Unterstellung einer Fahrerflucht

8 Antworten

Hier hilft im Moment nur, erst einmal abzuwarten. Wenn sich etwas rührt kann man immer noch reagieren. Dass du die Daten hinterlegt hast, zeigt, dass du keine Fahrerflucht begehen wolltest. Tatsache ist aber leider dennoch, dass du streng genommen Fahrerflucht begangen hast. Denn in solchen Situationen (auch bei anderen Parkplätzen) ist man dazu verpflichtet, die Polizei zu rufen, wenn man den Halter des beschädigten Wagens nach einer gewissen Zeit (15-30 Minuten) noch nicht angetroffen hat. Der Polizei dann den Schaden melden und ggf. warten, es sei denn man muss dringend irgendwo hin.

Aber wie gesagt, jetzt einen Anwalt hinzuziehen fände ich zu früh. Dadurch könnten nur noch weitere unnötige Kosten hinzukommen, sollte die Fahrerflucht wegfallen. Manchmal ist die Polizei auch kulant, vor allem bei Ersttaten ;)

Hi,

ich weiss wie das ist. In so Situationen hat man erstmal Panik und reagiert schnell falsch. Wie du schon richtig gesagt hast: es reicht nicht, ein wenig zu warten und dann Meldung im Studio zu erstatten und auch nicht, einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen (es sei denn, der Halter holt dann nicht die Polizei). Wenn nach einer gewissen Wartezeit der Halter nicht ausfindig gemacht werden konnte, ist die Polizei zu rufen (damit die Sachlage aufgenommen werden kann). Ist der Halter auffindbar, braucht man nicht zwingend die Polizei einzuschalten (ist aber sicherer ;)).

In deinem Fall ist es nun also so, dass du dich unrechtmässig von einem Unfallort entfernt hast und somit faktisch Fahrerflucht begangen hast. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Frist von 24 Stunden vor, in der du dich selbst "stellen" kannst, sprich nachträglich den Unfall noch meldest. In dem Fall kann der Gesetzgeber von Massnahmen absehen. Das gilt aber nur bei Unfällen im stehenden Verkehr (beim Ein- und Ausparken) und wenn bis dahin noch niemand die Polizei informiert hat (Opfer oder Zeuge). Und genau hier setzt dein Fall an: die Polizeit wurde informiert und du ausfindig gemacht. Obige Möglichkeit gibt es also nicht mehr. Allerdings kommen dir verschiedene Umstände zu Gute: - du hast den Unfall im Fitnessstudio gemeldet - du bist nicht sofort weggegangen - der Unfall ist im stehenden Verkehr passiert - und ich vermute auch, dass der Schaden nicht sonderlich gross sein wird. - dein erster Unfall in 25 Jahren kommt dir sicherlich auch zu gute ;)

Mit etwas Glück sieht die zuständige Stelle bzw. die Staatsanwaltschaft hier von einer Anzeige ab und du bekommst eine schriftliche Verwarnung oder eine Geldbusse. Auf jeden Fall würde ich jetzt keinen Aktionismus walten lassen, sondern erstmal abwarten, ob und was von den zuständigen Behörden da noch kommt. Der Anwalt reicht auch nachher noch, da es für alles Fristen gibt und diese genug lang sind, dass du reagieren kannst ;)

Viel Erfolg .)

Crack  17.11.2014, 21:53

DH.

Auch ich würde erst an einen Anwalt denken wenn ich den Tatvorwurf schriftlich habe, denn vorher kann dieser auch nichts tun.

KlyX84  17.11.2014, 21:59
@Crack

Richtig, so ist es... Die Polizei hat ja erst den Tatbestand aufgenommen. Jetzt muss der STA entscheiden, ob er das Delikt zur Anzeige bringt. Ich persönlich vermute, dass er es nicht tun wird. Falls doch, dann nur mit Verwarnung oder Geldbusse. Fahrverbot erachte ich an dieser Stelle für unwahrscheinlich. Anders sähe die Lage aus, wenn der Fragesteller mitten auf der Strasse irgendwo ein Auto touchiert hätte und dann einfach weitergefahren wäre, ohne sich zu kümmern. Noch schlimmer wäre es, wenn neben Blechschaden auch Personen zu Schaden gekommen sind. Alles nicht der Fall. Plus: hier ist der Fall im stehenden Verkehr passiert. Von daher: keine zu grossen Sorgen machen :)

TheGrow  18.11.2014, 05:34
@KlyX84

Die Polizei hat ja erst den Tatbestand aufgenommen. Jetzt muss der STA entscheiden, ob er das Delikt zur Anzeige bringt. Ich persönlich vermute, dass er es nicht tun wird. Falls doch, dann nur mit Verwarnung oder Geldbusse>

Im großen und Ganzen hast Du zwar mit dem was Du in den beiden Threads geschrieben hast recht.

Nur juristisch sind Deine Anführungen nicht ganz korrekt.

Die Polizei hat ja erst den Tatbestand aufgenommen.>

Die Polizei hat den Tatbestand nicht nur aufgenommen. Die Polizei hat dadurch, dass sie Kenntnis von einer Straftat hat, ein Strafverfahren wegen des "Unerlaubten Entfernens vom Unfallort" eingeleitet:

Durch die Einleitung des Strafverfahrens passiert folgendes:

  • Der Fragesteller hat den Status des Beschuldigten in einem Strafverfahren erhalten

  • Die Polizei beginnt mit ihren Ermittlungen, dazu zählt

    • die Unfallaufnahme

    • die Fertigung einer Strafanzeige

    • die Befragung möglicher Zeugen

    • die Vernehmung des Geschädigten

    • die Vernehmung des Beschuldigten

    • die Übersendung an die Staatsanwaltschaft.

Jetzt muss der STA entscheiden, ob er das Delikt zur Anzeige bringt.>

Die Strafanzeige ist wie bereits angeführt durch die Polizei erfolgt.

Ich persönlich vermute, dass er es nicht tun wird. Falls doch, dann nur mit Verwarnung oder Geldbusse>

Der Staatsanwalt kann das bereits durch die Polizei eingeleitete Strafverfahren einstellen. Dahin würde auch meine Vermutung gehen.

Im Falle einer Verurteilung ist eine Geldbuße nicht möglich, in einem Strafverfahren gibt es eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Zudem währe der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren (nicht wahrscheinlich aber zumindest) möglich.

Zusätzlich würde im Falle einer Verurteilung aller Wahrscheinlichkeit seine Versicherung Regressansprüche gegen den Fragsteller stellen.

Von daher: keine zu grossen Sorgen machen :)>

Dem kann ich mich da nicht so ganz anschließen.

Ich wünsche es dem Fragesteller zwar auch, dass das Strafverfahren eingestellt wird, aber dennoch darf man über die zumindest möglichen und alles andere als unerheblichen Folgen nicht hinwegsehen.

Schöne Grüße
TheGrow

robertnac 
Beitragsersteller
 17.11.2014, 22:00

Hallo,

danke für die Antwort. So werde ich jetzt auch machen. Ich habe auch heute mehrere Whatsapp-Nachrichten mit dem Beschädigten ausgetauscht. Denen tut jetzt die ganze Geschichte mit der angeblichen Fahrerflucht auch leid. Ich denke, sie würden für mich sprechen ( falls es was hilft ).

Der Schaden hält sich in Grenzen. Es ist "nur" die Stoßstange von dem anderen Auto eingedrückt. Der Lack ist auch nicht geplatzt. Leider sind die heutigen Stoßstangen keine Stoß-stangen nur Zierleisten. Diese halten nix aus. Aber Spass bei Seite, ich hoffe die Staatsanwaldchaft sieht ein, das es nicht meine Absicht war zu flüchten und es geht einigermaßen milde aus für mich.

Gruß,

Robert

Crack  17.11.2014, 22:10
@robertnac

Leider haben die Geschädigten hier keine Handhabe Dir das Strafverfahren zu ersparen. Beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort handelt es sich um ein Offizialdelikt, die Behörden müssen es also bei Kenntnisnahme verfolgen.

Ich gehe auch davon aus das es hier "nur" eine Geldstrafe aber kein Fahrverbot geben, und es schon gar nicht zum Entzug der FE kommen wird. Allerdings solltest Du hier mit 15-25 Tagessätzen rechnen, also etwa 3/4 eines Monatslohns.

Natürlich hast Du den Tatbestand erfüllt, ein Anwalt kann aber plausibel machen das Du für Dein Verständnis alles erforderliche getan hast um dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen.

Hallo robertnac,

bedingt dadurch, dass Du an der Unfallstelle die Besitzer des Fahrzeuges nicht angetroffenen hast, hättest Du in der Tat unmittelbar nach dem Unfall die Polizei informieren müssen. Dieses hast Du nicht getan und damit den Straftatbestand des folgenden Gesetzes erfüllt.


§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


Nach gängiger Rechtsprechung langt es nicht einen Zettel an der Unfallstelle zu hinterlassen oder unbeteiligten Personen Deine Beteiligung am Unfall mitzuteilen.

Die Polizisten haben damit folgerichtig ein Strafverfahren gem.: § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gegen Dich eingeleitet.

Um die Einleitung des Strafverfahrens kommen die Polizisten auch nicht herum, selbst wenn sie es wollten, denn in dem Fall würden sie sich selber wegen Strafvereitelung im Amt strafbar machen.

Im günstigsten Fall, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich einstellen.

Im ungünstigsten Fall, droht Dir nicht nur die im Gesetzestext fett dargestellte Freiheitsstrafe (die natürlich zur Bewährung ausgesetzt wird) oder Geldstrafe, sondern auch zusätzlich der Entzug der Fahrerlaubnis gem. den beiden folgenden Rechtsgrundlagen:


§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet


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TheGrow  18.11.2014, 05:11
Nun zu meiner Frage: soll ich jetzt selber aktiv werden und schon mal einen Rechtsanwalt nehmen? Oder soll ich warten und hoffen dass die Geschichte mit der Anzeige nicht weiter verfolgt wird?>

Wie bereits angeführt:

Die Polizei kann, darf und wird das bereits eingeleitete Strafverfahren nicht beenden. Das Strafverfahren kann nur durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden.

Deshalb solltest Du jetzt schon aktiv werden und einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Deiner Interessen beauftragen.

Auch die Geschädigten haben keinen (großen) Einfluss da drauf, ob das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird oder nicht.

Strafrechtlich steht für Dich viel auf dem Spiel. Bei einer Verurteilung droht Dir wie gesagt, nicht nur eine Geld.- oder Freiheitsstrafe, sondern noch zusätzlich der Entzug der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Auch zivilrechtlich hätte die strafrechtliche Verurteilung Folgen.

Wirst Du in einem Strafverfahren wegen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt Kann Dich die Versicherung in Regress nehmen. Das bedeutet, die Versicherung wird den Unfallschaden zwar erst einmal übernehmen, aber kann und wird in der Regel sich das Geld (bis zu einer Höhe von 5000,- Euro) von Dir zurück holen.

Ich kann Dir wirklich nur wärmstens ans Herz legen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Deiner Interessen zu beauftragen.

Ich wünsche Dir sehr, dass das Strafverfahren gegen Dich eingestellt wird und sich somit die Folgen des Unfalles da drauf beschränken, dass Deine Versicherung den Schaden am anderen Fahrzeug begleicht und Du "nur**" in der Versicherung hochgestuft wirst und den Schaden an Deinem Fahrzeug reparieren lassen musst.

Schöne Grüße
TheGrow

freede  18.11.2014, 10:46
@TheGrow

Genau so ist es! DH!!!

Zur Ergänzung:

In meiner 25'jährigen Autofahrergeschichte ist mir sowas zum 1 Mal passiert.

Auch vor 25 Jahren hat man dir sicherlich bei der Fahrausbildung erzählt, dass man nach einem Unfall die Polizei rufen muss wenn der andere Beteiligte nicht vor Ort ist.

Diese Lektion wirst du jetzt deutlich lernen.

Aus meiner Erfahrung wird bei einem Verhalten wie du es an den Tag gelegt hast das Verfahren vermutlich eingestellt werden.

Viel Glück.

robertnac 
Beitragsersteller
 18.11.2014, 13:55
@freede

Hallo, danke für die Antwort. Was würdest Du sagen, in welchem zeitlichem Horizont habe ich mit einer Reaktion der STA ungefähr zu rechnen?

Ist das eine Geschichte von Tagen, Wochen oder gar Monaten?

Gruß,

Robert

TheGrow  18.11.2014, 14:16
@robertnac

Wie lange es dauert, bis Du was von der Staatsanwaltschaft hörst, lässt sich nicht abschätzen.

Erstens muss Dich die Polizei noch vernehmen und die Polizei muss den Fall ja auch noch erst bearbeiten, bevor sie den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.

Wie lange das alles dauert kann man nicht sagen, denn weder weiß ich wie stark der Ermittlungsdienst der zuständigen Polizei ausgelastet ist und das Gleiche gilt auch für Staatsanwaltschaft.

Manche Polizeidienststellen und auch manche Gerichte schieben ganze Aktenberge vor sich her, so dass durchaus Monate vergehen können, bis Du was hörst. Kann auch sein, dass die zuständigen Behörden gar nicht ausgelastet sind, dann kann es sein, dass Du ganz schnell Post bekommst.

Mach dich locker 😉 Du hast zwar den Tatbestand erfüllt, aber ohne Strafantrag geht da nichts. Klär das mit den Geschädigten und der polizei, dann wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch einstellen

freede  18.11.2014, 15:48

Hallo Hans84.

Auch für dich was zum Lernen... das Offizialdelikt!

http://www.rechtslexikon-online.de/Offizialdelikte.html

Da ist nix mit Strafantrag... aber Hauptsache was geschrieben, gelle?!

Hans84  18.11.2014, 16:40
@freede

:)

Auf für dich mal was zum Lernen. Das Offizialdelikt:

Als Offizialdelikt gelten alle Verbrechen, sowie alle Vergehen, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen oder im Gesetzt als solche gekennzeichnet sind.

Gehen wir auf den §142 StGB einmal näher ein.

Der 142 müsste ein Verbrechen sein. Ein Verbrechen ist ein Delikt, dass mit mindestens einer einjährigen Freiheitsstrafe bestraft wird. Der §142 StGB setzt in Abs.1 Nr.2 ein Strafmaß in Form einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Aber nicht von mindestens einem Jahr. Also ist der §142 kein Verbrechen. Ferner steht der §142 bei kleinen Sachschäden nicht im öffentlichen Interesse, da keine Menschen verletzt und keine bedeutenden Sachschäden entstehen. Auch ist nirgends im Gesetzestext zu lesen, dass dieses Delikt von Amts wegen verfolgt wird. Dies ergibt, dass der §142 kein Offizialdelikt ist, so dass es sich um ein Antragsdelikt handeln muss.

Da ist nix mit Offizialdelikt... aber Hauptsache mal schnell gegooglet und was geschrieben, gelle?!

freede  18.11.2014, 20:20
@Hans84

Wo hast du das denn her? Du widersprichst dir selbst...

Schau mal hier:

Als Offizialdelikt gelten alle Verbrechen, sowie alle Vergehen, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen oder im Gesetzt als solche gekennzeichnet sind.

Und dann das:

Der 142 müsste ein Verbrechen sein.

Wo bleibt da die Logik?

Wenn eine Straftat nur auf Antrag verfolgt wird, steht das im Gesetz! Siehe z.B. § 123 StGB.

Grundsätzlich werden Straftaten wegen des staatlichen Strafmonopols ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikte). Deshalb stellen Antragsdelikte die Ausnahme dar und entstammen meist im Bagatellbereich

Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Antragsdelikte.html

Bist du auch weiterhin anderer Meinung? Dann zeig mir wo das steht...

Hans84  20.11.2014, 19:26
@freede

Ich habe mir keines Wegs widersprochen.

Dies ist die Definition von Offizialdelikten. > "Als Offizialdelikt gelten alle Verbrechen, sowie alle Vergehen, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen oder im Gesetzt als solche gekennzeichnet sind.""

Im nächsten Schritt habe ich geprüft ob denn der §142 ein Offizialdelikt sein könnte.

Damals habe ich das im Gutachtenstill gemacht (s.o) nun werde ich es nur im Urteilsstil schreiben. Der §142 StGB ist kein Offizialdelikt, da er kein Verbrechen ist, im Gesetzestext nicht die Nennung einer Verfolgung von Amts wegen erwähnt wird und bei einem kleinen Sachschaden nicht im öffentlichen Interesse steht.

Ich glaube hier geht es um ein anderes Problem, welches du dir nicht bewusst bist, und zwar im Strafprozessrecht. Verfolgung ist nicht gleich Verfolgung. So muss z.b jeder Polizeivollzugsbeamter nach §163 StPO (Strafprozessordnung) jede Straftat verfolgen. D.h. zur Anzeige bringen. Also nimmt, wie in diesem Fall den Sachverhalt auf, schreibt eine Strafanzeige + Bericht und übergibt den Fall der Staatsanwaltschaft. Und jetzt kommt das Problem. Die Staatsanwaltschaft kann bei Antragsdelikten nur ein Verfahren eröffnen (also die Straftat weiter verfolgen, denn mit der Polizei ist das Verfahren ja noch lange nicht beendet), wenn ein Strafantrag des Geschädigten vorliegt. Ist dies nicht der Fall wird das Verfahren eingestellt.

Ganz abgesehen davon siehe § 142 (4) "Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3)."

Ist so un so hinfällig. Also nochmal an den Fragesteller:

Mach dir keinen Kopf !

freede  20.11.2014, 22:14
@Hans84

Ich brech` zusammen...

Dies ist die Definition von Offizialdelikten. > "Als Offizialdelikt gelten alle Verbrechen, sowie alle Vergehen, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen oder im Gesetzt als solche gekennzeichnet sind."

Woher stammt das? Quelle?

Ich habe dir eine Definition von Antragsdelikten gegeben... aus dem Rechtlexikon-online.de. Dort stehen Definitionen wie sie auch in den gängigen Kommentierungen zum StGB zu finden sind.

Nochmals für dich: Wenn eine Straftat nur auf Antrag verfolgt wird, dann steht das auch im Gesetz!!!

Damals habe ich das im Gutachtenstill gemacht (s.o) nun werde ich es nur im Urteilsstil schreiben.

Soll das heißen du hast das mal in einer Art Prüfung so geschrieben? Und das hat dir keiner um die Ohren gehauen?

Ich glaube hier geht es um ein anderes Problem, welches du dir nicht bewusst bist, und zwar im Strafprozessrecht.

Nein, geht es nicht. Jetzt wirf nicht auch noch Strafrecht und Strafprozessrecht durcheinander.

Die Staatsanwaltschaft kann bei Antragsdelikten nur ein Verfahren eröffnen wenn ein Strafantrag des Geschädigten vorliegt.

Ja, das nennt sich Verfahrenshindernis! Spielt aber keine Rolle, § 142 StGB ist kein Antragsdelikt!

wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall ... freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht

Hat er aber nicht!

Hier noch ein paar Beispiele zu Antragsdelikten. Gibt es eine ähnliche Formulierung auch für den § 142 StGB? NEIN!

§ 230 StGB - Strafantrag

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


§ 303c StGB - Strafantrag

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


§ 194 StGB - Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. (...)

freede  20.11.2014, 22:20
@Hans84
Ich habe mir keines Wegs widersprochen.

Doch, denn grundsätzlich stehen alle Straftaten (Verbrechen und Vergehen) im besonderen öffentlichen Interesse. Der Staat hat einen Strafanspruch. Ausnahmen davon sind die (absoluten oder relativen) Antragsdelikte.

im Gesetzestext nicht die Nennung einer Verfolgung von Amts wegen erwähnt wird

Zeig mir mal die Straftaten wo dieser Satz zu steht. Eventuell erkennst du dann deinen Fehler...

Am besten gleich einen Anwalt einschalten - wenn Deine Schilderung der Veräufe so stimmt

KlyX84  17.11.2014, 21:45

Finde ich jetzt übertrieben. Das ist reiner Aktionismus. Die Polizei hat den Fall nur aufgenommen, jetzt muss erstmal geschaut werden, ob überhaupt eine Untersuchung bzw. eine Anzeige erhoben werden will. Der zuständige Staatsanwalt kann davon absehen.

Midgarden  17.11.2014, 21:55
@KlyX84

Die Rechtslage ist doch die, daß bei Parkplatzremplern mindestens 30 Minuten Wartezeit zumutbar sind und versäumt wurde, mit einem Zettel hinter dem Scheibenwischer auf die Meldung im Fitnessladen hinzuweisen

Und wir wissen nicht, wie massiv der Schaden war ...

Ein guter Anwalt kann schon im Vorfeld eine Menge machen - freundliche Polizisten sagen nix über das Gemüt des zuständigen Staatsanwaltes aus ;-)

Crack  17.11.2014, 22:15
@Midgarden

Die Rechtslage ist doch die, daß bei Parkplatzremplern mindestens 30 Minuten Wartezeit zumutbar sind und versäumt wurde, mit einem Zettel hinter dem Scheibenwischer auf die Meldung im Fitnessladen hinzuweisen

Die Wartezeit hängt immer von den Umständen ab. Und wenn zu diesem Zeitpunkt mehrere Kurse geendet haben können auch 15-20min ausreichen.

Dagegen reicht ein Zettel niemals aus, der Gang zurück ins Studio war der bessere, wenn auch nicht korrekte Weg - das wäre dann der Anruf bei der Polizei gewesen.

Midgarden  17.11.2014, 22:23
@Crack

Daß ein Zettel nicht reicht, weiß ich - ich "sprach" ja auch von dem Hinweis auf die Info im Fitnessladen

Das Problem ist doch einfach: es geht um nicht höchstrichterlich festgelegte "zumutbare" Wartezeiten und es liegt deshalb nun mal im Ermessen des Staatsanwaltes, wie mit dem Vorgang umgegangen wird: der eine schickt einen Strafbefehl, der nächste leitet ein Verfahren ein.

Hat deshalb ein wenig von Roulette, wie damit der "Beschuldigte" vernünftig umgehen soll