Unsicherheit bei Betriebskostenabrechnung. Was kann ich tun?
Ich bin im Sommer 2015 alleine und privat in eine Mietwohnung in einem Geschäftshaus eingezogen. Ich wohne mit einem anderen Ehepaar (auch privat) in der obersten Etage 3, Stock. Unter uns nur gewerblich genutzte Räume wie Krankenkasse , Anlaufstelle für Asylanten, Anwalt etc. Ich habe jetzt meine erste große Betriebskostenabrechnung für 2016 erhalten. Sie beinhaltet u.a. 143,00 Euro für Mattenservice und 260,00 Euro Kosten für Fahrstuhl. Der Mattenservice kostet im Jahr 1.430 Euro und wird durch 10 WE aufgeteilt, auch auf mich. Ich komme ins Haus, da liegt auf dem Weg zum Fahrstuhl eine Matte und oben bei uns eine kleine Matte. Ich finde die Umlage unangemessen hoch, wenn ich bedenke, dass hier täglich 100 fach Menschen ein und aus gehen. Das Gleiche beim Fahrstuhl. Er läuft den ganzen Tag und transportiert hier kontinuierlich die Besucher hoch und runter. Auch ich fahre gern damit aber nicht so oft. Hier werden die Kosten auf die Größe meiner Wohnung umgelegt. In einem privaten Mietshaus belaufen sich die Kosten für einen Fahrstuhl auf ca. die Hälfte. Ich finde dass beide Positionen für mich als Privatperson etwas zu hoch sind und die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist. Natürlich möchte ich bezahlen, ganz besonders für den Fahrstuhl. Meine Frage ist daher, ob ich das Recht habe, gegen die Höhe dieser veranschlagten Kosten in der Betriebsskostenabrechnnung in Widerspruch zu gehen. Ja, natürlich kann ich auch ausziehen. Im Voraus vielen Dank. Ihre rigini
1 Antwort
Gewerbe und Wohneinheiten in einer Immobilie - Nebenkosten
Hier sollte ein Vorwegabzug bei den gewerblichen Mietern geprüft werden - das muß individuell anhand jeder einzelnen Position geprüft werden.
Grundsätzlich können die privaten Mieter dies verlangen, wenn sie bei den Nebenkosten unangemessen benachteiligt werden.
Man kann davon ausgehen, daß die Mehrbelastung mind. ca. 10% - 15% betragen sollte.
Hier sollte individueller fachkundiger Rat eingeholt werden (Mietervereine, Beratungsstellen, Rechtsanwalt).
Ggf. könnten sich alle Beteiligten zusammensetzen und gemeinsam einen angemessenen Verteilschlüssel oder Vorwegabzug vereinbaren, sofern der Vermieter kooperativ ist.
Zunächst muß die NK-Abrechnung aber bezahlt werden; man kann einzelnen Punkten widersprechen und die Zahlung hier ggf. unter Vorbehalt leisten oder sie zunächst zurückhalten. Die unstrittigen Kosten müssen aber auf jeden fall gezahlt werden.
Die Bezeichnung "Geschäftshaus" wäre irreführend, weil dann nicht privater Wohnraum vermietet werden dürfte. Vermutlich wird es wohl eine Kombination von Wohnen und Gewerbe ausweisen. Nachfrage beim Bauamt ist zu empfehlen.