetzt ist eine grosse warsheinlichkeit, dass er diese 20 Monate absitzen muss.
Kann man In mit Kaution raus holen? Kommt es auf die Vorwürfe an? Oder was gibt es sonst noch was man machen kann um die Strafe zu mildern, der Anwalt ist immernoch daran, und es gab noch kein definitifen entsheid.
7 Antworten
Ganz offensichtlich ist er lernressistent. Er hat eine Warnung bekommen, diese aber nicht ernst genommen. Also muss er mit den Konsequenzen zurecht kommen.
An deiner Stelle würde ich mir gut überlegen, ob ich mit so einem Mann mein Leben verbringen möchte.
Grundsätzlich besteht nach § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Möglichkeit, eine wegen Fluchtgefahr angeordnete Untersuchungshaft auszusetzen. Besteht die Untersuchungshaft aber wegen eines anderen Haftgrundes wie etwa der Verdunkelungsgefahr, scheidet eine Kaution von vornherein aus.
Bei deinem Text passt einiges nicht.
Die Bewährungsfrist beträgt nach StGB 56a max. 5 Jahre. Die mit 18 Jahren verhängte Strafe wäre also spätestens mit 23 getilgt worden!
Wenn dein Freund über 2 Jahre später immer noch auf Bewährung ist, dann hat er definitiv mehr auf dem Kerbholz.
Zur U-Haft: Eine Kaution wäre möglich, wenn die Haft auf Grund von Fluchtgefahr angeordnet wurde. Liegt hingegen Verdunkelungs- oder Wiederholunsgefahr vor, kann keine Kaution gestellt werden.
In Verbindung mit der noch offenen Bewährung vermute ich mal den zuletzt genannten Grund.
Der Anwalt wird vermutlich eine Haftprüfung beantragen - mehr als abwarten kannst Du im Moment nicht.
Das sollte der Anwalt machen und einen Antrag auf Haftprüfung stellen.
- Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die
gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder
dessen Vollzug auszusetzen ist (Haftprüfung). Der Richter kann einzelne
Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach
Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
Das kann man so nicht beantworten. Dazu müsste man wissen, welche neuen Delikte ihm vorgeworfen werden und ob lediglich Fluchtgefahr der Grund für die Anordnung von U-Haft ist.
Vermutlich kommt Kaution hier aber nicht in Frage, da er durch wiederholte Straftaten die Bewährung verwirkt hat und deshalb eben seine Strafe in Haftform zu verbüßen hat.