Unser Hausverwalter hat fristlos gekündigt und will die Unterlagen nur an den neuen Hausverwalter übergeben und nicht an die WEG. Darf er die Herausgabe verwei?
3 Antworten
Ein Hausverwalter kann nicht problemlos einfach fristlos kündigen. Er ist dann ggü. der ETG schadenersatzpflichtig. Wenn Ihr also nun einen neuen Hausverwalter bestellt und dieser ist teurer, so könnt Ihr die Differenz einklagen.
Das er die Unterlagen an Euch nicht übergeben will, sollte Euch aufhorchen lassen. Da hat er wohl was zu verbergen. An Eurer Stelle würde ich mir sämtliche Unterlagen - mit dem Übergabeprotokoll - genau ansehen.
Die Verwalter sind in Verbänden organisiert. Da gibt es den "Ehrenkodex" - eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus! Vom neuen Verwalter könnt Ihr nicht wirklich mit einer Aufklärung evt. Unstimmigkeiten hoffen. Auch, weil dies viel Arbeit macht, welche dem neuen Verwalter ja auch nicht vergütet wird - also warum soll er kostenlos Eure Interessen vertreten! Spätestens, wenn der neue Verwalter Euch abhalten will, gegen den früheren Verwalter etwas zu unternehmen, solltet Ihr Euch überlegen, ob Ihr einen "Glücksgriff" damit getan habt.
Nein, er darf die Herausgabe nicht verweigern.
Allerdings geht es hier nicht um eine Verweigerung der Herausgabe, sondern um die schlichte Frage, an wen er mit befreiender Wirkung die Unterlagen herausgibt.
Die WEG wird vom Verwalter kraft Gesetz vertreten. Ist ein solcher nicht vorhanden, stellt sich die Frage, ob der Verwalter die Unterlagen einfach an einen Eigentümer aushändigen darf. Die Antwort ist: Ja, das darf er. Schließt sich die Frage an, ob er das auch muss? Nein, müssen tut er nicht, mangels Vertreter der WEG.
Also solltet Ihr einen Beschluss (Umlaufbeschluss mit der Unterschrift aller Wohnungseigentümer) fassen, wonach ein Wohnungseigentümer beauftragt und bevollmächtigt wird, die Verwaltungsunterlagen der WEG zu übernehmen und ggf. bei Weigerung einen Anwalt zu beauftragen auf Herausgabe zu klagen.
Diesen Umlaufbeschluss legt ihr dem ausgeschiedenen Verwalter vor. Weigert er sich dann immer noch, bleibt nur noch der Gang zum Amtsgericht.
Einfacher und schneller gänge es, wenn ihr einen neuen Verwalter wählt und diesen diese Arbeit machen laßt.
Die Herausgabepflicht besteht gegenüber der WEG, also der Eigentümergemeinschaft. Denn diese ist Auftraggeber für den Verwalter.
Sofern die WEG-Gemeinschaft einen neuen Verwalter bestellt hat, dann wird die WEG durch den neuen Verwalter vertreten. Deshalb wird der Herausgabeanspruch dann gegenüber dem neuen Verwalter erbracht.
http://www.gevestor.de/details/herausgabe-von-unterlagen-durch-den-frueheren-verwalter-711508.html