Unterhaltszahlungen an Kinder ü25 steuerlich absetzen?
Guten Tag, in mehreren einschlägigen Foren, habe ich gelesen, dass ich die Unterhaltszahlungen an meinen Studierenden 25 jährigen Sohn, ab seinem 25. Geburtstag und dem damit wegfallenden Kindergeld Zuschüssen ect steuerlich unter bzw. Als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann.
Leider haben sich die Finanzämter dagegen gewehrt und gesagt, das ginge nicht.
Einen festlichen Paragraphen konnte ich nicht ausmachen, hatte diesen aber gern. Kann mir jemand helfen?
Danke sehr.
2 Antworten
Mein erster Impuls war auch, das geht nicht, da ich davon ausging, dass seitens der Eltern keine Unterhaltspflicht mehr besteht. Dies war offensichtlich ein Irrtum und möglicherweise denken die zuständigen Sachbearbeiter genauso wie ich dachte.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend zu machen.
Hier ein Auszug aus dem ESt-Kommentar: "Praktische Bedeutung erlangt die StErmäßigung für Berufsausbildungsaufwendungen vor allem bei über 25 Jahre alten und damit im Familienleistungsausgleich regelmäßig nicht mehr berücksichtigungsfähigen Kindern (vgl. Abs. 1 Satz 4), die ihre Ausbildung, insbes. ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben. Berufsausbildungskosten anderer Kinder sind mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 Satz 1) und dem Ausbildungsfreibetrag gem. Abs. 2 abgegolten ..." (Pfirrmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 308. Lieferung 12.2021, § 33a EStG, Rz. 34)
Dies geht jedoch nur, wenn die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Sprich, das Kind hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Nach meiner Recherche hat es den bis zum Ende der ersten Ausbildung, also bis Ende des Studiums, wenn nicht bereits zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde.
Wie hat das Finanzamt die Ablehnung denn begründet? Ist es die erste Ausbildung?
Jedenfalls ist noch keine Ausbildung abgeschlossen. Es hängt m. E. am Unterhaltsanspruch. Wenn der Sohn diesen Euch gegenüber nach dem Gesetz und einklagbar hat, können die Aufwendungen geltend gemacht werden. Ich nehme tatsächlich an, dass der Bearbeiter denselben Denkfehler hat wie ich anfangs und sich auch nicht die Mühe macht, zu recherchieren. Mit dem Kommentarauszug inkl. Fundstelle (siehe oben) kannst Du Deinen Einspruch begründen.
Das geht, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind - § 33a EStG:
Vielen Dank erstmal. Es gab keine wirkliche Begründung es hieß dies sei einfach nicht möglich. Er hat nach dem Abitur eine Pflegeausbildung angefangen, und sich nebenbei auf ein Medizin Studium beworben, die Pflegeausbildung zur Probezeit abbrechen müssen und dann 1,5 Jahre später endlich seinen Medizinstudienplatz bekommen, studiert jetzt seit zwei Jahren,(allerdings im Ausland).