Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsvertrages in einen Minijob
Darf ein unbefristeter Arbeitsvertrag in einen Minijob umgewandelt werden, zumal wenn noch eine 450 €-Kraft beschäftigt ist? Als Grund wird die schlechte Auftragslage genannt.
3 Antworten
Das Kündigungsschutzgesetz sagt dazu § 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Und dann muss im Zweifel hier das Gericht entscheiden...
Eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages ist nur einvernehmlich oder über eine Änderungskündigung möglich. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Diese Änderungskündigung kann der Arbeitnehmen vorbehaltlos annehmen, annehmen unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung oder sie ablehnen.
Eine Ablehnung ist gleichzusetzen mit einer regulären Kündigung. Wird diese Kündigung betrieblich begründet, dann müssen diese Gründe schon sehr genau dargelegt werden. Eine einfache Erklärung wie "schlechte Auftragslage" reicht dazu längst nicht aus.
Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung besteht aber nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, das Arbeitsverhältnis also länger als 6 Monate besteht und der Betrieb groß genug ist (grob gesagt: mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt; im Einzelnen siehe dazu das Kündigungsschutzgesetz KSchG § 23 Abs. 1)
Zum Thema "Änderungskündigung" gibt es umfangreiche Informationen hier: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Aenderungskuendigung.html
Das geht nur mit Zustimmung des ArbN oder über eine Änderungskündigung, gegen die der ArbN dann klagen könnte, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen.