Unbewusst mit Falschgeld bezahlt?
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem und hoffe hier hilfreiche Tipps zu bekommen. Ich habe Anfang März 2017, auf eine Reise in Berlin, mit einen falschen 100€ Schein bezahlt. Natürlich war mir nicht bewusst dass der Schein falsch war. Die Kassieren hat die Polizei gerufen und diese hat erstmal den 100er beschlagnahmt und meine Personalien aufgenommen. Jetzt habe ich von der Polizei eine Vorladung bekommen damit ich dazu eine Aussage mache. Es gibt also ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Inverkehrbringung von Falschgeld. Also obwohl ich das Opfer bzw. der Geschädigte bin (die 100€ sind weg) werde ich jetzt als Täter dargestellt. Frage: wer ist eigentlich in der Beweispflicht? Muss ich nachweisen dass ich unbewusst mit Falschgeld bezahlt habe oder muss die Polizei mir nachweisen dass ich es bewusst gemacht habe? Droht mir eine Strafe? Ist es ratsam einen Rechtsanwalt einzuschalten? Die Kosten müsste ich übrigens selber tragen, trotz Rechtsschutzversicherung, er war nämlich eine Handlung mit Vorsatz (behauptet die Versicherung). Macht es überhaupt Sinn einen Rechtsanwalt einzuschalten in meinen Wohnort (Köln) wenn die „Tat“ in Berlin stattgefunden hat? dann müssten im Falle einer Gerichtsverhandlung dieser nach Berlin reisen (unbezahlbar). Übrigens kann ich mich nicht erinnern vorher ich das Geld habe, entweder aus den Geldautomaten oder er waren Geldgeschenke die meine Kinder an Weihnachten von deren Omas bekommen haben. Wer kennt sich mit der Gesetzgebung in diesem Fall aus? Wer kann mir Tipps für die weitere Vorgehensweise geben?
Danke in Voraus.
6 Antworten
Zunächst einmal gibt es keine Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Außerdem hast Du natürlich ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht Dich selber betreffend, ebenso ggü. naher Verwandter. Dass der Schein von einem Geldautomaten ausgespuckt worden sein könnte, ist sehr unwahrscheinlich. Auch die Version, drei Monate mit dem Hunderter der Kinder, der von der Oma stammt, herumgelaufen zu sein, klingt nicht sehr plausibel. Bei Hundertern aufwärts weiß man eigentlich, wo sie herkommen. Vor diesem Hintergrund gilt das Sprichwort "..., Schweigen ist Gold."
§ 147 StGB
und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Es wird ein Strafverfahren eröffnet bei solchen Delikten. Ob man es Dir abnimmt ob es ohne Vorsatz war entscheidet der Richter. Mußt Du eben glaubwürdig schildern.
Das stimmt mir Sicherheit. Ob es Vorsatz ist entscheidet der Richter und nicht Du
Na ja, zunächst einmal entscheidet das der Staatsanwalt, ob er Vorsatz nachweisen kann. Es gilt " in dubio pro reo ".
Ja du Schlaumeier.
"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" ist einer der ekelhaftesten Laienirrtümer die es überhaupt gibt. Aber so penetrant auf ihm zu verharren ist wirklich furchtbar.
Ja furchtbar.
"Unbewusst" ist nicht der passende Ausdruck und nicht das Gegenteil von "bewusst" hier in diesem Fall. Wissentlich und unwissentlich, absichtlich oder unbeabsichtigt wäre treffender - je nachdem, wie die Sache betrachtet wird. Damit fängt die richtige Verteidigung schon an. Es ist schon übel, dass bei einem einzigen Schein so ein Theater gemacht wird und leider kommst du wohl um den Rechtsanwalt nicht herum; der würde das sicherlich auch bei der Versicherung durchdrücken.
Also eigentlich ist es laut Bundeskriminalamt so, dass derjenige der bei im Umlauf bringen von Falschgeld ohne Vorsatz handelt sich nicht strafbar macht. Ich würde dir aber doch sehr raten einen Strafverteidiger aufzusuchen weil die Verteidigung glaubhaft durchzubringen musst du halt auch.
Aus einem Automaten oder einer Bank war es sicher nicht ... und 100€ Scheine als Wechselgeld irgendwo raus zu kriegen ist recht unwahrscheinlich . Da müsste man schon mit einem 200 Euroschein bezahlt haben ... Bleibt nur der Versuch des Betrugs ...
Das stimmt so bitte jetzt aber überhaupt nicht. Bei dem von dir erwähnten Paragraphen handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Das ist die Definition von Unwissenheit schützt vor Strafe.