Unbewusst mit Falschgeld bezahlt?

6 Antworten

Zunächst einmal gibt es keine Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Außerdem hast Du natürlich ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht Dich selber betreffend, ebenso ggü. naher Verwandter. Dass der Schein von einem Geldautomaten ausgespuckt worden sein könnte, ist sehr unwahrscheinlich. Auch die Version, drei Monate mit dem Hunderter der Kinder, der von der Oma stammt, herumgelaufen zu sein, klingt nicht sehr plausibel. Bei Hundertern aufwärts weiß man eigentlich, wo sie herkommen. Vor diesem Hintergrund gilt das Sprichwort "..., Schweigen ist Gold."

§ 147 StGB
und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Es wird ein Strafverfahren eröffnet bei solchen Delikten. Ob man es Dir abnimmt ob es ohne Vorsatz war entscheidet der Richter. Mußt Du eben glaubwürdig schildern.

IaraIara  05.09.2017, 22:21

Das stimmt so bitte jetzt aber überhaupt nicht. Bei dem von dir erwähnten Paragraphen handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Das ist die Definition von Unwissenheit schützt vor Strafe.

Myinga  05.09.2017, 22:24
@IaraIara

Das stimmt mir Sicherheit. Ob es Vorsatz ist entscheidet der Richter und nicht Du

Dachtichsmir  05.09.2017, 22:33
@Myinga

Na ja, zunächst einmal entscheidet das der Staatsanwalt, ob er Vorsatz nachweisen kann. Es gilt " in dubio pro reo ".

MasterJohanna  05.09.2017, 23:52
@Myinga

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" ist einer der ekelhaftesten Laienirrtümer die es überhaupt gibt. Aber so penetrant auf ihm zu verharren ist wirklich furchtbar.

"Unbewusst" ist nicht der passende Ausdruck und nicht das Gegenteil von "bewusst" hier in diesem Fall. Wissentlich und unwissentlich, absichtlich oder unbeabsichtigt wäre treffender - je nachdem, wie die Sache betrachtet wird. Damit fängt die richtige Verteidigung schon an. Es ist schon übel, dass bei einem einzigen Schein so ein Theater gemacht wird und leider kommst du wohl um den Rechtsanwalt nicht herum; der würde das sicherlich auch bei der Versicherung durchdrücken.

Also eigentlich ist es laut Bundeskriminalamt so, dass derjenige der bei im Umlauf bringen von Falschgeld ohne Vorsatz handelt sich nicht strafbar macht. Ich würde dir aber doch sehr raten einen Strafverteidiger aufzusuchen weil die Verteidigung glaubhaft durchzubringen musst du halt auch.

Aus einem Automaten oder einer Bank war es sicher nicht ... und 100€ Scheine als Wechselgeld irgendwo raus zu kriegen ist recht unwahrscheinlich . Da müsste man schon mit einem 200 Euroschein bezahlt haben ... Bleibt nur der Versuch des Betrugs ...