Unterschrift hat sich verändert

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Du brauchst nichts ändern. Erstens sehen Unterschiften nie genau gleich aus und zweitens entwickelt sich das Schriftbild, genau wie die Unterschrift mit deinem Charakter weiter. Ich habe mit 15 auch anders unterschieben als mit 25....

Der Begriff Unterschrift ist durchaus wörtlich zu nehmen. Eine Unterschrift liegt nur dann vor, wenn der Namenszug die über dem Namenszug stehende Erklärung räumlich abschließt. Zur Namensunterschrift reicht die Verwendung des Nachnamens aus. Zulässig ist auch die Unterschrift mit einem Teil eines Doppelnamens oder mit einem tatsächlich geführten Namen (Pseudonym), sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht (BGH NJW 1996, 997). Die alleinige Verwendung des Vornamens genügt grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei Fürsten und Bischöfen sowie beim Rechtsverkehr unter Verwandten bestehen.

Die Unterzeichnung mit einer Verwandtschaftsbezeichnung, einem Titel, einer Rechtsstellung oder den Anfangsbuchstaben, den Initialen (so genannte Paraphe) sind keine Unterschrift BGH NJW 1967, 2310. Auf die Lesbarkeit kommt es nicht an, jedoch muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen BGH NJW 1987, 1334, OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 946. Eine Schreibhilfe durch Führen der Hand des Schreibenden macht die so zustande gekommene Unterschrift ungültig.

Eine Unterzeichnung, die nicht mit der Namensunterschrift, sondern mit einem bloßen Handzeichen – das bekannteste sind drei Kreuze – erfolgt, bedarf der Beglaubigung durch einen Notar (§ 126 BGB).

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Lesbarkeit einer Unterschrift. Einseitige Willenserklärungen (z. B. Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) sind unwirksam, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (BGH NJW 1987, 1334, OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 946)

Drei lesbare Buchstaben reichen aus, um eine rechtswirksame Unterschrift zu leisten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az: 17 U 166/04). Dem voraus ging ein Rechtsstreit einer GmbH-Geschäftsführerin gegen eine Auto-Leasingfirma. Nachdem die GmbH nicht mehr die Leasingraten für Fahrzeuge aufbringen konnte, wandte die Geschäftsführerin ein, dass der Kaufvertrag ohnehin nicht gültig sei, da die Unterschrift nicht rechtswirksam sei. Die Richter des Frankfurter OLG stellten jedoch fest, dass für eine rechtsverbindliche Unterschrift ein Schriftzug ausreiche, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichne. Dies sei der Fall, wenn jemand, der den Namen des Unterschreibenden und dessen Unterschrift kenne, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne. Drei Buchstaben würden meist dazu ausreichen. Mit weniger Buchstaben könnten die Schriftzeichen auch als nicht rechtswirksame Handzeichen oder Paraphe gewertet werden.

das ist kein problem, Unterschriften ändern sich im Laufe der Jahre. Wenn du sie absichtlich komplett geändert hast, solltest du die Dokumente beim nächsten mal mit der neuen unterschreiben und alles ist gut.

Blindi56  02.02.2012, 12:18

Richtig! Auch die kann ein Experte auf Grund bestimmer Charakteristika eindeutig zuordnen.

Nein, das ist okay. Schriftexperten könnten die beiden beim Vergleich trotzdem derselben Person zuordnen. Und: es wäre sogar auffällig, wenn sich die Unterschrift NICHT ändern würde! Bestimmte Charakteristika bleiben.

Die Unterschrift ist nicht immer gleich, grade bei jungen Menschen verändert sie sich sehr schnell, da diese erstmal ihren Stil finden müssen. Wenn ich meine Unterschriften miteinander vergleiche, sehen sie auch unterschiedlich aus, wenn ich gut drauf bin ist sie schön geschwungen und wenn ich gestresst bin, ist sie sehr krackellig, ist eben so !!