Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag?
4 Antworten
Die Strafanzeige ist in § 158 Abs. 1 StPO geregelt. Sie dient allein dem Zweck, die Strafverfolgungsbehören (Staatsanwaltschaft und Polizei) von potenziell strafbaren Handlungen in Kenntnis zu setzen. Aufgeben kann die Anzeige jeder, unabhängig davon, in welchem Verhältnis er zu den Beteiligten steht. Selbst vollkommen Unbeteiligte können den Strafverfolgungsbehörden von ihnen "komisch" vorkommenden Sachverhalten berichten.
Die Strafverfolgungsbehörden werden die Anzeige zu Protokoll nehmen und ,wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt, weitere Ermittlungen einleiten, § 160 Abs. 1 StPO.
b) Der Strafantrag ist in § 158 Abs. 2 StPO erwähnt. Er ist die Erklärung des nach dem Gesetz (z.B. dem StGB) zum Strafantrag Befugten, dass er die Strafverfolgung wünsche. Dies ist in der Regel der Geschädigte, § 77 Abs. 1 StGB, kann daneben aber u.U. auch der Dienstvorgesetzte sein, § 77 a StGB.
Gut kopiert von rechtstipps.net
Das Zitat als solches zu kennzeichnen und mit der Quelle zu versehen würde andere nicht auf die irrwitzige Idee kommen lassen, das von dir Geschriebene sei deine eigene geistige Leistung.
Warum gibst du dir so viel Mühe?
Strafanzeige bedeutet, dass du eine Straftat bei der Polizei (oder anderen zuständigen Institutionen) meldest. Das hast du ja bereits getan. Die Strafanzeige wurde also bereits erstattet. Sie hat zur Folge, dass die Polizei in der Sache Ermittlungen tätigt.
Manche Straftaten werden aber nur dann verfolgt, wenn darüber hinaus explizit ein Strafantrag gestellt wird (Antragsdelikte). Mit dem Strafantrag erklärst du deinen persönlichen Willen, dass die Tat auch wirklich verfolgt werden soll.
Es gibt relative und absolute Antragsdelikte.
Bei den relativen wird die Tat unter Umständen auch ohne Strafantrag verfolgt, nämlich dann, wenn vom Staatsanwalt öffentliches Interesse bejaht wird.
Bei den absoluten wird die Tat ausschließlich nur dann verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Ohne Strafantrag liegt hier ein Prozesshindernis vor.
Nachstellung (Stalking) gemäß § 238 StGB ist ein relatives Antragsdelikt.
Entschuldigung, ich hatte vergessen, den Text einzugeben
Hintergrund: Ich wollte bei einer Polizeiwache eine Strafanzeige wegen Stalking machen. Es hieß, das bringt nichts, da Stalking erst nach 6 Monaten als solches bezeichnet wird. Ich könne es aber jetzt schon melden. Das tat ich und bekam jetzt ein Schreiben von der zuständigen Dienststelle, ich soll die Sache nochmal schildern und könne einen Strafantrag stellen. Weil Stalking nur nach Antrag verfolgt wird. Bringt das denn etwas, ohne Anzeige? Oder was ist der Unterschied, oder ist damit dasselbe gemeint oder habe ich gerade einen Knoten im Kopf?
Dass ich zusätzlich eine einstweilige Verfügung (auch ohne Anzeige) beantragen kann, weiß ich, aber ich möchte erstmal abwarten, ob dieser Strafantrag etwas bringt. Was ist das genau? Oder müsste ich abwarten bis 6 Monate um sind?
Einen Strafantrag iggnoriert die Staatsanwaltschaft schonmal, wenn voher eine Strafanzeige gestellt wurde.
Niemand ist vor den Mühlen der Justiz geschützt.