Unterhaltspflicht wenn Kind in lerntherapeutischer Einrichtung vollstationär untergebracht?

2 Antworten

Ich würde die Weiterzahlung des Unterhaltes bejahen, da das Kind nicht vollstationär untergebracht ist, die Kindsmutter ja weiterhin laufende Kosten hat und das Kind am Wochenende Zuhause ist.

Die Frage ist wäre daher eher, ob die Kosten für die stationäre Unterbringung nicht im Zuge der Eingliederung übernommen werden würden:

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist Teil des Jugendhilferechts. Unter den Begriff Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen: Z.B.  Legasthenie- oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt), ebenso stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung. Wenn ein Kind eine diagnostizierte Teilleistungsstörung wie Legasthenie oder Dyskalkulie hat und seine seelische Gesundheit dadurch bedroht ist, können die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt übernommen werden. Zuvor müssen sie allerdings von den Eltern beantragt werden.

https://www.lernfoerderung.de/lernen/kostenuebernahme-fuer-lerntherapie/

https://www.lerntherapie-duderstadt.de/kostenuebernahme/

Miamaar 
Beitragsersteller
 20.01.2022, 16:26

Lt. Berechnungsstelle soll es sich um eine Vollstationäre Massnahme handeln. Was ich bereits moniert habe, da das Kind ja an den Wochenende zu Hause ist. Nach meiner Einschätzung handelt es sich eigentlich um eine teilstationäre Massnahme. Liege ich da richtig ?

Kessie1  20.01.2022, 18:24
@Miamaar

Würde das Kind dort nicht übernachten in der Woche, dann wäre es eine teilstationäre Unterbringung.

Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich von Eltern gegenüber ihren Kindern i.d.R. bis zur Beendigung ihrer ersten Ausbildung. Dies ist unabhängig von Maßnahmen der Jugendhilfe. Bei vollstationären Unterbringungen haben Eltern entsprechend ihres Einkommens eine entsprechende Kostenbeteiligung zu leisten. Die Höhe wird von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen errechnet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Miamaar 
Beitragsersteller
 20.01.2022, 15:35

Das ist soweit klar. Die Frage lautet, ob die Kindesmutter Anspruch hat auf den Kindesunterhalt, da das Kind vollstationär untergebracht ist. Den Bescheid für die Kostenheranziehung durch das Jugendamt habe ich ja erhalten. Somit würde ich ja doppelt bezahlen müssen.

Stoffel977  20.01.2022, 16:43
@Miamaar

Davon gehe ich nicht aus. Ich bin aber kien Unterhaltsexperte. Der Kinderunterhalt müsste ans Jugendamt gehen, genauso wie das Kindergeld. Aber genaue Auskunft kann doch das zuständige Jugendamt geben oder ein Fachanwalt für Familienrecht bzw. der Anwalt Ihres Scheidungsverfahrens.