Unterhaltspflicht wenn Kind in lerntherapeutischer Einrichtung vollstationär untergebracht?

2 Antworten

Ich würde die Weiterzahlung des Unterhaltes bejahen, da das Kind nicht vollstationär untergebracht ist, die Kindsmutter ja weiterhin laufende Kosten hat und das Kind am Wochenende Zuhause ist.

Die Frage ist wäre daher eher, ob die Kosten für die stationäre Unterbringung nicht im Zuge der Eingliederung übernommen werden würden:

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist Teil des Jugendhilferechts. Unter den Begriff Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen: Z.B.  Legasthenie- oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt), ebenso stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung. Wenn ein Kind eine diagnostizierte Teilleistungsstörung wie Legasthenie oder Dyskalkulie hat und seine seelische Gesundheit dadurch bedroht ist, können die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt übernommen werden. Zuvor müssen sie allerdings von den Eltern beantragt werden.

https://www.lernfoerderung.de/lernen/kostenuebernahme-fuer-lerntherapie/

https://www.lerntherapie-duderstadt.de/kostenuebernahme/

Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich von Eltern gegenüber ihren Kindern i.d.R. bis zur Beendigung ihrer ersten Ausbildung. Dies ist unabhängig von Maßnahmen der Jugendhilfe. Bei vollstationären Unterbringungen haben Eltern entsprechend ihres Einkommens eine entsprechende Kostenbeteiligung zu leisten. Die Höhe wird von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen errechnet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung